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   OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - I-24 U 84/18   

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OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - I-24 U 84/18 (https://dejure.org/2019,14002)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2019 - I-24 U 84/18 (https://dejure.org/2019,14002)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Januar 2019 - I-24 U 84/18 (https://dejure.org/2019,14002)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mehr als das Sechsfache als Zeithonorar: Sittenwidrig?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast bei Zeithonorarvereinbarungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwaltlicher Stundensatz von 250 EUR ist nicht zu beanstanden

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 138 BGB, § 287 ZPO
    6-facher RVG-Satz nicht sittenwidrig, weil hohem Zeitaufwand geschuldet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zeithonorarvereinbarungen und die Grenze zur Sittenwidrigkeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 138 BGB, § 287 ZPO
    6-facher RVG-Satz nicht sittenwidrig, weil hohem Zeitaufwand geschuldet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1956
  • AnwBl 2019, 492
  • AnwBl Online 2019, 695
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11

    Berechnung, Zeithonorar, Anforderungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
    Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausdehnt, indem er bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2003 - IX ZR 131/00, Rz. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, Rz. 26 mwN).

    Weder ist ein derartiges Vorgehen der Klägerin ersichtlich noch wird hierzu von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO, Rz. 26) konkret vorgetragen.

    Hier kann er den Zeitaufwand nachprüfen und soweit erforderlich substantiiert dazu vortragen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO, Rz. 21 mwN).

  • OLG Frankfurt, 27.10.2008 - 5 UF 63/08

    Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
    Bei Beurteilung des Eintritts einer Verjährung ist bei Verfahrenseinleitung durch einen Mahnbescheid wegen der analogen Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO die 14-Tage-Regelung des § 167 ZPO als nicht maßgebend zu erachten (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I-ZR 237/03 und OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 5 UF 63/08).

    Auch dies hindert indes eine Rückwirkung jedoch nicht, denn in Mahnbescheidsverfahren ist wegen § 691 Abs. 2 ZPO analog die 14-Tage-Regel des § 167 ZPO nicht maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I-ZR 237/03, Rz. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 5 UF 63/08, Rz. 10).

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
    Bei der Fristberechnung ist maßgebend, um wie viele Tage sich aufgrund der Nachlässigkeit des Antragstellers der für die Zustellung ohnehin erforderliche Zeitraum verzögert hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. September 2015 - III ZR 66/14 Rz. 19; vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07; BeckOK/ZPO/Dorndörfer, Stand: 1. Juli 2018, § 167 Rn. 4).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
    Zustellungsverzögerungen schließen jedoch nur dann eine Rückwirkung aus, wenn die vorwerfbaren Umstände dazu geführt haben, dass die Zustellung sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als 14 Tage, gemessen ab dem Auflauf der zu wahrenden Frist (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, Rz. 9 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 167 Rn. 11 mwN) bzw. einen Monat (vgl. hierzu nachfolgend) verzögert hat.
  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 66/14

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei demnächst erfolgender Zustellung:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
    Bei der Fristberechnung ist maßgebend, um wie viele Tage sich aufgrund der Nachlässigkeit des Antragstellers der für die Zustellung ohnehin erforderliche Zeitraum verzögert hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. September 2015 - III ZR 66/14 Rz. 19; vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07; BeckOK/ZPO/Dorndörfer, Stand: 1. Juli 2018, § 167 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 24 U 192/10
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
    Stundensätze von UR 250,-- werden beispielsweise im Kommentar von Gerold/Schmidt/Mayer (RVG, 20. Aufl. 2012, § 3a Rn. 28 am Ende) als "Regelfall" bezeichnet, während bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in für den Mandanten existenziell wichtigen Angelegenheiten sogar Stundensätze von EUR 1.000,-- genannt werden (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, Rz. 10 mwN).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 131/00

    Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
    Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausdehnt, indem er bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2003 - IX ZR 131/00, Rz. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, Rz. 26 mwN).
  • BGH, 10.11.2016 - IX ZR 119/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
    Abgesehen davon, dass sich bereits das Landgericht mit diesem Argument zutreffend auseinandergesetzt hat (S. 6ff., GA 529ff.), verkennen die Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14) eine Überhöhung um mehr als das Fünffache im Vergleich zu der gesetzlichen Vergütung lediglich ein (widerlegliches) Indiz für die Sittenwidrigkeit begründen kann (BGH, aaO, Rz. 27).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2021 - 24 U 355/20

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Gebührenvereinbarung für

    Der von der Beklagten genannte anwaltliche Stundensatz von EUR 250, 00 stellt zwar möglicherweise den "Regelfall" dar, allerdings können bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in Angelegenheiten, die für den Mandanten existenziell wichtig sind, auch EUR 1.000,00 angemessen sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 31, NJW 2019, 1956-1960, NJW 2019, 1956-1960; vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, Rn. 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Auflage 2021, § 3a Rn. 28 am Ende).

    Ein nur pauschales Bestreiten des Mandanten ist jedoch bei Vorgängen, die er selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate) oder kennt (z.B. die übersandten Dokumente und deren Umfang) unerheblich (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 33 mwN).

    Deshalb und unter Anwendung des § 287 ZPO kann er die Angemessenheit des Stundensatzes als auch den abgerechneten zeitlichen Aufwand schätzen, zumal ein Richter in seinem Beruf vergleichbare Arbeit leistet, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt, Dokumente erstellt und kommuniziert (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 36).

  • OLG München, 24.03.2021 - 10 U 6761/19

    Ersatzfähige Schadenspositionen nach Verkehrsunfall

    Soweit sich das Erstgericht durch mehrere Routenplaner im Internet Hinweise zu der Entfernung zwischen Wohnort der Klägerin und der benannten Fachwerkstätte verschafft hat, handelt es sich hierbei um eine allgemein gebräuchliche und gut nachvollziehbare Vorgehensweise im Rahmen von § 287 ZPO, welche auch dem Senat als hinreichend zuverlässig bekannt ist (vgl. zum Einsatz von Routenplanern: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 2019 - I-24 U 84/18 -, [juris], Rn. 36).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2023 - 24 U 335/20
    Nach Auffassung des Senats ist ein zu beachtender Gesichtspunkt auch der Zeitaufwand, soweit er nicht auf ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit hindeutet (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 30).

    Ob A., wie die Beklagte sinngemäß meint, den Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausgedehnt hat, indem sie bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht ließ und dadurch zu einem Honorar gelangte, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juli 2003 - IX ZR 131/00, Rz. 4 mwN; Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, Rz. 26 mwN; vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 30), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung.

  • LG Freiburg, 19.07.2019 - 8 O 56/18

    Honorarvereinbarung: unangemessene Benachteiligung des Mandanten bei Abrechnung

    So ist eine Überschreitung um das Sechsfache dann kein die Sittenwidrigkeit begründender Umstand, wenn die Höhe der Gebühr maßgeblich auf der Vielzahl der Stunden und nicht auf der Höhe des Stundenhonorars basiert und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Anwalt seine Tätigkeit künstlich aufgebläht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 2019 - I - 24 U 84/18, - Rn. 25, BeckRS 2019, 8507).
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   OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 24 U 84/18   

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Totalschaden: Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 24 U 84/18
    Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut (Auswahlverschulden; vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, juris Rdn. 5) oder wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 14 U 64/16, juris Rdn 9; Senat, a.a.O. juris Rdn. 18; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rdn. 224 m.w.Nw.).

    Diese Obliegenheit betrifft zudem grundsätzlich nicht nur unreparierte, sondern auch reparierte Vorschäden (KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, juris Rdn. 5), weil diese regelmäßig für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes von Bedeutung sind.

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2013 - 1 U 153/11

    Zur Ersatzfähigkeit eines Teilschadens bei abgrenzbarem Vorschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 24 U 84/18
    Erweist sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat (Senat, Urteil vom 15.01.2013 - I-1 U 153/11, juris Rdn. 18; stdge. Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2018 - 1 U 164/17

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eigentums an einem unfallgeschädigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 24 U 84/18
    Die in ständiger Rechtsprechung bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden zuerkannte Kostenpauschale in Höhe von 25, 00 EUR (so jedenfalls die vom Senat zuerkannte Höhe, vgl. nur, Urteil vom 19.06.2018 - I-1 U 164/17, juris Rn. 29; Urteil vom 13.10.2015 - I-1 U 179/14, juris Rn. 24) verfolgt den Zweck, dem Geschädigten die bei der Abwicklung des Hauptschadens regelmäßig entstehenden Nebenkosten zu ersetzen (vgl. BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 249-269).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.2015 - 1 U 179/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Wendenden mit einem mit überhöhter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 24 U 84/18
    Die in ständiger Rechtsprechung bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden zuerkannte Kostenpauschale in Höhe von 25, 00 EUR (so jedenfalls die vom Senat zuerkannte Höhe, vgl. nur, Urteil vom 19.06.2018 - I-1 U 164/17, juris Rn. 29; Urteil vom 13.10.2015 - I-1 U 179/14, juris Rn. 24) verfolgt den Zweck, dem Geschädigten die bei der Abwicklung des Hauptschadens regelmäßig entstehenden Nebenkosten zu ersetzen (vgl. BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 249-269).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 24 U 84/18
    Die durch die Begutachtung verursachten Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, ebenso zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris Rdn. 13).
  • OLG Celle, 13.07.2016 - 14 U 64/16

    Haftung des Schädigers für ein objektiv unbrauchbares Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 24 U 84/18
    Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut (Auswahlverschulden; vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, juris Rdn. 5) oder wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 14 U 64/16, juris Rdn 9; Senat, a.a.O. juris Rdn. 18; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rdn. 224 m.w.Nw.).
  • AG Geldern, 27.07.2020 - 35 C 1/19
    Der Höhe nach schätzt das Gericht die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO jedoch lediglich auf 25, 00 EUR (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - 24 U 84/18).
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