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   OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - I-24 U 125/06   

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https://dejure.org/2007,10819
OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - I-24 U 125/06 (https://dejure.org/2007,10819)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2007 - I-24 U 125/06 (https://dejure.org/2007,10819)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - I-24 U 125/06 (https://dejure.org/2007,10819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassener Angriff eines unrichtigen Sachverständigengutachtens durch einen Rechtsanwalt als Pflichtverletzung; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts in einem Unterhaltsprozess und Kausalität des Schadens; Grundsätze der hypothetischen Kausalität im Regressprozess

  • Judicialis

    SGB XI § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; SGB XI § 36

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 280; BGB § 675
    Anwendung der Grundsätze der hypothetischen Kausalität im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 389/98

    Zur Frage der Tilgungswirkung von Zahlungen auf eine offen abgetretene Forderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 125/06
    Wenn - wie hier - im Regressprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens abhängt, muss deshalb grundsätzlich das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 = NJW 1996, 2501; BGH NJW 1996, 48; 2000, 730 und 1263 und 1572; 2002, 1417f; BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071).
  • BGH, 21.09.1995 - IX ZR 228/94

    Pflichtverletzungen des Anwalts durch Unterlassen der Vollstreckung aus einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 125/06
    Wenn - wie hier - im Regressprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens abhängt, muss deshalb grundsätzlich das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 = NJW 1996, 2501; BGH NJW 1996, 48; 2000, 730 und 1263 und 1572; 2002, 1417f; BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071).
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 125/06
    Wenn - wie hier - im Regressprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens abhängt, muss deshalb grundsätzlich das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 = NJW 1996, 2501; BGH NJW 1996, 48; 2000, 730 und 1263 und 1572; 2002, 1417f; BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071).
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 125/06
    Wenn - wie hier - im Regressprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens abhängt, muss deshalb grundsätzlich das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 = NJW 1996, 2501; BGH NJW 1996, 48; 2000, 730 und 1263 und 1572; 2002, 1417f; BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071).
  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 125/06
    Wenn - wie hier - im Regressprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens abhängt, muss deshalb grundsätzlich das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 = NJW 1996, 2501; BGH NJW 1996, 48; 2000, 730 und 1263 und 1572; 2002, 1417f; BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - 24 U 157/07

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts in einem Rechtsstreit um nachehelichen

    Aus der letztgenannten Pflicht folgt, dass der Rechtsanwalt eigenständig eine Rechtsprüfung vornehmen muss, um die Rechte seines Mandanten gegenüber dem Gegner und dem Gericht effektiv wahrzunehmen (vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 268).

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall vom Senatsurteil vom 19. Juni 2007, Az. I-24 U 125/06 (OLGR Düsseldorf 2008, 268), in welchem wegen einer Hilfsbegründung im Urteil konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass jenes Gericht im Ergebnis nicht zugunsten der vom Rechtsanwendungsfehler betroffenen Partei entschieden hätte.

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