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   BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08   

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BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08 (https://dejure.org/2009,29531)
BPatG, Entscheidung vom 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08 (https://dejure.org/2009,29531)
BPatG, Entscheidung vom 19. Oktober 2009 - 24 W (pat) 47/08 (https://dejure.org/2009,29531)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl und Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 22 -Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 -BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 -SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).

    Über eine Zeichenserie -wobei insoweit ohnehin nur registrierte und benutzte Marken in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Nr. 64 -BAINBRIDGE) -, in die sich die jüngere Marke zwanglos einfügen würde, verfügt die Widersprechende ersichtlich nicht.

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 55/05

    Pantogast

    Auszug aus BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08
    Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 1 MarkenG) ist von daher nicht gegeben (wenngleich der Annahme der Markenstelle, bei einer einteiligen Marke -wie hier der jüngeren -komme bereits aus Rechtsgründen die isolierte Gegenüberstellung eines Zeichenbestandteils nicht in Betracht, durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundlage entzogen worden ist; vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 26 -Pantohexal; GRUR 2008, 909, Nr. 27 -Pantogast).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl und Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 22 -Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 -BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 -SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl und Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 22 -Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 -BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 -SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08
    Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 1 MarkenG) ist von daher nicht gegeben (wenngleich der Annahme der Markenstelle, bei einer einteiligen Marke -wie hier der jüngeren -komme bereits aus Rechtsgründen die isolierte Gegenüberstellung eines Zeichenbestandteils nicht in Betracht, durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundlage entzogen worden ist; vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 26 -Pantohexal; GRUR 2008, 909, Nr. 27 -Pantogast).
  • BPatG, 13.11.2007 - 33 W (pat) 114/05
    Auszug aus BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08
    Denn dem als solchen ohne weiteres kennzeichnungskräftigen Eingangsbestandteil "MEKO" -dass hierin die Kurzform von "Material Einkauf Kommunale ..." liegen soll, erschließt sich dem Verkehr (ohne entsprechende, dem maßgeblichen Registereintrag jedoch nicht zu entnehmende Aufklärung) in keiner Weise -folgt in der jüngeren Marke die als solche kennzeichnungsunfähige Endung "SOFT", die gerade im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen sofort als werblichbeschreibende Kurzform für "Software" verstanden wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.11.2007, 33 W (pat) 114/05 -veritasoft/VERITAS, S. 15 des Umdrucks).
  • BPatG, 13.12.2018 - 27 W (pat) 13/16
    Insofern werde auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 223/86 ABBO/ABO sowie des Bundespatentgerichts in den Verfahren 29 W (pat) 242/99 "ALLMET/ALMET", 24 W (pat) 47/08 "mecos/mekosoft", 33 W (pat) 195/04 "T-Media/T4Media" und 29 W (pat) 376 /00 "T-Excelion/EXCELLION" verwiesen.
  • BPatG, 13.12.2018 - 27 W (pat) 14/16
    Insofern werde auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 223/86 ABBO/ABO sowie des Bundespatentgerichts in den Verfahren 29 W (pat) 242/99 "ALLMET/ALMET", 24 W (pat) 47/08 "mecos/mekosoft", 33 W (pat) 195/04 "T-Media/T4Media" und 29 W (pat) 376 /00 "T-Excelion/EXCELLION" verwiesen.
  • BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Con4Soft/CONSOFT (Wort-Bild-Marke)" - Waren- und

    Zwar mag der zweite Wortbestandteil "SOFT" zumindest für die Dienstleistungen in Klasse 42 als werblich-beschreibende Kurzform für "Software" verstanden werden (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 13.11.2007, 33 W (pat) 114/05 - veritasoft, und vom 07.07.2009, 24 W (pat) 47/08 - MEKOSOFT) und deshalb kennzeichnungsschwach sein, jedoch wird das erste Wortelement "CON" nicht ohne weiteres als Abkürzung von "Consulting" (oder in einer sonstigen beschreibenden Bedeutung) wahrgenommen.
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