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   OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - I-24 U 185/05   

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https://dejure.org/2006,4119
OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - I-24 U 185/05 (https://dejure.org/2006,4119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2006 - I-24 U 185/05 (https://dejure.org/2006,4119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 2006 - I-24 U 185/05 (https://dejure.org/2006,4119)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfähigkeit und Aktivlegitimation der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts; Änderung des Klagerubrums bei unrichtiger Bezeichnung der Parteien; Anspruch auf Rückzahlung eines bereits geleisteten Anwaltshonorars wegen Nichtigkeit einer Honorarvereinbarung; Verstoß ...

  • Anwaltsblatt

    § 49b BRAO
    Rückzahlungspflicht bei unzulässigem Erfolgshonorar

  • Judicialis

    BRAO § 49b Abs. 2; ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Rückzahlungsanspruch gegen Rechtsanwalt bei unzulässiger Vereinbarung eines Erfolgshonorars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2008, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 24 U 185/05
    Die Nichtigkeit der Honorarabrede hat allerdings regelmäßig nicht zur Folge, dass der Anwaltsvertrag ebenfalls unwirksam wäre (vgl. BGH NJW 1980, 2407; NJW 2004, 1169 ff.; Hartung./Holl-Nerlich, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 49 b BRAO Rn.57; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 49 b BRAO Rn. 25; Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl., § 49 b BRAO Rn. 23).

    Dem Rechtsanwalt bleibt in einem solchen Fall sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (BGH NJW 2004, 1169 ff. m.w.N.).

    Die Verpflichtung des Anwalts zur Rückzahlung der auf eine nichtige Honorarvereinbarung geleisteten Zahlungen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH NJW 2004, 1169 ff.).

  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 117/04

    Aktivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 24 U 185/05
    Nicht aktivlegitimiert sind hingegen die Gesellschafter als Streitgenossen (BGH NJW-RR 2006, 42).

    Einer solchen Fehlbezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (BGH NJW-RR 2006, 42; WuM 2005, 792; NJW 2003, 1043 f.).

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 24 U 185/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden sollte; diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH NJW 1988, 1585, 1587; NJW 2003, 1043 f.; Senat ZMR 2002, 189).

    Einer solchen Fehlbezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (BGH NJW-RR 2006, 42; WuM 2005, 792; NJW 2003, 1043 f.).

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 24 U 170/11

    Begriff des Erfolgshonorars

    Erfolgshonorar ist damit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur eine Vereinbarung, nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (sog. quota litis), sondern auch und gerade eine Vereinbarung, nach der der Anwalt ein Honorar nur bei Erfolg erhält (sog. Palmarium; vgl. hierzu BGH, NJW 2009, 3297; Senat, AnwBl. 2008, 211; JurBüro 2006, 594).

    Nach der bisherigen Rechtslage war die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Sinne des § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO a.F. zwar nach § 134 BGB nichtig (BGH, NJW 2004, 1169; NJW 2009, 3297; Senat, AnwBl. 2008, 211; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rdnr. 852).

    Die Nichtigkeit einer solchen Honorarabrede führte aber grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Anwaltsvertrags (BGHZ 18, 340, 348 f. = NJW 1955, 1921; BGHZ 39, 142, 150 = NJW 1963, 1147; BGH, WM 1976, 1135, 1137; NJW 2004, 1169; Senat, AnwBl. 2008, 211 m.w.N.; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdnr. 853).

    Dem Rechtsanwalt blieb deshalb in einem solchen Fall der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erhalten (BGH, NJW 2004, 1169 m.w.N.; Senat, AnwBl. 2008, 211; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdnr. 853), so dass die unwirksame Vereinbarung eines erfolgsbestimmten Honorars einen Anspruch des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Vergütung grundsätzlich nicht ausschloss (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdnr. 854 m.w.N.).

  • OLG Celle, 19.08.2009 - 7 U 257/08

    Klageerhebung gegen eine nicht existente BGB-Gesellschaft; Haftung des Statikers

    Ist das tatsächlich Gewollte nämlich im Hinblick darauf, wer in Anspruch genommen werden soll, nach dem Gesamtzusammenhang klar, jedoch aufgrund einer Fehlinformation oder einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung die falsche Rechtsbezeichnung gewählt worden, ist dies durch schlichte Rubrumsberichtigung korrigierbar (vgl. OLG Düsseldorf, AnwBl. 2008, 211, Rn. 15. zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 159/08

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor Vollbeendigung der Gläubigerin

    Der in ein Feststellungsbegehren gekleideten Vollstreckungsgegenklage ist, soweit sie das Senatsurteil vom 26.09.2006 im Ausgangsverfahren I-24 U 185/05 betrifft, bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der Kläger keine materiellrechtlichen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO erhebt, deren Gründe, soweit sie überhaupt die Sachbefugnis der Beklagten berühren, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Ausgangsverfahren entstanden sind.
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2009 - 23 U 104/09

    Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrages; Geltendmachung der

    Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Regelung des § 4 Nr. 2 des Prozessfinanzierungsvertrages eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung liegt und diese gemäß § 134 BGB i.V. § 49 b Abs. 2 BRAO als nichtig anzusehen ist, denn eine etwaige Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung würde nicht den gesamten zugrunde liegenden anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erfassen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 270/02 - NJW 2005, 1169; BGH, Urteil vom 04.12.1986 - III ZR 51/85 - NJW 1987, 3203-3205; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2006 - I-24 U 185/05).
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