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   OLG München, 12.12.2013 - 24 U 348/13   

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https://dejure.org/2013,49181
OLG München, 12.12.2013 - 24 U 348/13 (https://dejure.org/2013,49181)
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2013 - 24 U 348/13 (https://dejure.org/2013,49181)
OLG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 24 U 348/13 (https://dejure.org/2013,49181)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Publikums-Gesellschaft wegen verweigerter Zustimmung zu einem Sanierungskonzept

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur gesellschafterlichen Treuepflicht bei "Sanieren oder Ausscheiden"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Publikums-Gesellschaft wegen verweigerter Zustimmung zu einem Sanierungskonzept

  • rechtsportal.de

    BGB § 705 ; BGB § 707 ; BGB § 735
    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Publikums-Gesellschaft wegen verweigerter Zustimmung zu einem Sanierungskonzept

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1172
  • NZG 2014, 818
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 122/09

    Wirtschaftliche Schieflage einer Publikumspersonengesellschaft: Pflicht der nicht

    Auszug aus OLG München, 12.12.2013 - 24 U 348/13
    Insoweit weiche die vorliegende Fallgestaltung deutlich von der ab, die dem Urteil des BGH vom 25.01.2011, Az.: II ZR 122/09, zugrunde gelegen habe.

    Der Beklagte trägt weiter vor, dass die Klägerin ihre Forderung ausschließlich auf das Urteil des BGH vom 19.10.2009, Az.: II ZR 240/08, "Sanieren oder Ausscheiden", stütze, aber das zweite Urteil des BGH dazu vom 25.01.2011, Az.: II ZR 122/09, ignoriere.

    Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag, sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (vgl. dazu BGHZ 183, 1 ff.; BGH in WM 2011, 885 ff.).

    Der zweiten Entscheidung des BGH vom 25.01.2011 zu diesem Themenkomplex (Az.: II ZR 122/09) lag jedoch ein der vorliegenden Fallgestaltung insoweit ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde, als dort für den Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses (dort: 18.01.2006) lediglich ein "Krisenfall" bzw. eine "finanzielle Schieflage" festgestellt und Zahlungsunfähigkeit ohne Umsetzung geeigneter Sanierungsmaßnahmen (erst) für "spätestens 2009" prognostitziert worden war.

    c) In Anwendung der Grundsätze, die dem BGH-Urteil vom 25.01.2011 (WM 2011, 885 ff.) zur Herleitung und Begründung einer zur Zustimmung zu einem die Gesellschafterstellung aufhebenden Gesellschafterbeschluss verpflichtenden Treuepflicht zu entnehmen sind, auf den vorliegenden Fall ist jedoch im Streitfall eine besondere gesellschafterliche Treuepflicht des Beklagten, die ihn zur Zustimmung zum Ausschlussbeschluss verpflichtet hätte, zu verneinen.

  • BGH, 19.10.2009 - II ZR 240/08

    "Sanieren oder Ausscheiden"

    Auszug aus OLG München, 12.12.2013 - 24 U 348/13
    Auf der Grundlage der im vorliegenden Fall einschlägigen Entscheidung des BGH vom 19.10.2009, Az.: II ZR 240/08, sei der Klage stattzugeben.

    Der Beklagte trägt weiter vor, dass die Klägerin ihre Forderung ausschließlich auf das Urteil des BGH vom 19.10.2009, Az.: II ZR 240/08, "Sanieren oder Ausscheiden", stütze, aber das zweite Urteil des BGH dazu vom 25.01.2011, Az.: II ZR 122/09, ignoriere.

    Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag, sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (vgl. dazu BGHZ 183, 1 ff.; BGH in WM 2011, 885 ff.).

    Es ist zwar zutreffend, dass in der grundlegenden Entscheidung des BGH zum Thema: "Sanieren oder Ausscheiden" vom 19.09.2009 (Az.: II ZR 240/08) für den Zeitpunkt der dortigen Beschlussfassung nicht nur eine Überschuldung, sondern bereits Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft festgestellt worden war.

  • BGH, 25.05.2009 - II ZR 259/07

    Stimmabgabe für eine Beitragserhöhung als Zustimmung

    Auszug aus OLG München, 12.12.2013 - 24 U 348/13
    Diese Regelung ist jedoch unwirksam, weil sie keine Begrenzung nach oben enthält und damit Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung für den einzelnen Gesellschafter nicht erkennen lässt (vgl. dazu Palandt, BGB , 72. Aufl., § 707 BGB Rn. 3; BGH in NJW-RR 2009, 1264 ).
  • OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13

    Sanierungsbedürftige Publikumspersonengesellschaft: Zustimmungspflicht eines

    Auszug aus OLG München, 12.12.2013 - 24 U 348/13
    Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zuzulassen, weil der Senat mit der getroffenen Entscheidung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa das Urteil des OLG Stuttgart vom 11.07.2013, Az.: 19 U 11/13, Anlage K 24) in Parallelverfahren abweicht.
  • BGH, 09.06.2015 - II ZR 420/13

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Regelung über die

    Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2014, 1172 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei nicht aufgrund des Beschlusses vom 2. Dezember 2009 aus der Klägerin ausgeschieden, sondern weiterhin Gesellschafter.
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 16 U 149/13

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer BGB -Gesellschaft

    Für diese Phase sieht § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich GV vielmehr vor, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, Nachschüsse bei fehlender Liquidität quotal entsprechend seiner Beteiligung zu leisten (so auch Senatsurteil vom 7. März 2014, Az.: I-16 U 117/13; KG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2014, Az.: 19 U 68/12 und insoweit auch: OLG München, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: 24 U 348/13).

    Nach der von dem Senat vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob eine unwirksame Regelung im Gesellschaftsvertrag geeignet ist, eine Erwartungshaltung zu begründen (siehe dazu OLG München, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: 24 U 348/13).

    Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da der Senat mit der getroffenen Entscheidung von dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2013 - Az.: 24 U 348/13 -, das in einem parallel gelagerten Sachverhalt ergangen ist, abweicht, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich macht.

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