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   OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99   

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OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99 (https://dejure.org/2000,8628)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2000 - 24 U 56/99 (https://dejure.org/2000,8628)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. April 2000 - 24 U 56/99 (https://dejure.org/2000,8628)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außergerichtliche Beratung ; Anwaltsberatung; Beratungstätigkeit; Steuerrechtliche Beratung; Steuerberatung

  • Judicialis

    BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 7 Abs. 2; ; BRAGO § 118; ; BRAGO § 68 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 31; ; BRAGO § 57 Abs. 1; ; BRAGO § 68 Abs. 1; ; BRAGO § 68 Abs. 3 Nr. 2, Halbs. 1; ;... BRAGO § 12 Abs. 2, Halbs. 1; ; BRAGO § 12 Abs. 1; ; ZVG § 15; ; ZVG § 30 ff.; ; AO § 42; ; EStG § 15 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 100 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und "Gegenständen"; Höhe der Gebühren bei Tätigkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 5 O 329/97
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99
    Dieser Grundsatz erleidet aber Ausnahmen, wenn die Honorarbestimmung des § 118 BRAGO in Wertungswidersprüche gerät zu solchen Gebührenbestimmungen, die die vergleichbare Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren geringer honorieren als sie bei bloß außergerichtlicher Tätigkeit nach § 118 BRAGO honoriert würde (vgl. dazu BGH NJW 1967, 2312 zum Fall außergerichtlicher Beratung in Sozialsachen im Verhältnis der vergleichbaren Tätigkeit im Sozialgerichtsverfahren gemäß § 116 Abs. 1 BRAGO; ebs. BSG AnwBl. 1985, 652; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 116 Rn. 6; Göttlich/Nümmler, aaO, Stichwort "Sozialgerichtssachen"; vgl. allg. auch Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 2 Anm. 5 ff; a.A. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, § 116 Rn. 12).
  • BFH, 17.06.1998 - X R 68/95

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99
    Folge wäre gewesen, dass der Beklagte auch bei dieser Variante zum vollen Einkommensteuertarif und zur Gewerbesteuer herangezogen worden wäre (vgl. dazu BFH NV 1996, 746 und BFH GmbHR 1998, 1087, 1089 f) und er zusätzlich mit den Kosten belastet gewesen wäre, die er zur Gründung der GmbH hätte aufwenden müssen (Notarkosten, Eintragungskosten).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners, die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 und 2005, 651 jew. m.w.N.).

    Richtigerweise ist für die in Rede stehende Vollstreckungshandlung im Ausland (Singapur) in Anwendung der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nur eine 3/10-Gebühr in Ansatz zu bringen (vgl. Senat AnwBl 2000, 632 und OLGR Düsseldorf 2001, 214 = AGS 2000, 53; Enders JurBüro 2003, 393).

  • LG Berlin, 11.06.2014 - 65 S 233/13

    Wann darf Mieter konkrete Belegeinsicht über Kopieversand verlangen?

    Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 15 Rn. 8), einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 15 Rn. 8), die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen

    cc) Ob die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bildet und deshalb, wie es die Kläger getan haben, nach dem kumulierten Wert der einzelnen Streitgegenstände abzurechnen ist (§ 22 Abs. 1 RVG) oder ob diese Streitteile verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden und deshalb getrennt abgerechnet werden können (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 und 2005, 651), muss hier nicht entschieden werden.

    Denn die vom Kläger gewählte Abrechnung beider Streitteile als eine Angelegenheit begünstigt den Beklagten, der auf diesem Berechnungsweg nur mit der sich abflachenden Gebührenprogression belastet wird, statt mit den höheren Gebühren aus zwei getrennt abgerechneten Angelegenheiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 24 U 66/04

    Rechtsanwaltsvergütung - Wert der außergerichtlichen Beratungs- und

    Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners, die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07

    Maßgebende Kriterien für die Bemessung der Geschäftsgebühr

    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).
  • OLG Celle, 03.09.2008 - 3 U 70/08

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit in Form von

    Soweit der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung erneut unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2000 (24 U 56/99 vom 18. April 2000) die Auffassung vertritt, die Tätigkeit des Anwalts sei der des Anwalts in Vollstreckungssachen gleichwertig und nach Nr. 3309 nur mit einer Gebühr von 0, 3 zu vergüten, überzeugt dies den Senat nicht.
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2009 - 24 U 150/08
    Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners, die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2012 - 24 U 192/11

    Begriff der Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG; Zusammenfassung

    Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 15 Rn. 8), die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10

    Verrechnungsvereinbarung = Honorarvereinbarung?

    bb) Die honorarrechtlich gemäß §§ 13 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 2 BRAGO gebotene Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und "Gegenständen", die einer künstlichen Fragmentierung und dadurch bewirkten unangemessenen Verteuerung der angebotenen Leistung entgegenwirken soll (vgl. BGH NJW 2004, 1043, 1045 sub Nr. 11.1b; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 = AGS 2002, 53 m. w. Nachw.), hat sich an der Frage zu orientieren, ob die in Auftrag gegebene Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt oder ob es um verschiedene Lebensvorgänge geht (vgl. Senat aaO).
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