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   BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07   

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BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07 (https://dejure.org/2009,26305)
BPatG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07 (https://dejure.org/2009,26305)
BPatG, Entscheidung vom 03. März 2009 - 24 W (pat) 52/07 (https://dejure.org/2009,26305)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Begriff "FLECK-WEG" für Reinigungsmittel als Marke nicht eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mangels Unterscheidungskraft "FLECK-WEG" als Marke nicht eintragbar

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07
    Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] -Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 -58] -Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 -38] -BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, 901 [Nr. 12] -SPA II).

    Soweit die Anmelderin ihren Hinweis darauf, dass eine Verwendung des Ausdrucks "FLECK-WEG" im Zusammenhang mit Fleckentfernungstipps auch bei einer Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin möglich bleibe, als Berufung auf § 23 Nr. 2 MarkenG verstanden wissen will, ist anzumerken, dass höchstrichterlich abschließend geklärt ist, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] -Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] -Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] -Nichols).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07
    Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] -Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 -58] -Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 -38] -BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, 901 [Nr. 12] -SPA II).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07
    Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] -Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 -58] -Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 -38] -BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, 901 [Nr. 12] -SPA II).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07
    Soweit die Anmelderin ihren Hinweis darauf, dass eine Verwendung des Ausdrucks "FLECK-WEG" im Zusammenhang mit Fleckentfernungstipps auch bei einer Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin möglich bleibe, als Berufung auf § 23 Nr. 2 MarkenG verstanden wissen will, ist anzumerken, dass höchstrichterlich abschließend geklärt ist, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] -Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] -Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] -Nichols).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

    Auszug aus BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07
    Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] -Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 -58] -Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 -38] -BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, 901 [Nr. 12] -SPA II).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07
    Soweit die Anmelderin ihren Hinweis darauf, dass eine Verwendung des Ausdrucks "FLECK-WEG" im Zusammenhang mit Fleckentfernungstipps auch bei einer Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin möglich bleibe, als Berufung auf § 23 Nr. 2 MarkenG verstanden wissen will, ist anzumerken, dass höchstrichterlich abschließend geklärt ist, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] -Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] -Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] -Nichols).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 03.03.2009 - 24 W (pat) 52/07
    Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] -Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 -58] -Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 -38] -BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, 901 [Nr. 12] -SPA II).
  • BPatG, 27.10.2016 - 30 W (pat) 36/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fleck-weg-Weiss" - Freihaltungsbedürfnis

    Die Wortkombination Fleck-weg leite sich von Redewendungen wie "einen Fleck weg machen" oder "der Fleck ist weg" ab (unter Hinweis auf DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1900, 1903) und bezeichne, wie auch das Bundespatentgericht bereits festgestellt habe (BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG), schlagwortartig das Entfernen eines Flecks.

    Die von der Markenstelle zitierte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, wonach "FLECK-WEG" auf die Bestimmung so gekennzeichneter Waren zur Fleckentfernung hinweise (BPatG, a. a. O., 24 W (pat) 52/07), könne nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da diese Entscheidung lediglich Waren der Klassen 3 und 21, d. h. insbesondere "Reinigungsmittel" und "Reinigungsgeräte", betroffen habe.

    a) Zu den Wortbestandteilen "Fleck-weg" hat das Bundespatentgericht bereits mit Beschluss vom 3. März 2009 (BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 - "FLECK-WEG") festgestellt, dass diese Wortkombination schlagwortartig als Synonym für Fleckentfernung verwendet wird, was letztlich auch die Anmelderin nicht in Zweifel zieht.

    Von den angesprochenen Verkehrskreisen wird die Bezeichnung auch unter Berücksichtigung dieser - werbeüblichen - Ausgestaltung problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG).

  • BPatG, 27.10.2016 - 30 W (pat) 37/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fleck-weg" - Freihaltungsbedürfnis

    Die Wortkombination Fleck-weg leite sich von Redewendungen wie "einen Fleck weg machen" oder "der Fleck ist weg" ab (unter Hinweis auf DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1900, 1903) und bezeichne, wie auch das Bundespatentgericht bereits festgestellt habe (BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 - FLECKWEG), schlagwortartig das - Entfernen eines Flecks.

    Die von der Markenstelle zitierte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, wonach "FLECK-WEG" auf die Bestimmung so gekennzeichneter Waren zur Fleckentfernung hinweise (BPatG, a. a. O., 24 W (pat) 52/07), könne nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da diese Entscheidung lediglich Waren der Klassen 3 und 21, insbesondere "Reinigungsmittel" und "Reinigungsgeräte", betroffen habe.

    In diesem Sinne hat das Bundespatentgericht bereits mit Beschluss vom 3. März 2009 (BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG) festgestellt, dass die Kombination "FLECK-WEG" schlagwortartig als Synonym für Fleckentfernung verwendet wird, was letztlich auch die Anmelderin nicht in Zweifel zieht.

    Von den angesprochenen Verkehrskreisen wird die Bezeichnung auch unter Berücksichtigung dieser - werbeüblichen - Ausgestaltung problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden (vgl. so schon BPatG PAVIS PROMA, a. a. O., 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG).

  • BPatG, 12.09.2019 - 30 W (pat) 8/19
    Maßgeblich ist alleine, dass die Bezeichnung Streiflichtfrei-Weiss im vorliegenden Warenzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst wird (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 - FLECK- WEG).
  • BPatG, 12.09.2019 - 30 W (pat) 7/19
    Maßgeblich ist alleine, dass die Bezeichnung Streiflichtfrei im vorliegenden Warenzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst wird (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG).
  • BPatG, 08.11.2018 - 30 W (pat) 11/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Streifenfrei-Weiss" - fehlende Unterscheidungskraft

    Die aus gebräuchlichen Begriffen der deutschen Sprache gebildete Wortfolge Streifenfrei-Weiss weist angesichts ihres nahezu jedermann verständlichen Bedeutungsgehalts insbesondere auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit auf; vielmehr wird Streifenfrei-Weiss in Zusammenhang mit diesen Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG).
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