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   BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97   

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BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97 (https://dejure.org/1998,2660)
BPatG, Entscheidung vom 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97 (https://dejure.org/1998,2660)
BPatG, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - 24 W (pat) 228/97 (https://dejure.org/1998,2660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    MarkenG §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 152, 158
    "T-COM"

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde bezüglich des Widerspruchs gegen die nachstehend wiedergebene Kombinationsmarke; Aufgabe des Mandats durch den Anwalt; Bewertung des Normalfalls der anwaltlichen Tätigkeit; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenbeschwerde - Gegenstandswert für die Tätigkeit im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1999, 64
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97
    (EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH a.a.O. "TIFFANY").
  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

    Auszug aus BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97
    Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der rangbesseren Marke (vgl. den 10. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtlinie; BGH MarkenR 1999, 93, 94 "TIFFANY" m.w. Rspr. Nachw.).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97
    Auch ein geringer Grad der Warenähnlichkeit kann die Annahme der Verwechslungsgefahr rechtfertigen, sofern die Ähnlichkeit der Marken und die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens als weitere kollisionsrelevante Faktoren in ihrer Wechselbeziehung hinreichend auszugleichend zu wirken vermögen (vgl. BGH GRUR 1999, 245, 246 f. "LIBERO").
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97
    Obwohl Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, für ähnlich zu erachten sind, können doch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahe legen (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - I ZB 6/97 "White Lion/LIONS").
  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstandswerts von 10.000 EUR auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese Wertfestsetzung für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur Wertfestsetzung auf 10.000 EUR für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27).
  • BPatG, 29.07.2014 - 27 W (pat) 29/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"

    In Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG richtet sich der Wert nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens (BPatGE 11, 166 (168); BPatGE 12, 245 f.; BPatG GRUR 1995, 415; GRUR 1999, 64 f.; GRUR 2006, 704 - Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind dabei nicht relevant.
  • OLG Nürnberg, 19.04.2007 - 3 W 485/07

    Zur Übertragung des Gegenstandswertes in Markenlöschungsverfahren auf

    Dem ist jedoch nicht zu folgen: Die Rechtsprechung des BPatG, bzw. des BGH, im Beschwerdeverfahren wegen Löschung einer Marke einen Regelstreitwert anzusetzen, ist keineswegs neu (s. Beschluss des BPatG vom 23.6.1998 in GRUR 1999, 64 f mit Hinweisen auf die "historische Entwicklung" des Regelstreitwerts).
  • BPatG, 29.07.1998 - 29 W (pat) 112/97

    Markenbeschwerdeverfahren - Festsetzung eines Gegenstandswerts

    Der Wert des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit in einem Widerspruchs-Beschwerdeverfahren beträgt in der Regel 20.000 DM, wenn das Verfahren nach 1994 anhängig geworden ist (Anschluß an Beschluß des 24. Senats vom 23. Juni 1988 - 24 W (pat) 228/97, zur Veröffentlichung vorgesehen).«.

    Bei der Festsetzung des vorliegenden Gegenstandswerts entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO geht der Senat im Anschluß an den Beschluß des 24. Senats vom 23. Juni 1998 - 24 W (pat) 228/97, zur Veröffentlichung vorgesehen - nunmehr von einem Regelwert von 20.000 DM für unbenutzte Marken bei nach 1994 anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren aus.

  • BPatG, 08.01.2002 - 33 W (pat) 159/01
    Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO); er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der angegriffenen Marke (vgl BPatGE 40, 147 f. mwN).

    Dieses Interesse wird gegenwärtig nach ständiger Rechtsprechung mit DM 20.000.-- bewertet (vgl BPatGE 40, 147, 148), wobei das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke maßgeblich ist.

  • BPatG, 23.07.2013 - 27 W (pat) 109/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert und Kosten" - zur Kostenauferlegung

    In Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG richtet sich der Wert nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens (BPatGE 11, 166 (168); BPatGE 12, 245 f.; BPatG GRUR 1995, 415; GRUR 1999, 64 f.; GRUR 2006, 704 - Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind dabei nicht relevant.
  • BPatG, 16.09.2004 - 25 W (pat) 88/04
    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Benutzung der angegriffenen Marke und ihre wirtschaftliche Bedeutung als Basismarke für eine - gemäß Art. 6 Abs. 3 MMA noch von ihrem Bestand abhängige - IR Marke mit Markenschutz in nicht weniger als sieben europäischen Staaten, in Abweichung vom Regelwert (vgl BPatG GRUR 1999, 64 - Gegenstandswert für Widerspruchverfahren) die Festsetzung eines erhöhten Gegenstandswerts gerechtfertigt erscheint, der dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der Eintragung der angegriffenen Marke entspricht.
  • BPatG, 28.06.2011 - 24 W (pat) 44/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "TriTec TriTec Computersysteme

    "Workstations, Server, Systeme für die Verarbeitung von digitalen Bildsignalen sowie deren Softwarekomponenten", für die die Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt wurde, einerseits und andererseits die Dienstleistungen "Telekommunikation" der angegriffenen Marke sind technisch und auch wirtschaftlich so nahegerückt, dass der Verkehr dann, wenn diese Waren und Dienstleistungen unter derselben oder eben unter verwechselbaren Marken vertrieben werden, die Vorstellung entwickeln kann, sowohl Waren als auch Dienstleistungen stammten aus demselben Herkunftsunternehmen (s. bereits BPatG, Beschluss vom 4. Mai 1999, 24 W (pat) 228/97 mit umfassender Begründung; vgl. im übrigen Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Auflage, 2008, rechte Spalte, zum Stichwort "Telekommunikation").
  • BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 247/03

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes - zum

    Grundlage für seine Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke (BPatG GRUR 1999, 64, 65).
  • BPatG, 13.02.2007 - 27 W (pat) 25/06

    Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

    Unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin angesetzten Gegenstandswerts von 10.000 EUR, welcher der früheren Festsetzungspraxis des BPatG entspricht (vgl. BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), errechnet sich damit - wie von der Markenstelle festgesetzt und auch von den Beteiligten der Höhe nach nicht beanstandet - eine Gebühr i. H. v. 384, 50 EUR, bestehend aus einer 7, 5/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a. F. und der Kostenpauschale nach § 26 BRAGO a. F.
  • BPatG, 23.11.2005 - 26 W (pat) 114/02
  • BPatG, 14.08.2002 - 29 W (pat) 389/00
  • BPatG, 02.12.1998 - 29 W (pat) 194/93

    Gebühren und Kosten - Kostenerstattung im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

  • BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
  • BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 96/06
  • BPatG, 01.03.2005 - 30 W (pat) 60/03
  • BPatG, 10.08.2004 - 33 W (pat) 381/02
  • BPatG, 02.06.2004 - 33 W (pat) 84/04
  • BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 241/00
  • BPatG, 18.06.2002 - 27 W (pat) 282/00
  • BPatG, 13.09.2000 - 29 W (pat) 190/99
  • BPatG, 12.09.2006 - 27 W (pat) 276/04
  • BPatG, 17.01.2006 - 27 W (pat) 110/05
  • BPatG, 01.08.2005 - 30 W (pat) 176/03
  • BPatG, 07.03.2005 - 30 W (pat) 126/03
  • BPatG, 26.03.2003 - 30 W (pat) 56/01
  • BPatG, 28.06.2000 - 26 W (pat) 105/99
  • BPatG, 06.06.2000 - 27 W (pat) 166/99
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