Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 31.05.2005

Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2534
OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2534)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2005 - 24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2534)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2534)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung von Waschmaschinen; Ausschluss der Verwertung einer Videoaufzeichnung im Prozess; Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Selbstbestimmungsrecht durch eine Videoaufzeichnung; Recht am eigenen Bild ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 GG

  • Judicialis

    BGB § 823; ; ZPO § 284

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 284
    Heimliche Videoüberwachung der gemeinschaftlichen Waschküche eines Mehrfamilienhaus wegen Beschädigung von Waschmaschinen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unverwertbarkeit heimlicher Videoüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versteckte Videoüberwachung im Waschkeller

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Heimliche Videoüberwachung der Waschküche in einem Mehrfamilienhaus

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Videokamera in der Waschküche - Heimliche Aufzeichnungen sind als Beweismittel vor Gericht unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2997
  • NZM 2005, 758
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2001 - 12 U 180/01

    Heimliche Videoüberwachung

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Beide Belange sind - unter maßgeblicher Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls - bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799).

    Auch wenn es unerheblich sein mag (so in einem ähnlichen Fall OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799), ob die Klägerin selbst die Absicht hatte, das Videomaterial in anderer Weise als zur Aufklärung der Beschädigungen ihrer Waschmaschinen zu verwenden - nämlich etwa für Presseveröffentlichungen, verunglimpfende "Plakatierungsaktionen", "Flugblätter" oder dergleichen -, muss sich die Klägerin doch die Missbrauchsgefahr zurechnen lassen, die in der heimlichen Videoaufzeichnung angelegt war.

    Indes hätte der erstgenannte Zweck - Schutz des Eigentums vor weiteren Beschädigungen der Waschmaschinen - anstatt durch eine verdeckte (heimliche) Videoüberwachung und -aufzeichnung mindestens gleich gut, wahrscheinlich aber sogar besser durch eine offene Videoüberwachung erreicht werden können (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799).

    Voraussetzung ist dafür jedoch zum einen, dass es sich um eine erhebliche Straftat handelt, deren Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mindestens gleich kommt, und zum anderen, dass die Videoüberwachung überhaupt geeignet ist, hinreichend sichere Rückschlüsse auf die Verantwortlichen bereits begangener Straftaten und Rechtsverletzungen zu liefern (ebenso OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 f.).

    Der vorliegende Fall ähnelt vielmehr einem Fall, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte und in dem die bereits geschehene und drohende Beschädigung eines Pkw als nicht hinreichender Grund für eine Videoüberwachung der Gemeinschaftstiefgarage erachtet wurde (NJW 2002, 2799).

    Die vom Senat vertretene und auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles angewandte Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit einer heimlichen Videoaufzeichnung gründet auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs (vgl. nur BGH, NJW 1995, 1955, Unzulässigkeit von Videoaufzeichnungen auf dem öffentlichen Zugangsweg getrennter Grundstücke zum Zwecke der Störungsabwehr) und liegt auf einer Linie mit zahlreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen gerade aus jüngerer Zeit: So erklärte z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2002, 2799) eine heimliche, dauerhafte Videoüberwachung der Tiefgarage eines von den Parteien bewohnten Mehrfamilienhauses für rechtswidrig, die dazu diente, Beschädigungen an einem dort abgestellten Pkw aufzuklären.

    Nach dem Schutzzweck dieses Rechtes hindert der Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot auch die Verwertung des erlangten Beweismittels (ebenso Prütting, a.a.O., § 284 Rn. 67; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., § 284 Rn. 58; OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799, 2800 m.w.N.).

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. nur BGH NJW 1995, 1955, 1956; BAG NJW 2005, 313, 314, jeweils m.zahlr.N.).

    Vielmehr stellt bereits die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (BAG NJW 2005, 313, 314; BGH NJW 1995, 1955, 1956, jeweils m. zahlr. N.).

    Ob und in welchem Umfang eine heimliche Videoüberwachung sowie eine heimliche Videoaufzeichnung rechtswidrig und unzulässig oder vom Betroffenen hinzunehmen sind, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH NJW 1995, 1955, 1957).

    Die vom Senat vertretene und auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles angewandte Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit einer heimlichen Videoaufzeichnung gründet auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs (vgl. nur BGH, NJW 1995, 1955, Unzulässigkeit von Videoaufzeichnungen auf dem öffentlichen Zugangsweg getrennter Grundstücke zum Zwecke der Störungsabwehr) und liegt auf einer Linie mit zahlreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen gerade aus jüngerer Zeit: So erklärte z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2002, 2799) eine heimliche, dauerhafte Videoüberwachung der Tiefgarage eines von den Parteien bewohnten Mehrfamilienhauses für rechtswidrig, die dazu diente, Beschädigungen an einem dort abgestellten Pkw aufzuklären.

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. nur BGH NJW 1995, 1955, 1956; BAG NJW 2005, 313, 314, jeweils m.zahlr.N.).

    Vielmehr stellt bereits die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (BAG NJW 2005, 313, 314; BGH NJW 1995, 1955, 1956, jeweils m. zahlr. N.).

    Auf den selben Grundüberlegungen aufbauend legte ferner auch das Bundesarbeitsgericht (NJW 2005, 313) dar, dass die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitplatz (Briefzentrum) der Mitbestimmung unterliege und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfe, In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (NZA-RR 2002, 464), das eine unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gefertigte Videoaufzeichnung im Kündigungsschutzverfahren für unverwertbar erachtete.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Für den Beweis einer Tatsache ist grundsätzlich die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters erforderlich (Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage, 2005, § 286 Rn. 17; BGHZ 53, 245, 255 f. = NJW 1970, 946).

    Dies erfordert zwar keine absolute Gewissheit bzw. mathematisch-naturwissenschaftliche Stringenz, sondern der Richter darf und muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Foerste in Musielak, a.a.O., Rn. 18; BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 1998, 2969, 2972).

  • KG, 26.06.2002 - 24 W 309/01

    Videoüberwachung der Wohnanlage; zusätzliche Messkosten

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Eine Videoüberwachung anstelle einer Videoaufzeichnung hätte - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit (vgl. zu den Grenzen eines entsprechenden Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft: KG NJW 2002, 2798) - auch die Beklagte weniger beeinträchtigt, da die oben beschriebenen Wiederholungs- und Missbrauchsgefahren nicht erst entstanden wären.

    Das Kammergericht (NJW 2002, 2798) erklärte schließlich die Einführung der Videoüberwachung im Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage für unzulässig, die es jedem Bewohner ermöglicht hätte, den Eingangsbereich per Tastendruck vom eigenen Fernsehgerät aus einzusehen.

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Die Erstattungsfähigkeit unterlag aber im Übrigen auch deswegen erheblichen Zweifeln, weil nach feststehender Rechtsprechung Aufwendungen, die dem Geschädigten daraus entstehen, dass er von sich aus Schritte zur Beseitigung der Störung unternommen hat, nur dann zu ersetzen sind, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen (BGH NJW 1990, 2060, 2061 m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 311/95

    Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Dies erfordert zwar keine absolute Gewissheit bzw. mathematisch-naturwissenschaftliche Stringenz, sondern der Richter darf und muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Foerste in Musielak, a.a.O., Rn. 18; BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 1998, 2969, 2972).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1997 - 5 U 82/96
    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1998, 241) bejahte grundsätzlich den Ansatz der BGH-Entscheidung, wonach im Einzelfall eine Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen sei.
  • BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 97/96

    Wirkung des ZGB -DDR und des EGZGB -DDR auf ein im Jahr 1971 errichtetes

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Anders als in einem Fall, der dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag und in dem das Gericht die Videoaufzeichnung ausnahmsweise für zulässig erachtete (NJW 1998, 241: öffentlich begangene Körperverletzung), steht hier auch weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch die eines höheren Rechtsguts der Klägerin in Rede (z.B. körperliche Unversehrtheit, Leben).
  • LAG Hamm, 24.07.2001 - 11 Sa 1524/00

    Soziale Rechtfertigung einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Auf den selben Grundüberlegungen aufbauend legte ferner auch das Bundesarbeitsgericht (NJW 2005, 313) dar, dass die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitplatz (Briefzentrum) der Mitbestimmung unterliege und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfe, In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (NZA-RR 2002, 464), das eine unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gefertigte Videoaufzeichnung im Kündigungsschutzverfahren für unverwertbar erachtete.
  • LAG Köln, 28.12.2005 - 9 Ta 361/05

    Unanfechtbarkeit des Beweisbeschlusses - Selbstkorrektur durch Gegenvorstellung -

    Beide Belange sind - unter maßgeblicher Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles - bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799; OLG Köln NJW 2005, 2997, 2998).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 179/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Beweisaufnahme

    Das Amtsgericht ist nach den Urteilsgründen nicht von einer heimlichen Aufzeichnung ausgegangen, für die strengere Anforderungen gelten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799; OLG Köln, NJW 2005, 2997 ).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2008 - 5 U 135/06

    Außerordentliche Kündigung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den

    Es kann somit dahin stehen, ob die im Rahmen einer von der Beklagten beauftragten Observation des Klägers heimlich gefertigten Bild- und Videoaufnahmen, die seine Tätigkeit im Betrieb im Dezember 2006 belegen, im Prozess verwertbar sind (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2005, 2997; Musielak-Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 286 Rn. 7, jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.01.2015 - 6 WF 83/14

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsprozess

    Das ist nur dann zu bejahen, wenn der durch die Anfertigung der Fotos und Videos erfolgte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und seiner Partnerin unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hinter dem Recht der Antragsgenerin nach dem Streben einer materiell richtigen Entscheidung hätte zurücktreten müssen (vgl. BGH NJW 2013, 2668; OLG Köln NJW 2005, 2997).
  • AG Lörrach, 03.03.2023 - 3 C 111/22

    Auto durch Nachbarn zerkratzt - Schadensersatzansprüche

    Das Urteil des OLG Köln ist dagegen nicht vergleichbar, da die Waschküche ein viel sensibler Bereich ist (OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 2005 - 24 U 12/05 -, juris).
  • OLG München, 30.03.2021 - 26 UF 82/21

    Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlern im Sorgerechtsverfahren

    Vielmehr ist bei unrechtmäßig erstellten Bild- und Tonaufnahmen eine Abwägung zwischen den Interessen, die durch die Bild- und Tonaufnahmen geschützt werden sollen, und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorzunehmen (BGH NJW 1995, 1955; BGH, Urteil vom 18.02.2003, XI ZR 165/02; OLG Köln NJW 2005, 2997).
  • AG Lörrach, 27.02.2023 - 3 C 111/22

    Verwertung rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen im Zivilprozess

    Das Urteil des OLG Köln ist dagegen nicht vergleichbar, da die Waschküche ein viel sensibler Bereich ist (OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 2005 - 24 U 12/05 -, juris).
  • AG Bergisch Gladbach, 29.05.2006 - 35 II 88/05
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.05.2005 - I-24 U 12/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2029
OLG Düsseldorf, 31.05.2005 - I-24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2029)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2005 - I-24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2029)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - I-24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2029)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamer Ausschluß des Minderungsrechts im Geschäftsraummietvertrag

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 536; ; BGB § 307 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 535; BGB § 536; BGB § 307 Abs. 2
    Zulässigkeit formularmäßiger Vereinbarungen von Minderungsausschluss und Aufrechnungsverbot im gewerblichen Mietrecht

  • ibr-online

    Gewerbliches Mietrecht: Minderungsausschluss zulässig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerberaummiete: Sofortige Minderung kann vertraglich ausgeschlossen werden! (IMR 2006, 1010)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1045
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1986 - II ZR 285/84

    Zulässigkeit des Aufrechnungsverbots; Entscheidung über Forderung bei Berufung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2005 - 24 U 12/05
    Auch das hält einer Angemessenheitsprüfung stand (vgl. BGH NJW 1986, 1757; BGHZ 115, 327).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2005 - 24 U 12/05
    Es nimmt ihm aber nicht das Recht, überzahlte Miete nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern (BGH NJW 1984, 2404; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rn. 389; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. II Rn. 518).
  • BGH, 23.04.2008 - XII ZR 62/06

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Mietminderung für vom

    b) Nach ständiger Rechtsprechung benachteiligen Minderungsbeschränkungen in Geschäftsraummietverträgen, die den Mieter bei Vorliegen eines den Gebrauch einschränkenden Mangels einstweilen zur Zahlung der vollen Miete verpflichten und ihn wegen der überzahlten Miete auf einen Rückzahlungsanspruch (§ 812 BGB) verweisen, den Mieter nicht unangemessen (BGHZ 91, 375, 382 f.; Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1020; KG NZM 2002, 526; LG Hamburg NZM 2004, 948 f.; OLG Düsseldorf MDR 2005, 1045; OLG Karlsruhe MDR 2006, 745).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 132/09

    Gewerberaummiete: Mietminderung bei sich nur periodisch auswirkendem Mangel

    Die in § 6 Nr. 1 des Mietvertrages vereinbarte Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts dahin, dass es nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden darf, verstößt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, nicht gegen § 307 BGB (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520; BGHZ 115, 324, 327 = NJW 1992, 575, 577; OLG Düsseldorf MDR 2005, 1045; Staudinger/Weitermeyer [Neubearb.
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 10 U 159/05

    Zur Wirksamkeit einer Mietminderungs- und einer Aufrechnungsklausel in einem

    Er muss zunächst die volle Miete zahlen und kann dann in Höhe des Minderungsbetrages die zuviel gezahlte Miete vom Vermieter zurückverlangen (vgl. BGH, NJW 1984, 2404 [2405]; OLG Düsseldorf, MDR 2005, 1045; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1020).

    Eine solche Einschränkung des Minderungsrechts ist im gewerblichen Mietrecht nicht unangemessen, so dass die Klausel vor § 307 Abs. 2 BGB bzw. § 9 AGBG Bestand hat (vgl. BGH, NJW 1984, 2404; BGH, NJW-RR 1993, 519 [520]; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1020; OLG Düsseldorf, MDR 2005, 1045; KG, NZM 2002, 526).

    Denn das Äquivalenzgefüge wird in derartigen Fällen nicht zerstört, sondern es wird lediglich dem rechtlich nicht zu beanstandenden Interesse des Vermieters an der zügigen Durchsetzung seiner Mietzinsforderung ohne Beweisaufnahme der Vorrang eingeräumt (KG, NZM 2002, 526; OLG Düsseldorf, MDR 2005, 1045).

    Ist die Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen jedoch schon gegenüber einem Verbraucher bzw. Nichtkaufmann zulässig, kann eine derartige Einschränkung des Aufrechnungseinwandes gegenüber einem Unternehmer bzw. Kaufmann im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen erst recht nicht als treuwidrige unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB bzw. § 9 AGBG gewertet werden (vgl. BGH, NJW 1986, 1757; BGH, NJW 1984, 2404; BGH, NJW-RR 1993, 519 [520]; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 466; OLG Düsseldorf, MDR 2005, 1045).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2006 - 10 U 120/05

    Zulässigkeit des Ausschlusses des Minderungsrechtes

    Der Mieter wird insoweit in zulässiger Weise auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen (BGH, NJW 1984, 2404; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 38; OLG Düsseldorf, GE 2005, 799 = MDR 2005, 1045; Senat WuM 1995, 392).
  • OLG Naumburg, 29.07.2008 - 9 U 5/08

    Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB im Rahmen von § 51 ZPO

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 2005, 1045) besagt nichts anderes; dass im dortigen Vertrag die Rechte wegen unbestrittener Mängel nicht ausgeschlossen waren, kam lediglich als zusätzliches Argument hinzu, das gegen eine Unwirksamkeit der Klausel sprach; entscheidend ist die Berücksichtigung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen für die Wirksamkeit eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots.
  • OLG Schleswig, 12.05.2021 - 12 U 116/20

    Konkludentes Zurückbehaltungsrecht schließt Verzug aus

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auf dem Gebiet der Gewerberaummiete eine Formularklausel, mit der die Verwirklichung des Minderungsrechts mittels Abzugs vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen und der Mieter insoweit auf eine Bereicherungsklage verwiesen wird, einer Inhaltskontrolle nach den AGB-Vorschriften standhält (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. Januar 1993, XII ZR 141/91 = NJW-RR 1993, 519 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31. Mai 2005, 1-24 U 12/05, 24 U 12/05).
  • LG Bielefeld, 24.02.2021 - 3 O 365/20

    Kein corona-bedingtes Kündigungsrecht

    Gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung dürfen Minderungsausschluss und Aufrechnungsverbot formularmäßig vereinbart werden, solange Bereicherungsansprüche des Mieters wegen vorhandener Mängel nicht ausgeschlossen sind (vgl. z.B. OLG Düsseldorf Urteil vom 31.05.2005, I-24 U 12/05).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 24 U 21/09

    Beanspruchung von Mietzinsansprüchen durch den Insolvenzverwalter ;

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass derartige Minderungsbeschränkungen den Gewerberaummieter nicht unangemessen gemäß § 307 BGB (früher § 9 AGBG) benachteiligen und deshalb zulässig sind (BGHZ 91, 375 (382 f.); BGH NJW 1984, 2405; BGH NJW-RR 1993, 519 (520); BGH NZM 2008, 609 f. mit weiteren Nachweisen zum Schrifttum; OLG Hamm NZM 1998, 438 f. m.w.N.; KG NZM 2002, 526; Senat MDR 2005, 1045; OLG Karlsruhe MDR 2006, 745).
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