Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 11.02.2003

Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02   

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https://dejure.org/2003,2529
OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02 (https://dejure.org/2003,2529)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.2003 - 24 U 87/02 (https://dejure.org/2003,2529)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 24 U 87/02 (https://dejure.org/2003,2529)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrsicherungspflicht ; Haftung eines Tankstellenpächters aus positiver Vertragsverletzung (PVV) wegen Missachtung einer vertraglichen Schutzpflicht; Schaffung einer Gefahrenquelle durch eine vereiste Fläche im ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 254

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 854
    Sturz eines Kunden auf Glatteis in einer Autowaschanlage

  • RA Kotz

    Sturz auf Altschnee - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823 254
    Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 806
  • MDR 2003, 690
  • NZV 2003, 428
  • VersR 2003, 1453
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 15/98

    Verkehrssicherungspflicht in Autowaschanalgen bei Frost

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02
    Erst recht muss derjenige, der eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 364 = NJW-RR 1999, 673 = VersR 1999, 501 = NZV 1999, 165; Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage, § 823 Rn. 58 und 87).

    Es handelte sich nicht um Eis, das sich bei kaltem Wetter durch den Betrieb der Waschanlage bildet (vgl. dazu die Fälle OLG Köln OLGR 1998, 364; OLG Hamm a.a.O.), sondern um vereisten und verharschten Altschnee, der der Beklagten und ihrem Personal, für welches sie nach § 278 und § 831 BGB einzustehen hat, längst hätte auffallen müssen.

    Der Kunde einer Autowaschanlage darf darauf vertrauen, dass der Betreiber seiner Verkehrsicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Köln OLGR 1998, 364).

  • OLG Köln, 08.04.1994 - 20 U 92/93
    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02
    Der Betreiber einer Tankstelle oder Autowaschanlage hat insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich nicht auf Glatteis oder Schnee Schaden erleiden (OLG Köln a.a.O.; NZV 1994, 361; OLG Hamm OLGR 2001, 64; 1998, 210; OLG Koblenz JurBüro 2000, 163).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis

    Erst recht muss derjenige, der eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (OLG Köln, NJW-RR 2003, 806 m.w.N.).

    Er hat insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Schnee Schaden erleiden (OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Als erheblich in Betracht gezogen wurde das Aufstellen von Hinweisschildern für die Frage eines Mitverschuldens des Kunden, das im Ergebnis dann aber verneint wurde (OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Ebenso wenig ist ein Schild mit der Aufschrift "Vorsicht Glatteis" als geeignet angesehen worden, einen Kunden, der darauf vertraut, dass der Waschanlagenbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt, ernsthaft auf die Gefahr des Glatteises hinzuweisen (OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Zum Teil wird insoweit die Ansicht vertreten, dass sich dem Kunden einer Waschanlage bei kaltem Wetter die Überlegung aufdrängen muss, dass in einem derartigen Betrieb aufgrund des ständig auftretenden Spritzwassers mit Vereisungen gerechnet werden muss, weshalb er ggf. Veranlassung hat, auf dem Gelände vorsichtig zu sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Deutlich wird dieser Widerspruch in Entscheidungen, in denen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten ein Mitverschulden bejaht wird, insbesondere bei der Erörterung der Höhe des Mitverschuldens: So führt das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1998 (NJW-RR 1999, 673) aus, dass den dortigen Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er damit habe rechnen müsse, dass Wasser, das gefroren sein könne, auf den Fußboden gelangt sein könne; keinesfalls betrage dieses Mitverschulden aber mehr als 50 %, weil der Kunde einer Autowaschanlage darauf vertrauen könne, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme, weshalb er jedenfalls in ohne weiteres zugänglichen Teilen der Waschanlage nicht mit Eis rechnen müsse; dem entspricht die Argumentation im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2003 (NJW-RR 2003, 806).

  • OLG Hamm, 22.05.2015 - 9 U 171/14

    "Eingeschränkte" Verkehrssicherungspflichten beim winterlichen Betrieb eines

    Wer eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, muss erst recht dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (OLG Köln, NJW-RR 1999, 673 m.w.N.; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 199).

    So trifft auch den Betreiber einer automatisierten Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1998 - 6 U 186/97 -, juris; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NZV 2003, 428).

    Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit darin, dass es sich zum einen um einen Waschplatz in Selbstbedienung handelt und zum anderen nicht Niederschläge wie Regen oder Schnee zu einer Glatteisbildung geführt haben sollen (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2003, 806), sondern diese vielmehr durch überfrierendes Waschwasser, das von der Klägerin oder bei den Vorwäschen unmittelbar vor der Wäsche durch die Klägerin verspritzt worden war, entstanden sein soll.

  • OLG Bremen, 21.08.2013 - 3 W 20/13

    Zuständigkeit des originären Einzelrichters beim Beschwerdegericht;

    Liegen aber keine besonderen Umstände vor, wiegt das Verschulden des Streu- und Räumungspflichtigen, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen der Passanten erfüllen muss, wesentlich schwerer, als die momentane Unachtsamkeit des Geschädigten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.01.2003, 24 U 97/02, VersR 2003, 1453 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
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   OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - I-24 U 87/02   

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https://dejure.org/2003,4273
OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - I-24 U 87/02 (https://dejure.org/2003,4273)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2003 - I-24 U 87/02 (https://dejure.org/2003,4273)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - I-24 U 87/02 (https://dejure.org/2003,4273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche wegen Mängeln an den zum Betrieb einer Apotheke angemieteten Räumen; Verwirkung einer Mieterhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel; Tatsächliche Unmöglichkeit der Pflicht zur Schadensbeseitigung; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Pflicht des Mieters zur Ersatzvornahme; Mangelbeseitigung

  • Judicialis

    BGB § 254; ; BGB § ... 242; ; BGB § 284 a.F.; ; BGB § 286; ; BGB § 387; ; BGB § 389; ; BGB § 537 a.F.; ; BGB § 538 a.F.; ; BGB § 538 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 538 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 539 a.F.; ; BGB § 812 Abs. 1; ; ZPO § 253; ; ZPO § 287; ; ZPO § 320

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Zurückbehaltungsrecht bei unzureichendem Zustand der Mieträume- Schadensersatzanspruch aus Anmietung von Ersatzräumen; Mitverschulden des Mieters und Pflicht zur Mängelbeseitigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Muß der Mieter Mängel selbst beheben?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden durch einen Wassereinbruch; Mitverschulden des Mieters

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 17.09.1920 - III 92/20

    Schadensersatz wegen schuldhafter Verzögerung der Erfüllung eines Vertrages;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Der Mieter muss sich jedoch ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB das Unterlassen der Schadensabwendung dann anrechnen lassen, wenn der Mangel leicht zu beseitigen und die Mängelbeseitigung für ihn zumutbar ist und andernfalls der Eintritt erheblicher Schäden droht (vgl. RGZ 100, 42/44; Palandt/Weidenkaff BGB 62. Auflage § 536 a Rn. 17; Sternel a.a.O. II Rn. 580; Bub/Treier: Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage III. B. Rn. 1390; Münchener Kommentar/Voelskow, BGB 3. Auflage § 538 Rn. 15; Schmidt/Futterer: Mietrecht, 7. Auflage § 538 Rn. 79; Wolf/Eckert: Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechtes, 8. Auflage Rn. 298; Köhler/Kossmann: Handbuch der Wohnraummiete, 4. Auflage § 67 Rn. 14).

    Ist demgegenüber die Abhilfe riskant, insbesondere ihr Erfolg ungewiss und ihr Aufwand nicht nur unbedeutend, so bleibt ein anrechenbares Mitverschulden außer Betracht (RGZ 100, 42/44; Sternel a.a.O.; Köhler/Kossmann a.a.O.).

  • BGH, 18.06.1997 - XII ZR 63/95

    Ausschluß von Gewährleistungsrechten wegen vorbehaltloser Weiterzahlung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Zwar wird durch die Kenntnis des Klägers von dem Vorliegen des Mangels ein Minderungsrecht nach § 539 BGB a.F. (§ 536 b BGB n. F.) nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Vermieter eine Beseitigung der Mängel zusagt (vgl. BGH NJW 1997, 2674, 2675; BGHR 2001, 447).
  • BGH, 13.10.1981 - VI ZR 162/80

    Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Erforderlich ist nämlich auch in einen solchen Fall, dass der Kläger die Tatsachengrundlagen, die für eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind, bereits in der Klageschrift mitteilt (BGH NJW 1982, 340/341; JZ 1973, 61/62;NJW 1967 1420/1421).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2000 - 10 W 1/00

    Kurze Verjährung für Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung im gewerblichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbetsand begründet, besteht nämlich in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, dass die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen durfte, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden und er sich hierauf auch bereits eingerichtet hatte (BGH NJW 1984, 1684; OLG Düsseldorf,10. Zivilsenat, ZMR 2000, 215 f.).
  • OLG Köln, 09.11.1998 - 16 U 50/98

    Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Nebenkosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Allein die Tatsache, dass der Vermieter von der Geltendmachung von Mietzinserhöhungen zunächst keinen Gebrauch macht, rechtfertigt für sich noch nicht das Vertrauen des Mieters, er werde dies auch künftig nicht tun (vgl. Senat OLGR 2000, 281/282; OLG Köln NJW-RR 1999, 231 jeweils zur Nebenkostenabrechnung).
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbetsand begründet, besteht nämlich in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, dass die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen durfte, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden und er sich hierauf auch bereits eingerichtet hatte (BGH NJW 1984, 1684; OLG Düsseldorf,10. Zivilsenat, ZMR 2000, 215 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1997 - 10 U 47/97

    Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung von erhöhtem Mietzins

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Soweit der Kläger hierzu auf einen Zeitraum von einem Jahr abgestellt, kann dem nicht gefolgt werden und wird auch so allgemein nicht in dem von ihm zitierten Urteil des 10. Zivilsenates des OLG Düsseldorf (WuM 1999, 172 f.) vertreten, sondern dort mit den Umständen des Einzelfalls begründet.
  • BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 143/71

    Hinreichende Bestimmtheit bei einem "Rahmenurteil"; Tenor eines Urteils muss

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Erforderlich ist nämlich auch in einen solchen Fall, dass der Kläger die Tatsachengrundlagen, die für eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind, bereits in der Klageschrift mitteilt (BGH NJW 1982, 340/341; JZ 1973, 61/62;NJW 1967 1420/1421).
  • LG Kassel, 12.10.1978 - 1 S 89/78
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Zwar muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 538 BGB a.F. solche Vorteile anrechnen lassen, die er im Zuge des Schadensausgleichs erlangt (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. vor § 249 Rn. 124 f.; zu § 538 BGB a.F.: LG Berlin, Urteil vom 16. August 1996, zitiert nach Juris; LG Essen WuM 1989, 372; LG Hamburg WuM 1989, 285; LG Kassel WuM 1979, 51/52).
  • LG Hamburg, 21.03.1989 - 11 S 15/88

    Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02
    Zwar muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 538 BGB a.F. solche Vorteile anrechnen lassen, die er im Zuge des Schadensausgleichs erlangt (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. vor § 249 Rn. 124 f.; zu § 538 BGB a.F.: LG Berlin, Urteil vom 16. August 1996, zitiert nach Juris; LG Essen WuM 1989, 372; LG Hamburg WuM 1989, 285; LG Kassel WuM 1979, 51/52).
  • LG Essen, 08.04.1988 - 1 S 614/87

    Vermieter haftet für Umzugskosten bei unterlassener Mängelbeseitigung; §§ 538,

  • BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66

    Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags; Rechtsschutzbedürfnis für eine

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZR 241/98

    Zustandekommen eines Mietvertrages; Minderung des Mietzinses

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2009 - 24 U 132/08

    Mängel eines Musterhauses aufgrund von Sturmschäden

    Der Mieter muss sich allerdings ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB das Unterlassen der Schadensabwendung dann anrechnen lassen, wenn der Mangel leicht zu beseitigen und die Mängelbeseitigung für ihn zumutbar ist und andernfalls der Eintritt erheblicher Schäden droht (vgl. RGZ 100, 42/44; Senat WuM 2003, 386; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Auflage § 536 a Rn.17; Bub/Treier: Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage III. B. Rn.1390; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage § 538 Rn.79).
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