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   KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09   

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KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09 (https://dejure.org/2010,2267)
KG, Entscheidung vom 25.01.2010 - 24 U 16/09 (https://dejure.org/2010,2267)
KG, Entscheidung vom 25. Januar 2010 - 24 U 16/09 (https://dejure.org/2010,2267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber

  • digitalfernsehen.de (Pressebericht, 11.02.2010)

    Kabelnetzbetreiber müssen an VG Media Gebühren zahlen

  • dwdl.de (Pressebericht, 12.02.2010)

    Sieg für VG Media: Kabler müssen Lizenzgebühr zahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 414
  • MMR 2010, 576
  • ZUM 2010, 342
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97

    Kabelweitersendung

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Bereits vor Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung diente, hatte der BGH in seinen Entscheidungen vom 07.11.1980 (I ZR 24/79 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten - Rdn. 33 - zitiert nach juris) und vom 04.06.1987 (I ZR 117/85 - Kabelfernsehen II - Leitsatz 2 und Rdn. 68 - zitiert nach juris; ebenso später Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (Kabelweitersendung) - Rdn. 18 - zitiert nach juris) festgestellt, dass der historische Gesetzgeber bei § 20 UrhG bewusst an den technischen Sendevorgang habe anknüpfen und dem Urheber im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ ein ausschließliches Recht zur Sendung seines Werkes auch für den Fall habe gewähren wollen, dass eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet werde und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließe, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs diene.

    Der Gesetzgeber hat an dem weiten Sendebegriff aber auch festgehalten, nachdem der Bundesgerichtshof (in der Entscheidung vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 - Kabelweitersendung) von der Anwendung des Erschöpfungsgedankens auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) Abstand genommen hatte.

    Die Frage einer Doppelvergütung für die Ausstrahlung desselben Programms auf unterschiedlichen Übertragungswegen, die bereits der Bundesgerichtshof als Billigkeitserwägung, aber nicht als selbständige Rechtfertigung für eine Freistellung eingeordnet hatte (vgl. Urteil vom 04.06.1987 - I ZR 117/85 (Kabelfernsehen II) Rdn. 81 und Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (Kabelweitersendung) - Rdn. 21 - jeweils zitiert nach juris), hat deshalb auch der Gesetzgeber nicht als ausreichend angesehen, um dem Rechteinhaber eine vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe anzusinnen (vgl. BT-Drs. 16/1828 S. 22f.).

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85

    Kabelfernsehen II; Rechtsweg für Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost wegen

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Bereits vor Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung diente, hatte der BGH in seinen Entscheidungen vom 07.11.1980 (I ZR 24/79 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten - Rdn. 33 - zitiert nach juris) und vom 04.06.1987 (I ZR 117/85 - Kabelfernsehen II - Leitsatz 2 und Rdn. 68 - zitiert nach juris; ebenso später Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (Kabelweitersendung) - Rdn. 18 - zitiert nach juris) festgestellt, dass der historische Gesetzgeber bei § 20 UrhG bewusst an den technischen Sendevorgang habe anknüpfen und dem Urheber im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ ein ausschließliches Recht zur Sendung seines Werkes auch für den Fall habe gewähren wollen, dass eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet werde und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließe, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs diene.

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgegriffen, indem er in der Begründung zum Entwurf des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes unter ausdrücklichem Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1987 (I ZR 117/85 - Kabelfernsehen II) hervorgehoben hat, der neu eingefügte § 20b UrhG betreffe - über den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie hinaus - auch diejenigen Kabelweitersendungen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Ermöglichung oder Verbesserung des Empfangs von Rundfunksendungen dienten (vgl. BT-Drs. 13/4796 S.13).

    Die Frage einer Doppelvergütung für die Ausstrahlung desselben Programms auf unterschiedlichen Übertragungswegen, die bereits der Bundesgerichtshof als Billigkeitserwägung, aber nicht als selbständige Rechtfertigung für eine Freistellung eingeordnet hatte (vgl. Urteil vom 04.06.1987 - I ZR 117/85 (Kabelfernsehen II) Rdn. 81 und Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (Kabelweitersendung) - Rdn. 21 - jeweils zitiert nach juris), hat deshalb auch der Gesetzgeber nicht als ausreichend angesehen, um dem Rechteinhaber eine vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe anzusinnen (vgl. BT-Drs. 16/1828 S. 22f.).

  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79

    Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Bereits vor Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung diente, hatte der BGH in seinen Entscheidungen vom 07.11.1980 (I ZR 24/79 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten - Rdn. 33 - zitiert nach juris) und vom 04.06.1987 (I ZR 117/85 - Kabelfernsehen II - Leitsatz 2 und Rdn. 68 - zitiert nach juris; ebenso später Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (Kabelweitersendung) - Rdn. 18 - zitiert nach juris) festgestellt, dass der historische Gesetzgeber bei § 20 UrhG bewusst an den technischen Sendevorgang habe anknüpfen und dem Urheber im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ ein ausschließliches Recht zur Sendung seines Werkes auch für den Fall habe gewähren wollen, dass eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet werde und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließe, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs diene.

    Zwar hatte es der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob der Versorgungsbereich - also dasjenige Gebiet, das ein Sendeunternehmen kraft gesetzlichen Auftrags oder (bei privatrechtlich organisierten Rundfunkanstalten) satzungsgemäß zu versorgen hat - von urheberrechtlichen Ansprüchen freizustellen ist, was er in der Entscheidung vom 07.11.1980 (I ZR 24/79 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) noch unter Hinweis auf den Erschöpfungsgedanken bejaht hatte.

  • LG Berlin, 07.10.2008 - 16 O 1188/06
    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 1188/06 - vom 07. Oktober 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07. Oktober 2008 - 16 O 1188/06 - abzuändern und.

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Der Europäische Gerichtshof hat "Öffentlichkeit" im Rahmen des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG, die - über die Satelliten- und Kabelrichtlinie 93/83/EG hinaus - auf jede öffentliche Wiedergabe geschützter Werke anwendbar ist, als "unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer" gedeutet, im Rahmen des gebotenen umfassenden Ansatzes aber auch den Umstand, dass im zu entscheidenden Fall die Wiedergabe Erwerbszwecken diente, berücksichtigt (EuGH Urteil vom 07.12.2006 - C-306/05 (SGAE / Rafael) - GRUR 2007, 225, 227; ebenso OLG Hamm aaO. Rdn. 39 - zitiert nach juris).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Sie findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG NJW 2007, 2977, 2980; NJW 1999, 1853, 1855; BGH NJW 2009, 2744, 2746 Tz. 28).
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Sie findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG NJW 2007, 2977, 2980; NJW 1999, 1853, 1855; BGH NJW 2009, 2744, 2746 Tz. 28).
  • BVerfG, 02.04.2001 - 1 BvR 355/00

    Gleichbehandlung beim vereinfachten Unterhaltfestsetzungsverfahren

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Norm mehrere Auslegungen zulässt, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen (BVerfG NJW 2001, 2160, 2161; BFHE 207, 471 = NJW 2005, 1392 Rdnr. 86).
  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, kann deshalb nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (BGH Urteil vom 08.07.1993 - I ZR 124/91 (Verteileranlagen) - Rdn. 16; OLG Hamm Urteil vom 04.09.2007 - 4 U 38/07 - Rdn. 38; BGH Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 216/06 - Rdn. 32 - jeweils zitiert nach juris; ebenso Dreier in: Dreier / Schulze aaO. § 20 UrhG Rdn. 12; Dustmann in: Nordemann aaO. § 20 UrhG Rdn. 18; von Ungern-Sternberg in: Schricker aaO. § 20 UrhG 35).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03

    Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
    Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Norm mehrere Auslegungen zulässt, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen (BVerfG NJW 2001, 2160, 2161; BFHE 207, 471 = NJW 2005, 1392 Rdnr. 86).
  • BGH, 09.03.1995 - IX ZR 143/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OLG Dresden, 28.01.2003 - 14 U 1990/01

    Schiedsstellenverfahren; Kontrahierungszwang; Kabelweitersendung

  • BGH, 05.10.1983 - VIII ZR 224/82

    Prüfung des Grunds des Anspruchs durch das Berufungsgericht - Begründung der

  • BGH, 28.05.2003 - XII ZB 165/02

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98

    Gesamtvertrag privater Rundfunk; gerichtlicher Ermessensspielraum bei der

  • OLG Hamm, 04.09.2007 - 4 U 38/07

    Kabelweitersendung in Hotels

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (KG Berlin, GRUR-RR 2010, 414 = ZUM 2010, 324).
  • LG Köln, 23.04.2010 - 90 O 116/09

    Angemessenheit eines Zahlungsanspruchs wegen Kabelweiterleitung

    Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr für die Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen trifft, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe im Urteil des KG vom 25.01.2010 (Az. 24 U 16/09, Anlage K 21, Bl. 89 ff. AH) Bezug genommen wird.
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