Weitere Entscheidungen unten: KG, 12.11.2008 | OLG Köln, 03.02.2009

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   OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - I-24 U 102/07   

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https://dejure.org/2007,5371
OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - I-24 U 102/07 (https://dejure.org/2007,5371)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - I-24 U 102/07 (https://dejure.org/2007,5371)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - I-24 U 102/07 (https://dejure.org/2007,5371)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschluss eines Rechtsberatungsvertrages über eine Vertretung durch einen Rechtsassessor; Geltendmachung von Anwaltsgebühren bei Leistungserbringung durch Assessor; Vertragsabschluss und sogenanntes unternehmensbezogenes Geschäft; Wirksamkeit eines Anwaltsvertrages und ...

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; BGB §... 134; ; BGB § 123 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 142 Abs. 1; ; BGB §§ 164 ff; ; BGB § 613; ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; ; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 2; ; RBerG Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; RBerG Art. 1 § 6 Abs. 2; ; RBerG Art. 1 § 8; ; RVG § 5; ; BRAO § 12 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honoraranspruch des Rechtsanwalts - unwirksamer Anwaltsvertrag bei Mandatserledigung durch juristischen Kanzleimitarbeiter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 414
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 26.02.1992 - 3 Ss 5/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Maßgeblich ist, ob der Rechtsassessor in Wahrheit, nämlich in der praktischen Umsetzung der Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht weisungsabhängig, sondern von ihr ganz unabhängig und damit der Sache nach völlig selbständig (und dann geschäftsmäßig) fremde Rechtsangelegenheiten besorgt (vgl. OLG Stuttgart NJW 1992, 3051; Erbs/Kohlhaas/Senge, aaO, § 1 Rn 22 und § 6 Rn 7; Henssler/Prütting/Weth, aaO Rn 13).

    Zu einer gegenteiligen Rechtsauffassung veranlasst auch nicht das schon zitierte Urteil des OLG Stuttgart (NJW 1992, 3051).

  • BGH, 23.06.1981 - VI ZR 42/80

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Vereinbarung der Gewährleistung nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Beschränkungen ergeben sich im Einzelfall nur aus verfahrensrechtlichen (z. B. § 78 Abs. 1 ZPO iVm § 52 Abs. 1 BRAO und § 157 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl. BVerfG NJW 2005, 966 m.w.N.), haftungsrechtlichen (z. B. §§ 611, 613, 280 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2741, 2743) oder standesrechtlichen Gründen (z. B. § 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BRAO), die jedoch auf die hier zu prüfende Frage nach der Wirksamkeit des Vertrags ohne Einfluss sind.

    Im Zweifel hatte die Klägerin gemäß § 613 BGB jedenfalls die Rechtsdiensthauptleistung persönlich zu erbringen (vgl. BGH NJW 1981, 2741, 2743).

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 248/95

    Rechtsnatur von Honorarforderungen einer Anwaltssozietät

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Es bleibt auch jedem Vertragspartner grundsätzlich unbenommen, sich dabei gemäß §§ 164ff BGB rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 516), was z. B. im Falle der Mandatsannahme durch einen einzelnen Berufsträger namens der Rechsanwaltssozietät ohnehin der Regelfall ist (vgl. BGH NJW 1996, 2859, 2860).
  • BGH, 12.12.1983 - II ZR 238/82

    Anspruch auf Schadensersatz aus Forderungsabtretungen wegen nicht erhaltener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Das beruht auf dem anerkannten Grundsatz, dass im Rechtsverkehr derjenige als der Vertragspartner angesehen wird, der sich dem interessierten Publikum als der Unternehmens- oder Berufsträger und damit eben als diejenige (natürliche oder juristische) Person vorstellt, die über die beanspruchte (Dienst)Leistung verfügt (so genanntes unternehmensbezogenes Geschäft; vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348; sh. auch Senat OLGR 2007, 540 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 250/02

    Anforderungen an die Darlegung der Mandatserteilung im Vergütungsprozeß des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Wie bei jedem sonstigen Vertragsschluss auch, können die dazu notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen auch konkludent abgegeben werden (vgl. BGH NJW 2003, 3564, 3565; NJW 2004, 3630, 3631).
  • BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02

    Zurückweisung eines Rechtsreferendars als Prozessbevollmächtigter im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Beschränkungen ergeben sich im Einzelfall nur aus verfahrensrechtlichen (z. B. § 78 Abs. 1 ZPO iVm § 52 Abs. 1 BRAO und § 157 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl. BVerfG NJW 2005, 966 m.w.N.), haftungsrechtlichen (z. B. §§ 611, 613, 280 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2741, 2743) oder standesrechtlichen Gründen (z. B. § 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BRAO), die jedoch auf die hier zu prüfende Frage nach der Wirksamkeit des Vertrags ohne Einfluss sind.
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    aa) Gehen Berufsträger ihrer anwaltlichen Tätigkeit in einer Kanzlei nach, tritt aber nur einer von ihnen dem rechtssuchenden Publikum als Kanzleiinhaber entgegen (dokumentiert durch die äußeren Umstände, etwa durch Kanzleischilder, Briefköpfe, Stempel, Formulare, Einträge in Register und Verzeichnisse etc.), kommt das Mandat in der Regel nur mit dem Berufsträger zustande, der diese Stellung auch nach außen vertritt (vgl. BGH NJW 2000, 1333).
  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61

    Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Geschäftsmäßig im Sinne des Verbotsgesetzes handelt nämlich nur derjenige, der die Rechtsbesorgung selbständig betreibt (vgl. BGHZ 38, 71 = NJW 1963, 441; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, § 1 RBerG Rn 22 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Ein auf geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichteter Vertrag durch einen nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Berater, der auch über keine behördliche Erlaubnis zur Rechtsbesorgung verfügt, führt zu dessen Nichtigkeit (vgl. BGH NJW 2006, 2260, 2261f m.w.N.) und löst auch keine vertraglichen Vergütungsansprüche aus (vgl. BGH NJW 2000, 1560, 1562).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2007 - 24 U 144/06

    Vorliegen eines unternehmensbezogenen Mietvertrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07
    Das beruht auf dem anerkannten Grundsatz, dass im Rechtsverkehr derjenige als der Vertragspartner angesehen wird, der sich dem interessierten Publikum als der Unternehmens- oder Berufsträger und damit eben als diejenige (natürliche oder juristische) Person vorstellt, die über die beanspruchte (Dienst)Leistung verfügt (so genanntes unternehmensbezogenes Geschäft; vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348; sh. auch Senat OLGR 2007, 540 m.w.N.).
  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

  • OVG Hamburg, 05.01.2000 - 2 Bs 280/99
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 46/96

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - Begriff

  • BVerwG, 10.12.1999 - 8 KSt 17.99

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung - Unrichtigkeit der dem Kostenansatz

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Richtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es im Honorarprozess beweisrechtlich zu Lasten des Rechtsanwalts geht, wenn unstreitige oder bewiesene Tatsachen bei Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf die umstrittene Mandatserteilung ambivalent bleiben, so dass ihnen eine unverwechselbare Indizfunktion für den Vertragsabschluss nicht zukommt (vgl. BGH NJW 1991, 2084, 2085; 2003, 3564, 3565; 2004, 3630, 3631 sub I.2; Senat, MDR 2008, 414 = OLGR 2008, 335 sub I.1a; Urt. v. 14.11.2006. Az. I-24 U 266/03 [n.v.]).
  • OLG Hamburg, 30.08.2012 - 3 U 152/10

    Wettbewerbsverstoß: Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Nichtanwalt

    Diese Vorschrift regelt hingegen nicht die Frage, in welchem Rahmen und Umfang ein Assessor überhaupt als Vertreter des Rechtsanwalts tätig werden darf; diese ist nach den hierfür einschlägigen Regelungen des RDG bzw. der die Vertretungsbefugnis regelnden Prozessordnungen zu beantworten (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2008, 414).
  • LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22

    Sittenwidrigkeit des durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten

    Dabei geltend für das Zustandekommen die allgemeinen Regeln, §§ 145 ff. BGB, eine bestimmte Form ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17-03-1988 - IX ZR 43/87), insbesondere kann der Anwalt den Antrag auf Mandatsübernahme konkludent annehmen (BGH BeckRS 2003, 07598; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 04415; BGH NJOZ 2011, 1736) (vgl. Hamm, Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Auflage 2022, § 53, Rn. 6).
  • LG Bonn, 30.03.2010 - 10 O 213/09

    Nichtigkeit, Rechtsberatungsgesetzt, Assessor

    Dabei liegt nur dann unerlaubte Rechtsberatung vor, wenn der Assessor in Wahrheit, nämlich in der praktischen Umsetzung der Zusammenarbeit nicht weisungsabhängig, sondern von einer solchen ganz unabhängig und damit der Sache nach völlig selbständig und damit geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheit besorgt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2008, 414).
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Rechtsprechung
   KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3671
KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2008,3671)
KG, Entscheidung vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2008,3671)
KG, Entscheidung vom 12. November 2008 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2008,3671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Haftungsanteile der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § ... 767; ; BGB § 128; ; BGB § 133; ; BGB § 134; ; BGB § 157; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB §§ 366 ff.; ; BGB § 366 Abs. 1; ; BGB § 421; ; BGB § 422; ; BGB § 422 Abs. 1; ; BGB § 488 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 714; ; HGB §§ 128 ff.; ; HGB § 128 Abs. 1; ; HGB § 129 Abs. 1; ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Berechnung der Haftungsanteile der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft hinsichtlich einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechnung der Haftungsquoten der Gesellschafter nach Teilleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Berechnung von Darlehensschulden quotal haftender GbRGesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1118
  • WM 2009, 744
  • NZG 2009, 304 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Anders als bei der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224) zugrunde liegenden Fallgestaltung habe die Gesamtverbindlichkeit der GbR nach Verrechnung des Kaufpreises bereits weit unter der Gesamthaftungsquote aller Gesellschafter gelegen, von denen auch keiner insolvent sei, und sei mit dem Schreiben vom 29.September 2006 eine Tilgungsbestimmung dahin erfolgt, dass die Zahlung des Kaufpreises ausschließlich als Tilgung auf die persönliche Schuld der Gesellschafter zu gelten habe.

    Würde den aus dem Gesellschaftsvermögen erbrachten Tilgungsleistungen ohne Weiteres Erfüllungswirkung auch für die persönliche Haftung beigemessen, hätte dies zur Folge, dass diese zusätzliche Sicherheit zum Nachteil des Gläubigers abgebaut würde und er das Insolvenzrisiko der teilschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter zu tragen hätte (vgl. a. die Anm. von Goette zu BGHZ 134, 224, DStR 1997, 711/712).

    Dies entspricht auch dem Urteil vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224/229), wobei der Bundesgerichtshof allerdings noch auf der Grundlage der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre eine dogmatische Herleitung unter Heranziehung der §§ 422, 366f. BGB vornimmt (vgl. dazu Goette a.a.O. sowie Karsten Schmidt, NJW 1997, 2201-2206, der bereits von der akzessorischen Gesellschafterhaftung analog §§ 128ff. HGB ausgeht und zusätzlich § 507 HGB heranzieht).

    Er gelangt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass den aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Darlehensschuld erbrachten Teilleistungen keine den Beteiligungsquoten der Gesellschafter entsprechende "automatische" Tilgungswirkung auf deren (nach damaliger Dogmatik) persönlich übernommene Schuldbeitrittsverbindlichkeit nach § 422 Abs. 1 BGB zukommt, sondern eine Anrechnung analog §§ 366f. BGB vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 134, 224/227f.).

    Das zu den hier erheblichen Haftungs- und Verrechnungsfragen bei quotaler Gesellschafterhaftung allein bekannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224/229) ist dogmatisch überholt und hat berechtigte Kritik erfahren (vgl. Karsten Schmidt a.a.O.).

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Insoweit seien die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 18.Juli 2006 - XI ZR 143/05 - und vom 17.Oktober 2006 - XI ZR 19/05 - zugrunde liegenden Fallgestaltungen mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil ein solcher Vertrag im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihrer Gesellschafter gerichtet ist (vgl. BGH ZIP 2005, 1361; WM 2006, 1673; WM 2007, 62, jew. m.w.N.).

  • BGH, 18.07.2006 - XI ZR 143/05

    Rechtsberatung durch Führung der Geschäfte einer BGB -Gesellschaft durch eine

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Insoweit seien die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 18.Juli 2006 - XI ZR 143/05 - und vom 17.Oktober 2006 - XI ZR 19/05 - zugrunde liegenden Fallgestaltungen mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil ein solcher Vertrag im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihrer Gesellschafter gerichtet ist (vgl. BGH ZIP 2005, 1361; WM 2006, 1673; WM 2007, 62, jew. m.w.N.).

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96

    Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    In Frage kämen sowohl eine gleichmäßige Verteilung auf alle Gesellschafter als auch eine Verteilung nach dem Verhältnis der einzelnen Haftungsquoten (entsprechend der Rechtsprechung zum Innenausgleich zwischen Mitbürgen bei Höchstbetragsbürgschaften, vgl. BGH NJW 1998, 894), wobei es für eine Ermittlung des Gewollten an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt.
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07

    Tilgungsbestimmung bei Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Darüber hinaus steht das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB nur dem Schuldner zu, der freiwillig zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss; Gleiches gilt in Fällen der Verwertung von Sicherheiten (vgl. BGH WM 1999, 684; 2008, 1298/1300 Rdn.22 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98

    Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Darüber hinaus steht das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB nur dem Schuldner zu, der freiwillig zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss; Gleiches gilt in Fällen der Verwertung von Sicherheiten (vgl. BGH WM 1999, 684; 2008, 1298/1300 Rdn.22 m.w.N.).
  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Für die im Namen der GbR begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter daher kraft Gesetzes grundsätzlich auch persönlich und mit ihrem Privatvermögen, ohne dass es entsprechend der früher vertretenen Theorie der Doppelverpflichtung (vgl. BGHZ 74, 240, Rdn.5 nach juris) eines ausdrücklichen oder konkludenten Vertragsschlusses auch in ihrem Namen bzw. eines späteren Schuldbeitritts bedurfte.
  • BGH, 22.01.1962 - II ZR 11/61

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Denn dieser Grundsatz verbietet lediglich eine Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft auf Dritte unter Ausschluss sämtlicher Gesellschafter (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 36, 292; NJW 1982, 877/878 und 2495).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. die grundlegenden Urteile vom 27.September 1999 - BGHZ 142, 315/319f. - und vom 29.Januar 2001 - BGHZ 146, 341/358f.).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil ein solcher Vertrag im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihrer Gesellschafter gerichtet ist (vgl. BGH ZIP 2005, 1361; WM 2006, 1673; WM 2007, 62, jew. m.w.N.).
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 09.03.1999 - XI ZR 155/98

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Verrechnungsvereinbarung von Zahlungen auf eine

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

  • BGH, 16.11.1981 - II ZR 213/80

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 08.04.1997 - XI ZR 196/96

    Wirksamkeit von Tilgungsbestimmungen des Grundstückseigentümers

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Das Berufungsgericht (KG, ZIP 2009, 1118) hat ausgeführt:.
  • LG Berlin, 19.05.2010 - 4 O 76/09

    Darlehenshaftung der BGB-Gesellschafter bei quotaler Haftungsbeschränkung: keine

    Hat eine Fondsgesellschaft mit quotaler Haftung der Gesellschafter ein Darlehen erhalten, schuldet der einzelne Gesellschafter der Bank nach Darlehenskündigung entsprechend § 128 HGB auch über seinen quotalen Anteil an der aktuell noch offenen Restforderung hinaus Zahlung bis zu dem Anteil an Valuta, Zinsen und Kosten, der im Darlehensvertrag betragsmäßig für ihn festgehalten ist (Anschluss KG, 12. November 2008, 24 U 102/07, ZIP 2009, 1118; entgegen KG, 11. November 2008, 4 U 12/07, NZG 2009, 299).(Rn.46) (Rn.52).

    Ausgehend von der Höhe der Beteiligungsquote an der Gesellschaft sind in diesem Fall die auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Haftungsbeträge jeweils bezogen auf die im Darlehensvertrag vereinbarten Teilbeträge zu berechnen (vgl. KG vom 12.11.2008 - 24 U 102/07, ZIP 2009, 1118).

    Hinsichtlich der Hauptpositionen Darlehenskapital, Zinsen und Kosten ist ihm dieser Nachweis dagegen nicht gelungen, so dass insoweit nicht auf den aktuell offenen Restbetrag, sondern auf die in den Tabellen genannten Beträge abzustellen ist (hierzu KG vom 12.11.2008 a. a. O.).

    Nachdem sich keine der Parteien bei Vereinbarung der quotalen Haftungsbeschränkung Gedanken über die rechtlichen Auswirkungen einer Haftung entsprechend § 128 HGB machen konnte, weil diese Rechtsfigur den Parteien seinerzeit unbekannt war, ist im Wege der Auslegung der streitgegenständlichen Darlehensverträge unter Heranziehung der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Haftungsregelungen zu ermitteln, in welcher Weise eine Beschränkung der nach neuerer Rechtsauffassung kraft Gesetzes eintretenden persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Darlehensverbindlichkeiten vereinbart worden ist (vgl. KG vom 12.11.2008 a. a. O. zu juris-Rz. 56; Karsten Schmidt, Quotenhaftung von BGB-Gesellschaftern, NJW 1997, 2201, 2206; Loddenkemper, Die quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, ZfIR 2006, 707, 711f).

    Weiter fehlt es an der Angabe von Stichtagen (zu deren Notwendigkeit KG vom 12.11.2008 a. a. O.) Wird aber die Berechnungsgrundlage nicht ausdrücklich genannt, spricht wenig dafür, dass sich die Parteien vorgestellt hätten, sie bei der Ermittlung der Haftung zu Grunde zu legen.

  • OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04

    Eintrittspflicht des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für

    Ihnen ist eine bestimmte Reihenfolge der Inanspruchnahme von Grundstück und Gesellschafter nicht zu entnehmen (so zutreffend auch der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in WM 2009, 744; Tz. 66 des juris-Ausdrucks).

    Was den Umfang der quotalen Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft angeht, folgt der Senat der in Rechtsprechung (Kammergericht, 24. ZS, WM 2009, 744; nicht rechtskräftig - vgl. das beim BGH anhängige Verfahren XI ZR 3/09; Kammergericht, 26. ZS Urteil vom 18.4.2007 - 26 U 31/06; OLG Braunschweig, Urteil vom1.3.2007 - 7 U 66/06) und Literatur (Lehleiter/Hoppe, BKR 2008, 323 mit weiteren Nachweisen zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Fn. 5; anders Barchewitz, MDR 2007, 1176) überwiegend vertretenen Auffassung, wonach Bezugsgröße für die Haftung von Gesellschaftern einer Fonds-GbR für die durch diese begründeten Verbindlichkeiten bei Vereinbarung einer quotalen Haftung grundsätzlich der ursprüngliche Nominalbetrag des Darlehens und nicht die jeweils aktuell bestehende (und unter Umständen durch Zahlungen der Gesellschaft oder die Anrechnung von Erträgen aus einer Zwangsverwaltung reduzierte) Restforderung ist.

  • KG, 29.06.2010 - 4 U 78/09

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Quotale Haftung der Gesellschafter auf die

    Diese quotale Haftung gem. § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) ist ausgehend vom Wortlaut sowie der Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) - entsprechend der Entscheidung des Senats vom 11. November 2008 (4 U 12/07, NZG 2009, 299-302; a.A.: 24. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 12. November 2008, - 24 U 102/07 -, ZIP 2009, 1118-1121 und 26. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 11. Februar 2008 - 26 U 41/07 nicht veröffentlicht; OLG Köln, Urt. v. 30. September 2009 - 13 U 168/04, NZG 2010, 102-103) dahingehend zu verstehen, dass sich Quote immer nur auf die noch offene Restforderung gegenüber der Gesellschaft bezieht.

    Der in der Rechtsprechung vertretenen abweichende Auffassung (vgl. 24. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 12. November 2008 - 24 U 102/07 -, ZIP 2009, 1118-1121; 26. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 11. Februar 2008, - 26 U 41/07 -, nicht veröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 30. September 2009, - 13 U 168/04 -, NZG 2010, 102-103), wonach für die Haftung der Gesellschafter stets die ursprünglich vereinbarten Darlehenssummen nebst Zinsen und Kosten maßgebend sei, ist nicht zu folgen.

  • KG, 29.04.2010 - 23 U 68/09

    Geschlossener Immobilienfonds in Form der GbR: Quotale Haftung der Anleger für

    Demgegenüber gehen u.a. der 24. Zivilsenat des Kammergerichts - Urteil vom 12.11.2008 (24 U 102/07) -, der 13.Zivilsenat des Kammergerichts - Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO vom 20.03.2007 (13 U 38/06) -, der 26. Zivilsenat des Kammergerichts - Urteil vom 18.04.2007 (26 U 31/06) - und der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln - Urteil vom 30.09.2009 (13 U 168/09) - sowie Goette, DStR 1997, S. 711 f., 712, davon aus, dass der Umfang der quotalen Haftung sich nach dem ursprünglichen Nominalbetrag bemisst (insoweit stellte der 20. Zivilsenat des Kammergerichts im Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - einen Prospektfehler fest).

    Weiterhin weist der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 21.11.2008 - 24 U 102/07 - zu Recht darauf hin, dass bei Annahme einer von dem jeweiligen Tilgungsstand abhängigen Darlehensforderung es umfangreicher Regelungen bedurft hätte, welcher Stichtag maßgebend sein solle und welche Teilleistungen worauf anzurechnen seien.

  • KG, 22.12.2010 - 26 U 232/09

    Haftung der OHG-Gesellschafter aus einem Darlehensvertrag bei Vereinbarung

    Bemerkungen zum Urteil des BGH vom 16.12.1996" NJW 1997, 2201 ff; a.A. u.a. KG Urteil vom 29.04.2010 -23 U 68/09 - KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07-; OLG Köln Urteil vom vom 30.09.2009 - 13 U 168/09-; Lehleiter/Hoppe, "Der Umfang der akzessorischen Gesellschafterhaftung in Fällen quotaler Haftungsbegrenzung", BKR 2008, 323 ff).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 33/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 26/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 27/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.02.2009 - 24 U 102/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,46640
OLG Köln, 03.02.2009 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2009,46640)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.02.2009 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2009,46640)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2009,46640)
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