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   BPatG, 19.04.2005 - 24 W (pat) 86/04   

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BPatG, 19.04.2005 - 24 W (pat) 86/04 (https://dejure.org/2005,24445)
BPatG, Entscheidung vom 19.04.2005 - 24 W (pat) 86/04 (https://dejure.org/2005,24445)
BPatG, Entscheidung vom 19. April 2005 - 24 W (pat) 86/04 (https://dejure.org/2005,24445)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 19.04.2005 - 24 W (pat) 86/04
    Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 34 ff - "BIOMILD").

    Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 53, 56 - "Postkantoor").

    Insbesondere hat eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 41 - "BIOMILD"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 100 - "Postkantoor").

    Es ist hierbei unerheblich, ob man - wie die Anmelderin meint - die Wortzusammensetzung auch anders interpretieren könnte, denn ein Wortzeichen muß nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der im Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, - Nr. 97 - "Postkantoor").

  • BPatG, 24.01.2001 - 28 W (pat) 234/00
    Auszug aus BPatG, 19.04.2005 - 24 W (pat) 86/04
    Da - wie eine Internetrecherche belege - vielerlei Produkte diesen "Lotus-Effekt" aufwiesen oder mit Mitteln versiegelt würden, die einen solchen "Lotus-Effekt" erzeugten, sehe der Verkehr in der angemeldeten Wortzusammenstellung lediglich einen Hinweis darauf, daß die gekennzeichneten Produkte derartige schmutzabweisende Eigenschaften aufwiesen oder diese nachahmten (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 234/00 "LOTUS", Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

    Auf dem Gebiet der beanspruchten Waren findet sich die Bezeichnung überwiegend mit Zusätzen, so vor allem in der Wortkombination "Lotus-Effekt", wie die Internet-Recherche der Markenstelle und des Senats ergeben haben (vgl. dazu auch BPatG 28 W (pat) 234/00 "LOTUS", Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM), wobei als "Lotus-Effekt" durch eine bestimmte Mikrooberflächenstruktur bewirkte flüssigkeits- und schmutzabweisende Eigenschaften bezeichnet werden.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 19.04.2005 - 24 W (pat) 86/04
    Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 34 ff - "BIOMILD").

    Insbesondere hat eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 41 - "BIOMILD"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 100 - "Postkantoor").

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 19.04.2005 - 24 W (pat) 86/04
    Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff - "Doublemint").
  • BPatG, 22.07.2009 - 26 W (pat) 4/08

    "Lotuswäsche" für KFZ-Reinigung als Marke rein beschreibend und nicht eintragbar

    Weiterhin hat der 24. Senat mit Beschluss vom 19. April 2005 - 24 W (pat) 086/04 (veröffentlicht bei PAVIS-PROMA) im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Marke "Lotus-Protect" für u. a. die Waren "Reinigungsmittel für Metall, Glas, emailliertes Blech, Holz, Kunststoff, Porzellan, Kork, Leder und Textilien; Putzund Poliermittel" festgestellt, dass sich diese Bezeichnung die Wareneigenschaften schlagwortartig beschreibe und sich die Verkürzung der sprachlich exakteren Ausdrücke "Lotus-Effekt-Schutz" oder "Schutz durch den LotusEffekt"auf "Lotus-Schutz" bzw. Lotus-Protect" als griffige Sachangabe anbiete und folglich entsprechend verkürzte Sachangaben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen seien.
  • BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 19/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Touch Protect" - keine Unterscheidungskraft

    Wenngleich verschiedene Englisch-Lexika den Begriff nur mit der Bedeutung als Verb erfassen, ist auch die substantivische Wortbedeutung von "protect" - und nicht nur "protection" - im Sinn von "Schutz" durch Begriffskombinationen wie z. B. "protect switch" für "Schutzschalter" oder "write protect" für Schreibschutz belegt (so auch BPatG, juris 28 W (pat) 52/11, Beschl. vom 26.10.2011, Rn. 12 - Highprotect; 24 W (pat) 86/04, Rn. 14 - Lotus-Protect; EuG T-565/10, v. 6.3.2012, Highprotect).
  • BPatG, 15.04.2021 - 30 W (pat) 514/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "eBike Protect" - fehlende Unterscheidungskraft

    Wenngleich verschiedene Englisch-Lexika den Begriff nur mit der Bedeutung als Verb erfassen, ist auch die substantivische Wortbedeutung von "protect" - und nicht nur "protection" - im Sinn von "Schutz" durch Begriffskombinationen wie z. B. "protect switch" für "Schutzschalter" oder "write protect" für Schreibschutz belegt (so auch BPatG, juris 30 W (pat) 19/16 v. 23. März 2017 - Touch Protect; 28 W (pat) 52/11 28 W (pat) 52/11 , Beschl. vom 26.10.2011, Rn. 12 - Highprotect; 24 W (pat) 86/04 , Rn. 28 W (pat) 52/11 , Beschl. vom 26.10.2011, Rn. 12 - Highprotect; 24 W (pat) 86/04 , Rn. 14 - Lotus-Protect;EuG T-565/10 , v. 6.3.2012, Highprotect).
  • BPatG, 26.10.2011 - 28 W (pat) 52/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Highprotect" - Freihaltungsbedürfnis

    Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, lässt sich der hier angemeldeten Kombination der beiden englischen Begriffe "High" und "protect" der Begriffsgehalt "hoher/großer Schutz" zuordnen, da der Wortbestandteil "protect" im Englischen nicht nur als Verb, sondern darüber hinaus auch als Substantiv nachweisbar ist (vgl. hierzu unter http://dict.leo.org; http://www.dict.cc; sowie BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 86/04 - Lotus-Protect).
  • BPatG, 22.07.2009 - 26 W (pat) 5/08

    Kein Markenschutz für die Bezeichnung "Lotuspflege" für die "Reinigung und Pflege

    Weiterhin hat der 24. Senat mit Beschluss vom 19. April 2005 - 24 W (pat) 086/04 (veröffentlicht bei PAVIS-PROMA) im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Marke "Lotus-Protect" für u. a. die Waren "Reinigungsmittel für Metall, Glas, emailliertes Blech, Holz, Kunststoff, Porzellan, Kork, Leder und Textilien; Putzund Poliermittel" festgestellt, dass sich diese Bezeichnung die Wareneigenschaften schlagwortartig beschreibe und sich die Verkürzung der sprachlich exakteren Ausdrücke "Lotus-Effekt-Schutz" oder "Schutz durch den LotusEffekt"auf "Lotus-Schutz" bzw. Lotus-Protect" als griffige Sachangabe anbiete und folglich entsprechend verkürzte Sachangaben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen seien.
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