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   OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - I-24 U 192/10   

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OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - I-24 U 192/10 (https://dejure.org/2011,27441)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2011 - I-24 U 192/10 (https://dejure.org/2011,27441)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10 (https://dejure.org/2011,27441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 656 (Ls.)
  • GRUR-RR 2012, 181
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 24 U 192/10
    Die Patentanwälte haben früher ihre Vergütung allgemein nach einer von den von der Patentanwaltskammer in zeitlichen Abständen herausgegebenen "Gebührenordnung für Patentanwälte" bemessen (vgl. BGH, GRUR 1965, 621, 623).
  • LG Düsseldorf, 10.01.2006 - 4b O 519/05

    Ermessensspielraum des Patentanwalts bei der Festsetzung seiner Vergütung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 24 U 192/10
    Einen Teuerungszuschlag von 340 % hat auch das Landgericht im Streitfall für angemessen erachtet (ebenso z. B. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18

    Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars

    Stundensätze von UR 250,-- werden beispielsweise im Kommentar von Gerold/Schmidt/Mayer (RVG, 20. Aufl. 2012, § 3a Rn. 28 am Ende) als "Regelfall" bezeichnet, während bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in für den Mandanten existenziell wichtigen Angelegenheiten sogar Stundensätze von EUR 1.000,-- genannt werden (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, Rz. 10 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2021 - 24 U 355/20

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Gebührenvereinbarung für

    Der von der Beklagten genannte anwaltliche Stundensatz von EUR 250, 00 stellt zwar möglicherweise den "Regelfall" dar, allerdings können bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in Angelegenheiten, die für den Mandanten existenziell wichtig sind, auch EUR 1.000,00 angemessen sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 31, NJW 2019, 1956-1960, NJW 2019, 1956-1960; vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, Rn. 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Auflage 2021, § 3a Rn. 28 am Ende).

    Es liegt auf der Hand, dass Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen deutlich anders kalkulieren können als international tätige Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, Rn. 10 mwN).

  • LG Düsseldorf, 03.05.2016 - 4b O 84/15

    Umfang des Vergütungsanspruchs eines Patentsanwalts für Tätigkeiten i.Zshg. mit

    Für eine Auftragserteilung nach dem 01.01.2002 hält die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang können die Stundensätze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).

    Speziell für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes liegen die Stundensätze in einem Bereich zwischen 200 EUR und 600 EUR (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).

    Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des zuständigen Senats bei einer Überschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).

  • LG Düsseldorf, 15.01.2015 - 4b O 21/14

    Patentanwaltskosten

    Für eine Auftragserteilung nach dem 01.01.2002 hält die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang können die Stundensätze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).

    Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des zuständigen Senats bei einer Überschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).

  • OLG Hamburg, 18.05.2017 - 4 U 194/16

    Kooperation von Rechtsanwälten in der EU: Honoraranspruch eines deutschen

    Insbesondere handelt es sich bei der Klägerin um eine international tätige Großkanzlei am Kanzleistandort Hamburg, deren Stundensätze auch unter Einbeziehung der Kostenstruktur aufgrund der teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand eher im oberen Bereich einzustufen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, BeckRS 2012, 04346).
  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4b O 207/12

    Gefäß-Kennzeichnung

    Die hiesige Rechtsprechung billigt dem Patentanwalt insoweit einen Ermessensspielraum zu, den er bei der Festsetzung seiner Vergütung hat, § 316 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10).

    Dem Patentanwalt steht vielmehr ein sogenannter Toleranzbereich zur Verfügung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Vergütung um mehr als 20 % überschreitet (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10 m.w.N.) Findet eine geringere Überschreitung statt, verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Vergütungsbetrag; wird der Toleranzbereich von 20 % überschritten, ist als Vergütung das als angemessen errechnete Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.

    In Fortsetzung dieser durch die Rechtsprechung aufgezeigten Entwicklung hat es die Abteilung für Honorar- und Gebührenfragen des Vorstandes der Patentanwaltskammer unter Berücksichtigung des Anstiegs des Volkseinkommens, der Personalkosten und der Sachkosten für angemessen erachtet, den Teuerungszuschlag für Vergütungen, denen eine Auftragserteilung im Jahre 1984 und später zu Grunde lag, auf 160% (bezogen auf 1968), für eine Auftragserteilung nach dem 31.12.1997 auf 200%, für eine Auftragserteilung nach dem 1.7.1994 auf 275% und für eine Auftragserteilung nach dem 1.1.2002 auf 340% zu erhöhen (vgl. Mitteilung im KRS 6/09, S. 220; Albrecht/Hoffmann, Rdnrn. 83ff. m.w. Nachw.; so auch LG Düsseldorf Mitt. 2006, 282; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10 für Forderungen in den Jahren 2006 - 2008; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182).

  • LG Düsseldorf, 11.03.2014 - 4c O 56/13

    Angemessenes Stundenhonorar

    Die von ihm getroffene Bestimmung ist allerdings gemäß § 315 BGB nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. November 2011, 24 U 192/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295 ; Urt. v. 9. August 2001, 2 U 231/99; Urt. v. 15. Februar 2001, 2 U 10/98).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011, 24 U 192/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295), welcher die Kammer sich anschließt, erkennt jedenfalls Stundenhonorare in Höhe von bis zu 250, 00 EUR netto als üblich an, so dass ein Stundenhonorar in Höhe von 285, 00 EUR netto jedenfalls nicht ermessenswidrig erscheint.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. November 2011, 24 U 192/10, Rdn. 6f.; abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295) sind die Gebührenwerte der PatAnwGebO mit Rücksicht auf die Inflation um angemessene Teuerungszuschläge zu erhöhen.

  • LG Düsseldorf, 22.09.2015 - 4c O 75/14

    Patentanwaltskosten 2

    Für eine Auftragserteilung nach dem 01. Januar 2002 hält die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang können die Stundensätze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).

    Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des zuständigen Senats bei einer Überschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).

  • LG Düsseldorf, 23.12.2013 - 4c O 59/13

    Patentanwaltshonorar (2)

    Die von ihm getroffene Bestimmung ist allerdings gemäß § 315 BGB nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. November 2011, 24 U 192/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295 ; Urt. v. 9. August 2001, 2 U 231/99; Urt. v. 15. Februar 2001, 2 U 10/98).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011, 24 U 192/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295), welcher die Kammer sich anschließt, erkennt jedenfalls Stundenhonorare in Höhe von bis zu 250, 00 EUR netto als üblich an, so dass ein Stundenhonorar in Höhe von 285, 00 EUR netto jedenfalls nicht ermessenswidrig erscheint.

  • OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 U 26/18

    Streit um Patentanwaltskosten und Amtsgebühren

    Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung darf der Patentanwalt die Höhe seines Honorars nach billigem Ermessen gemäß § 316 BGB selbst bestimmen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181).
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