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   OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - I-24 U 163/08   

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OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - I-24 U 163/08 (https://dejure.org/2009,3205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2009 - I-24 U 163/08 (https://dejure.org/2009,3205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. April 2009 - I-24 U 163/08 (https://dejure.org/2009,3205)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Rechtsfolgen einer Einbeziehung an einen Dritten adressierter Belege; Rechtsfolgen formeller Teilunwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung muss Mietvertragsstruktur beachten

  • Judicialis

    BGB § 535; ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
    Formeller Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Rechtsfolgen der Einbeziehung von einem Dritten adressierten Belege; Rechtsfolgen formeller Teilunwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mahnverfahren begründet keine Rechtshängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • haus-und-grund-leipzig.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: Nicht an den Vermieter adressierte Belege begründen keinen formellen Fehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anderweitig anhängiges Mahnverfahren macht Klage nicht unzulässig! (IBR 2010, 1094)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1355
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 160/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Betriebskostennachzahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Beklagten, dass dem Kläger mit der Einzelabrechnung nicht nur die Nebenkostenzusammenstellung und das "Übersichtsblatt" zu der unter Nr. 1 der Nebenkostenzusammenstellung genannten Position "Bewachung" übermittelt worden ist, sondern ebenso alle weiteren "Übersichtsblätter" zu allen folgenden Positionen der Nebenkostenzusammenstellung, die die Beklagte nicht hier, sondern exemplarisch vollständig nur in dem parallel geführten Rechtsstreit 2 O 248/07 LG Duisburg (= I-24 U 160/08 OLG Düsseldorf z.V.b.) vorgelegt hat.

    Das Gleiche gilt bei zwar erteilter, aber formell unwirksamer Nebenkostenabrechnung, solange der Mieter den zu seinen Lasten ausgewiesenen Saldo nicht ausgeglichen hat (vgl. Senat, Urt. v. 21.04.2009, Az. I-24 U 160/08 z.V.b.).

    Das hatte lediglich zur Folge, dass der Kläger und mit ihm die anderen zahlenden Mieter die ihnen zustehenden Rechte aus der in Betracht zu ziehenden formellen Unwirksamkeit jener Abrechnungen verloren haben, ebenso wie übrigens die zahlreichen Mieter, die (dieses Mal im Gegensatz zum Kläger) auch den Saldo der hier umstrittenen Nebenkostenabrechnung 2005 gezahlt haben (vgl. Senatsbeschluss v. 03.03.2009, I-24 U 156/08 n.v. und Senatsurteil v. 21.04.2009, I-24 U 160/08 z.V.b.).

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    Denn regelmäßig nur unter Einhaltung dieser im Mietvertrag strukturell vorgegebenen Aufgliederung in der Abrechnung kann der Mieter selbstständig und in der gebotenen einfachen Weise erkennen, ob auch nur solche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt worden sind, die er nach dem Mietvertrag schuldet und ob und in welcher Höhe Kosten im Bereich der jeweils auf ihn abgewälzten Kostenarten im Abrechnungszeitraum angefallen sind (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574 sub I.2b; NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b; 2009, 283 f sub II.1c; OLG Hamburg ZMR 2003, 180 sub II.1; Staudinger/Weitemeyer, BGB, [2006], § 556 Rn 83; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 11 Rn 118; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn 502; Blank NZM 2008, 745, 748 aE; Schmid, Formelle und materielle Fehler der Mietnebenkostenabrechnung, DWW 2009, 50, 51 sub III.6 m.w.Nachw.).

    (dd) Das gilt im Streitfall auch für die Position "Versicherungen"; die Kläger schulden anteilig nur die Prämien der "Brand-, Sturmschäden-, Gebäudehaftpflicht, Abwasser- und Leitungswasserversicherung" (§ 5 Abs. 2 Nr. 31 MV), wobei Risikozuschläge für bestimmte Gewerbe vorab der Höhe nach anzugeben und herauszurechnen sind (vgl. BGH NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b), während die sonst "...notwendigen und/oder üblichen Versicherungen...", die anteilig auch auf die Kläger abgewälzt worden sind (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3p MV), wegen der Intransparenz dieser Regelung gar nicht geschuldet werden (BGH NJW-RR 2006, 84, 85 sub II.4).

    cc) Die aufgezeigten zahlreichen Defizite machen die Nebenkostenabrechnung wegen der formell beanstandeten Positionen komplett unwirksam (vgl. BGH NJW 2007, 1059, 1060; 2005, 219).

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    (vgl. BGH NJW 2009, 283 f; NJW 2008, 2258 und 2260; NJW 2005, 219 sub II.1b; NJW 1982, 573, 574 sub I.2a jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2008, 708).

    Ihr fehlt insbesondere die mietvertraglich in Verbindung mit § 259 BGB geschuldete geordnete, d. h. für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter nachvollziehbare Zusammenstellung der Gesamtkosten, und zwar unter einer zweckmäßigen und übersichtlichen Aufgliederung in einzelne Abrechnungsposten (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574 sub I.2a).

    Denn regelmäßig nur unter Einhaltung dieser im Mietvertrag strukturell vorgegebenen Aufgliederung in der Abrechnung kann der Mieter selbstständig und in der gebotenen einfachen Weise erkennen, ob auch nur solche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt worden sind, die er nach dem Mietvertrag schuldet und ob und in welcher Höhe Kosten im Bereich der jeweils auf ihn abgewälzten Kostenarten im Abrechnungszeitraum angefallen sind (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574 sub I.2b; NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b; 2009, 283 f sub II.1c; OLG Hamburg ZMR 2003, 180 sub II.1; Staudinger/Weitemeyer, BGB, [2006], § 556 Rn 83; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 11 Rn 118; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn 502; Blank NZM 2008, 745, 748 aE; Schmid, Formelle und materielle Fehler der Mietnebenkostenabrechnung, DWW 2009, 50, 51 sub III.6 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    Das ist keine Frage der formellen Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung, sondern allenfalls eine solche ihrer inhaltlichen Richtigkeit (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 2009, 283 f sub II.1a; NJW 2008, 2258 jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2003, 569 und 2008, 45, Blank NZM 2008, 745, 748 f Schmid DWW 2009, 50 ff).

    (vgl. BGH NJW 2009, 283 f; NJW 2008, 2258 und 2260; NJW 2005, 219 sub II.1b; NJW 1982, 573, 574 sub I.2a jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2008, 708).

    Die erforderliche Transparenz bei der Abrechnung dieser Position hätte die Beklagte entsprechend ihrer Einlassung im Senatstermin nur dann hergestellt, wenn sie in der Nebenkostenabrechnung etwa durch eine Fußnote (z. B. "ohne Fläche des Ladens X") die abweichende Kostenverteilung erläutert hätte (vgl. dazu BGH NJW 2008, 2258 und 2260).

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    (1) Ausgangspunkt für die zu fordernde, zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung der Gesamtkosten in einzelne Abrechnungsposten ist der Mietvertrag, in dem geregelt sein muss (vgl. dazu BGH NJW-RR 2006, 84, 85 sub II.4; Senat ZMR 2003, 22 jew. m. w. Nachw.) und hier auch geregelt worden ist (§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a - q, 9 f MV), welche einzelnen Nebenkosten der Mieter zu tragen hat (Kostenarten).

    Denn für diese hat der Mieter gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) ohnehin materiell nur einzustehen, wenn sie mietvertraglich der Höhe nach begrenzt sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 84, 85 sub II.3).

    (dd) Das gilt im Streitfall auch für die Position "Versicherungen"; die Kläger schulden anteilig nur die Prämien der "Brand-, Sturmschäden-, Gebäudehaftpflicht, Abwasser- und Leitungswasserversicherung" (§ 5 Abs. 2 Nr. 31 MV), wobei Risikozuschläge für bestimmte Gewerbe vorab der Höhe nach anzugeben und herauszurechnen sind (vgl. BGH NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b), während die sonst "...notwendigen und/oder üblichen Versicherungen...", die anteilig auch auf die Kläger abgewälzt worden sind (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3p MV), wegen der Intransparenz dieser Regelung gar nicht geschuldet werden (BGH NJW-RR 2006, 84, 85 sub II.4).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    Das ist keine Frage der formellen Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung, sondern allenfalls eine solche ihrer inhaltlichen Richtigkeit (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 2009, 283 f sub II.1a; NJW 2008, 2258 jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2003, 569 und 2008, 45, Blank NZM 2008, 745, 748 f Schmid DWW 2009, 50 ff).

    (vgl. BGH NJW 2009, 283 f; NJW 2008, 2258 und 2260; NJW 2005, 219 sub II.1b; NJW 1982, 573, 574 sub I.2a jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2008, 708).

    Denn regelmäßig nur unter Einhaltung dieser im Mietvertrag strukturell vorgegebenen Aufgliederung in der Abrechnung kann der Mieter selbstständig und in der gebotenen einfachen Weise erkennen, ob auch nur solche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt worden sind, die er nach dem Mietvertrag schuldet und ob und in welcher Höhe Kosten im Bereich der jeweils auf ihn abgewälzten Kostenarten im Abrechnungszeitraum angefallen sind (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574 sub I.2b; NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b; 2009, 283 f sub II.1c; OLG Hamburg ZMR 2003, 180 sub II.1; Staudinger/Weitemeyer, BGB, [2006], § 556 Rn 83; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 11 Rn 118; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn 502; Blank NZM 2008, 745, 748 aE; Schmid, Formelle und materielle Fehler der Mietnebenkostenabrechnung, DWW 2009, 50, 51 sub III.6 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    aa) Der erkennende Senat hat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500 sub II.3; 2006, 2552, 2553 sub II.1b,aa jew. zum Wohnraummietrecht) auch für das beendete Gewerberaummietverhältnis entschieden, dass es dem Vermieter, der einen zu seinen Gunsten errechneten Saldo aus einer formell unwirksamen Nebenkostenabrechnungen nicht einzufordern vermag, gemäß §§ 242, 273 BGB auch versagt ist, den ebenfalls zu seinen Gunsten errechneten Saldo einzufordern, der sich aus der - entsprechend den mietvertraglichen Vorgaben - getrennt geschuldeten, erteilten und (für sich gesehen) formell wirksamen Abrechnung über die Heizkosten ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.06.2007, Az. I-24 U 55/07, ZMR 2008, 708, 709 sub I.1c = OLGR 2008 513 f).

    Deshalb kann der Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife und unterbleibender Abrechnung bei fortbestehendem Mietverhältnis zwar künftige Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, nicht aber die "Grundmiete" zurückbehalten (vgl. BGH NJW 2006, 2552, 2553; Senat ZMR 1998, 219) und bei beendetem Mietverhältnis zwar die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, nicht aber die "Grundmiete" zurückfordern (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500; Senat, ZMR 2008, 708 f).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    aa) Der erkennende Senat hat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500 sub II.3; 2006, 2552, 2553 sub II.1b,aa jew. zum Wohnraummietrecht) auch für das beendete Gewerberaummietverhältnis entschieden, dass es dem Vermieter, der einen zu seinen Gunsten errechneten Saldo aus einer formell unwirksamen Nebenkostenabrechnungen nicht einzufordern vermag, gemäß §§ 242, 273 BGB auch versagt ist, den ebenfalls zu seinen Gunsten errechneten Saldo einzufordern, der sich aus der - entsprechend den mietvertraglichen Vorgaben - getrennt geschuldeten, erteilten und (für sich gesehen) formell wirksamen Abrechnung über die Heizkosten ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.06.2007, Az. I-24 U 55/07, ZMR 2008, 708, 709 sub I.1c = OLGR 2008 513 f).

    Deshalb kann der Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife und unterbleibender Abrechnung bei fortbestehendem Mietverhältnis zwar künftige Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, nicht aber die "Grundmiete" zurückbehalten (vgl. BGH NJW 2006, 2552, 2553; Senat ZMR 1998, 219) und bei beendetem Mietverhältnis zwar die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, nicht aber die "Grundmiete" zurückfordern (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500; Senat, ZMR 2008, 708 f).

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    (vgl. BGH NJW 2009, 283 f; NJW 2008, 2258 und 2260; NJW 2005, 219 sub II.1b; NJW 1982, 573, 574 sub I.2a jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2008, 708).

    cc) Die aufgezeigten zahlreichen Defizite machen die Nebenkostenabrechnung wegen der formell beanstandeten Positionen komplett unwirksam (vgl. BGH NJW 2007, 1059, 1060; 2005, 219).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 55/07

    Frist für Rückzahlung der Mietkaution - Voraussetzungen der Aufrechnung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    aa) Der erkennende Senat hat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500 sub II.3; 2006, 2552, 2553 sub II.1b,aa jew. zum Wohnraummietrecht) auch für das beendete Gewerberaummietverhältnis entschieden, dass es dem Vermieter, der einen zu seinen Gunsten errechneten Saldo aus einer formell unwirksamen Nebenkostenabrechnungen nicht einzufordern vermag, gemäß §§ 242, 273 BGB auch versagt ist, den ebenfalls zu seinen Gunsten errechneten Saldo einzufordern, der sich aus der - entsprechend den mietvertraglichen Vorgaben - getrennt geschuldeten, erteilten und (für sich gesehen) formell wirksamen Abrechnung über die Heizkosten ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.06.2007, Az. I-24 U 55/07, ZMR 2008, 708, 709 sub I.1c = OLGR 2008 513 f).
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 225/03

    Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1997 - 24 U 216/96
  • OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 145/99

    Keine Verpflichtung des Vermieters eines in einem Einkaufszentrum belegenen

  • OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 24 U 142/01

    Überwälzung von Nebenkosten auf den Mieter auf Grund vertraglicher Klauseln

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2003 - 24 U 74/02

    Zur Wirksamkeit des Verzichts auf eine vertraglich vereinbarte Mieterhöhung

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 206/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die internationale

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2007 - 24 U 204/06

    Zur Nebenkostenabrechnung in Mietverträgen - Einzelabrechnungen als Einheit -

  • OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen Äußerungen eines

    Hilfsweise beruft sich die Klägerin für den Fall, dass der Senat zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts eine vom Urteil des Kammergerichts zum identischen Sachverhalt im Verfügungsverfahren 24 U 163/08, Urteil vom 29.04.2009 (Anlage K 1) abweichende Auffassung vertreten sollte, auf identische Ansprüche nach slowenischem Recht.

    Vielmehr beabsichtigen die Beklagten auch, den Absatz des von den Beklagten angebotenen Therapieverfahrens zu fördern, indem an Krebs erkrankte Verbraucher zur Durchführung einer derartigen Therapie motiviert werden oder vom Abbruch einer bereits begonnenen derartigen Therapie abgehalten werden (vgl. KG, Urt. v. 29.04.2009 - 24 U 163/08, UA S. 7 [Anlage K 1]).

    Da die Wirksamkeit der von den Beklagten angebotenen Therapie, wie die Klägerin mit den Anlagen K 4 bis K 7 belegt hat, in Fachkreisen und in den Medien umstritten ist, kann die genannte Tatsachenbehauptung Zweifel an der wissenschaftlichen Kompetenz und Reputation von Instituten bzw. Mitarbeitern der Klägerin aufkommen lassen, was sich etwa bei der Einwerbung von Drittmitteln wirtschaftlich nachteilig auswirken kann (vgl. KG, Urt. v. 29.04.2009 - 24 U 163/08, UA S. 12 [Anlage K 1]).

    Soweit die Klägerin sich hilfsweise für den Fall, dass der Senat zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts eine vom Urteil des Kammergerichts zum identischen Sachverhalt im Verfügungsverfahren 24 U 163/08, Urteil vom 29.04.2009 (Anlage K 1) abweichende Auffassung vertreten sollte, auf identische Ansprüche nach slowenischem Recht berufen hat, kommt dieses Hilfsvorbringen nicht zum Tragen, da die Bedingung hierfür, nämlich die Unanwendbarkeit deutschen Rechts, nicht eingetreten ist.

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11

    Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Mietnebenkosten eines Gewerbeobjekts

    In die Abrechnung sind, soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, bei Gebäuden mit - wie hier - mehreren Mieteinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen (vgl. BGH, NJW 2009, 283 f.; NJW 2008, 2258; NJW 2008, 2260; NJW 2005, 219; NJW 1982, 773, 574; Senat, ZMR 2008, 708; MDR 2009, 1355).
  • OLG Köln, 11.06.2010 - 1 U 66/09

    Bezugnahme auf die Abrechnung des Eigentümers in der Betriebskostenabrechnung des

    Der Mieter muss anhand der Abrechnung in der Lage sein, den Anspruch des Vermieters nachzuvollziehen, also gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH NJW 2009, 283; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.04.2009, I - 24 U 163/08, Rdnr. 12 ff., zit. nach Juris).
  • LG Potsdam, 28.02.2013 - 13 S 153/12

    Zwangsverwaltung für ein Grundstück: Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für

    Die Zulässigkeit einer unzulässigen Teilabrechnung kann auch nicht damit begründet werden, dass die zeitlich in Etappen erstellten Einzelrechnungen als Einheit zu betrachten seien (so OLG Düsseldorf ZMR 2008, 45; siehe aber auch OLG Düsseldorf (24. ZS) GE 2009, 1489, wenn nur ein Teil der Betriebskosten formell wirksam abgerechnet wird unter Hinweis auf OLG Düsseldorf ZMR 2008, 708).
  • KG, 16.02.2012 - 8 U 124/11

    Gewerberaummiete: Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

    Denn regelmäßig nur unter Einhaltung dieser im Mietvertrag strukturell vorgegebenen Aufgliederung in der Abrechnung kann der Mieter selbstständig und in der gebotenen einfachen Weise erkennen, ob auch nur solche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt worden sind, die er nach dem Mietvertrag schuldet und ob und in welcher Höhe Kosten im Bereich der jeweils auf ihn abgewälzten Kostenarten im Abrechnungszeitraum angefallen sind (BGH NJW 1982, 573; Langenberg, a.a.O., G, Rdnr.131; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 556, Rdnr. 336; OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2009, 1489).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10

    Betriebskostenabrechnung ohne Gesamtkostenangabe ist unwirksam!

    Zwar war die Abrechnung vom 3. Juli 2009 in der Gestalt, in der sie dem Beklagten präsentiert worden ist, formell unwirksam, weil ihr die Abrechnung der Gesamtkosten fehlte (vgl. zum notwendigen Inhalt einer Betriebskostenabrechnung Senat MDR 2009, 1355 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2011 - 24 U 89/10

    Verfahrensrecht - Für Säumnisverfahren reicht eine allg. Säumnisbelehrung aus

    Die vom Kläger eingeforderte Prüfung anderweitiger Rechtshängigkeit hatte das Landgericht demgemäß nicht hier, sondern im Zweitverfahren anzustellen (vgl. Senat MDR 2009, 1355 sub B.I.1).
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