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LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Einstellung, Revisionsverfahren, Tod, Angeklagter
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befriedungsgebühr im Falle endgültiger Verfahrenseinstellung nach Einlegung der Revision und konkreten Anhaltspunkten für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung
Verfahrensgang
- AG Luckenwalde, 07.01.2013 - 21 Ds 966/10
- LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11
- LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06
Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision
Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11
Vor dem Hintergrund, dass durch die Regelung in Nr. 4141 VV RVG der Grundgedanke der alten Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen worden ist, der intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Haupt Verhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich honorierte (OLG Hamm, NStZ-RR 2007, 160 [OLG Hamm 20.06.2006 - 4 Ws 144/06]; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 20), erscheint die vom Gesetzgeber gewollte Honorierung jedenfalls dort nicht angezeigt, wo das Entstehen einer Hauptverhandlungsgebühr nicht zu erwarten ist (…Brandenb. OLG, aaO). - AG Magdeburg, 03.07.2000 - 2 Ls 257 Js 38867/98
Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11
Auch wenn danach eine anwaltliche Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung - entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Ansicht - nicht zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu auch AG Magdeburg, Rpfleger 2000, 514;… Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 4141, Rdn. 7;… Hartmann, aaO, 4141 VV RVG, Rdn. 3), fehlt es für das Entstehen der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 an der entscheidenden Voraussetzung, nämlich der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch die anwaltliche Tätigkeit. - OLG Hamm, 26.10.2006 - 23 W 59/06
Kostenfestsetzung nach einem Gesamtvergleich; Kostenregelung im Rahmen eines …
Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11
Vielmehr stellt im Revisionsverfahren die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird (so auch Brandenb. OLG, JurBüro 2007, 484; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 200).