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   LG Frankfurt/Oder, 30.05.2022 - 24 Qs 36/22   

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LG Frankfurt/Oder, 30.05.2022 - 24 Qs 36/22 (https://dejure.org/2022,12909)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30.05.2022 - 24 Qs 36/22 (https://dejure.org/2022,12909)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30. Mai 2022 - 24 Qs 36/22 (https://dejure.org/2022,12909)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 30.05.2022 - 24 Qs 36/22
    Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung an, dass eine nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers - nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens - ausnahmsweise dann möglich ist, wenn ein entsprechender Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, entscheidungsreif war und nicht in angemessener Frist - bei besonderer Eilbedürftigkeit durch die Staatsanwaltschaft und gerichtlicher Bestätigung der Bestellung oder Ablehnung des Antrags (§ 142 Abs. 4 StPO) oder vom Gericht (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO) - entschieden worden ist (Begründung siehe Ziffer II. 2.2. des Beschlusses. So auch LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21.03.2022, 21 Qs 3/22 - nicht veröffentlicht; im Ergebnis Schmitt in Meyer- Goßner/ Schmitt, StPO, § 142 Rn. 20; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20 - juris: Beschwerde ist statthaft, in der Sache - mangels Beschwer - indes bereits unzulässig).

    Zwar soll eine rückwirkende Bestellung nach der weit überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur früheren Rechtslage schlechthin unzulässig und unwirksam sein, und zwar auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht über ihn entschieden worden ist (Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, § 142 Rn. 19, mit weiteren Nachweisen; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20).

    Soweit vertreten wird, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Angeklagten sowie einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft diene, die Rückwirkung auf etwas Unmögliches gerichtet sei und die notwendige Verteidigung des Angeklagten in der Vergangenheit nicht mehr gewährleistet werden könne, somit eine rückwirkende nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht komme (so - statt vieler - OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20), trägt diese Auffassung der neuerlichen zeitlichen Komponente jedenfalls bei der Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Rechnung.

  • LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21

    Unverzügliche Weiterleitung von Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 30.05.2022 - 24 Qs 36/22
    Von dem vorgenannten Grundsatz ist jedoch dann ausnahmsweise abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21.03.2022, 21 Qs 3/22 - nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen; LG Halle (Saale), Beschluss vom 15. April 2021 - 3 Qs 41/21 - juris, mit weiteren Nachweisen).

    Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO steht vorliegend der rückwirkenden Bestellung nicht im Wege, weil ein zulässiger Antrag nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vorlag und die Regelung nur für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag nach § 141 Abs. 2 StPO gilt (so auch LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21.03.2022, 21 Qs 3/22 - nicht veröffentlicht, mit weiterem Nachweis; LG Halle (Saale), Beschluss vom 15. April 2021 - 3 Qs 41/21 -, juris).

  • OLG Hamm, 11.10.2022 - 5 Ws 270/22

    Pflichtverteidiger; Bestellung; Vorsitzender; Kollegialgericht; Zuständigkeit

    Die Frage kann hier aber (s. o.) offenbleiben (für Unzulässigkeit weiterhin die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. (alle juris): OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 Ws 28/22 (S); OLG Braunschweig, Beschluss vom 02. März 2021 - 1 Ws 12/21; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 Ws 120/20; KG Berlin, Beschluss vom 04. September 2020 - 5 Ws 217/19; für Zulässigkeit bei rechtzeitiger Antragstellung und offensichtlicher Begründetheit unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) in Umsetzung der sog. "PKH-Richtlinie" (Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016) z.B.: OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 Ws 260/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. November 2020 - Ws 962/20; LG Stuttgart, Beschluss vom 14, Juli 2022 - 18 Qs 36/22; LG Frankfurt, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 24 Qs 36/22; LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 - 10 Qs 6/20; ausdrücklich offengelassen BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - StB 26/22; OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2022 - 2 Ws 103/22).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 31.03.2023 - 2 Qs 3/23

    Zur Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eines

    So wurde neben der Erweiterung des Katalogs in § 140 StPO auch eine zeitliche Komponente hinzugefügt (so auch LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30.05.2022 - 24 Qs 36/22).
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