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   OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99   

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https://dejure.org/2000,5421
OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99 (https://dejure.org/2000,5421)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2000 - 24 U 133/99 (https://dejure.org/2000,5421)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - 24 U 133/99 (https://dejure.org/2000,5421)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Honorarzahlung ; Honorarvorschuß; Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ; Rechtsanwaltsgebühren; Gebührenanspruch ; Ankündigung der Mandatsniederlegung; Erörterungsgebühr

  • Judicialis

    BRAGO § 11; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 6; ; BRAGO § 26; ; BRAGO § 53; ; BRAGO § 31; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 4; ; BGB § ... 628 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 628 Abs. 1; ; BGB § 665; ; BGB § 628 Abs. 2; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 100 Abs. 4; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats; Voraussetzungen der Verhandlungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 8 O 443/96
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 510 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 05.07.1996 - 24 U 249/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99
    Der Kläger als von den Beklagten gemeinschaftlich beauftragter Rechtsanwalt hat durch die Vertretung der Beklagten im Berufungsverfahren des Vorprozesses (24 U 249/94 OLG Düsseldorf) auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) das folgende Honorar verdient: .

    Es ging vielmehr um schwerwiegende, dem Inhalt nach nicht zutreffende Vorwürfe der Beklagten an die Adresse des Klägers, die mit der Ankündigung von Schadensersatzforderungen verbunden wurden und schließlich in der nach der Prozesslage nicht gerechtfertigten Weisung gipfelten, im Senatstermin des Vorprozesses (24 U 249/94 OLG Düsseldorf) nicht zu verhandeln, womit der Kläger das Risiko eines gegen die Beklagten ergehenden Versäumnisurteils einzugehen und auf diese Weise unvermeidlich am Eintritt des Schadens, dessen Regress die Beklagten bereits angekündigt hatten, mitzuwirken hatte.

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99
    Die Beklagten, die für die behaupteten Versäumnisse des Klägers darlegungs- und beweispflichtig sind (vgl. BGH NJW 1997, 188, 189 unter Nr. 3 a), sind denn auch nicht in der Lage, ihren Vorwurf zu konkretisieren.
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2009 - 4 U 192/07

    Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei Kündigung des Mandats während eines

    Da die finanziellen Folgen für den Mandanten erheblich sein können, setzt ein "vertragswidriges Verhalten" im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2000 - 24 U 133/99 -, Rdnr. 5, zitiert nach Juris; OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2006 - 11 U 21/06 -, Rdnr. 14, zitiert nach Juris).
  • LG Bremen, 29.05.2020 - 4 S 102/19

    Vergütungsanspruch, Kündigung, Interessenwegfall, Fälligkeit

    Da die finanziellen Folgen für den Mandanten erheblich sein können, setzt ein "vertragswidriges Verhalten" im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 - 4 U 192/07 -, Rn. 23 - 25, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2000 - 24 U 133/99 -, Rdnr. 5, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2006 - 11 U 21/06 -, Rdnr. 14, juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    b) Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil er wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954 = MDR 1995, 854; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233 und 2007, 325).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10

    Rechtsfolgen der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt

    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m.w.Nachw.).
  • OLG München, 10.12.2014 - 15 U 5006/12

    Rahmenvergütungsvereinbarung, Gebührenunterschreitung, Gesamthonorar,

    Bei objektiv unrichtigen Angriffen des Mandanten als rechtlichem Laien kann vom Rechtsanwalt in gewissem Umfang Nachsicht erwartet werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2000 - 24 U 133/99 Rz. 9 bei Juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen

    (2) Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch aber, wenn er selbst ohne wichtigen Grund kündigt oder wenn er durch sein schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil er wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954 = MDR 1995, 854; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233 und 2007, 325).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2008 - 24 U 224/07

    "Auflösungsverschulden" des Mandanten für die Kündigung des

    Dieses Verhalten des Beklagten, die Unterzeichnung der Honorarvereinbarung in Abrede zu stellen, hätte die Klägerin auch im Hinblick auf das dadurch zum Ausdruck kommende fehlende Vertrauensverhältnis und das Unterstellen strafbaren Verhaltens zur außerordentlichen Kündigung des Anwaltsvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt (vgl. insoweit auch Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; GI 2007, 89 f.).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 U 87/11

    Haftung der Mitglieder einer Anwaltssozietät; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen

    Gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er durch sein schuldhaft vertragswidriges Verhalten einen wichtigen Grund für die Kündigung des Mandanten gesetzt hat (sog. Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil er wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (vgl. BGH NJW 1995, 1954 = MDR 1995, 854; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233 und 2007, 325; MDR 2011, 824).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05

    Verdienst eines Honorars nach Grund und Höhe durch das Betreiben des Geschäfts

    Das Verhalten der Beklagten war ein Ausdruck tiefen, aber unbegründeten Misstrauens gegenüber dem Kläger, was diesen und nicht die Beklagte mit Blick auf deren anderweitige nicht kooperative anwaltliche Beratung zur außerordentlichen Kündigung des Anwaltsvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt hätte (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/06

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandats durch

    Das Verhalten der Beklagten war ein Ausdruck tiefen, aber unbegründeten Misstrauens gegenüber dem Kläger, was diesen und nicht die Beklagte mit Blick auf deren anderweitige nicht kooperative anwaltliche Beratung zur außerordentlichen Kündigung des Anwaltsvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt hätte (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233).
  • AG Frankfurt/Main, 04.04.2013 - 32 C 236/13
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