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   OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 24 U 104/98   

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https://dejure.org/1999,9460
OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 24 U 104/98 (https://dejure.org/1999,9460)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.1999 - 24 U 104/98 (https://dejure.org/1999,9460)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. November 1999 - 24 U 104/98 (https://dejure.org/1999,9460)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 18 § 53 Abs. 9 § 55 Abs. 3 § 161 Abs. 2
    Aufrechnung mit Honoraransprüchen eines nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalts

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 360
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03

    Unterzeichnung von Gebührenberechnungen durch einen ehemaligen Rechtsanwalt

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 2000, 360; ebenso Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 18 BRAGO Rn. 16; kritisch Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 10 Rn. 25; widersprüchlich Gebauer/Schneider, BRAGO § 18 Rn. 32, 35) hat die Ansicht vertreten, daß der Vergütungsanspruch eines ehemaligen Rechtsanwalts auch eingefordert werden kann, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die zugehörige Berechnung unterzeichnet hat.
  • OLG Schleswig, 19.04.2012 - 11 U 63/11

    Anforderungen an den Inhalt einer Anwaltsgebührenrechnung

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 02.07.1998 zwar noch offen gelassen, ob eine § 18 BRAGO entsprechende Mitteilung der Berechnung vorgenommen worden ist, wenn die von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Klageschrift auf die beigefügte "vorläufige" Kostenrechnung Bezug nimmt (BGH vom 02.07.1998, IX ZR 63/97, Rz. 37 bei Juris), doch lässt sich aus anderen Entscheidungen entnehmen, dass die Unterzeichnung durch einen Prozessbevollmächtigten des Rechtsanwalts jedenfalls dann als ausreichend angesehen wird, wenn der Rechtsanwalt nicht mehr in seinem Beruf tätig werden darf (OLG Düsseldorf MDR 2000, 360 , Rz. 20 bei Juris).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf lässt überdies die einem Schriftsatz beigefügte Rechnungskopie ausreichen, wenn nicht der abrechnende Anwalt selbst seinen Honorarprozess führt, sondern er einen anderen Anwalt mit der Prozessführung beauftragt und dieser den Schriftsatz unterzeichnet (OLG Düsseldorf MDR 2000, 360 , Rz. 20 bei Juris).

  • LG Düsseldorf, 25.04.2007 - 12 O 318/06

    Zahlungsanspruch aus der Abrechnung eines Rechtsschutzfalles; Anspruch eines

    Es trifft zu, dass es genügen kann, wenn ein Prozessbevollmächtigter in einem Prozess die Honorarrechnung erstellt und unterzeichnet (OLG Düsseldorf MDR 2000, 360).
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