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BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 19/07 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02
Auszug aus BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 19/07
Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA berechnen sich nach h. M. auch für Patentanwälte nach den für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen des RVG bzw. vor dem 1. Juli 2004 der BRAGO (vgl. BPatGE 41, 6 "Kostenfestsetzung in Markenverfahren"; BPatG GRUR 2005, 974, 976 "Kostenfestsetzung im patentamtlichen Markenverfahren"; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 "alphajet").Einen Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR hat die Rechtsprechung zudem auch in Löschungsverfahren gegen eine als solche nicht benutzte Marke angenommen, bei der jedoch eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers gerade darin gesehen wurde, dass er die Markenanmeldung allein zu dem Zweck getätigt hat, um den schutzwürdigen wertvollen Besitzstand eines Dritten zu beeinträchtigen (vgl. BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 "alphajet").
- BPatG, 08.05.2002 - 28 W (pat) 226/00
Auszug aus BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 19/07
4.) Im Falle einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass der Unterliegende die Kosten trägt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 144/02; BPatG 28 W (pat) 226/00, BPatG. - BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 263/03
Auszug aus BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 19/07
Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA berechnen sich nach h. M. auch für Patentanwälte nach den für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen des RVG bzw. vor dem 1. Juli 2004 der BRAGO (vgl. BPatGE 41, 6 "Kostenfestsetzung in Markenverfahren"; BPatG GRUR 2005, 974, 976 "Kostenfestsetzung im patentamtlichen Markenverfahren"; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 "alphajet").
- BPatG, 16.07.2002 - 33 W (pat) 144/02
Auszug aus BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 19/07
4.) Im Falle einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass der Unterliegende die Kosten trägt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 144/02; BPatG 28 W (pat) 226/00, BPatG. - BPatG, 02.12.1998 - 29 W (pat) 194/93
Gebühren und Kosten - Kostenerstattung im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
Auszug aus BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 19/07
Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA berechnen sich nach h. M. auch für Patentanwälte nach den für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen des RVG bzw. vor dem 1. Juli 2004 der BRAGO (vgl. BPatGE 41, 6 "Kostenfestsetzung in Markenverfahren"; BPatG GRUR 2005, 974, 976 "Kostenfestsetzung im patentamtlichen Markenverfahren"; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 "alphajet"). - BPatG, 08.11.2000 - 26 W (pat) 191/99
Auszug aus BPatG, 20.11.2007 - 24 W (pat) 19/07
26 W (pat) 191/99; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 17).