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   BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06   

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https://dejure.org/2007,14124
BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06 (https://dejure.org/2007,14124)
BPatG, Entscheidung vom 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06 (https://dejure.org/2007,14124)
BPatG, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - 24 W (pat) 84/06 (https://dejure.org/2007,14124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 261
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung

    Auszug aus BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06
    Eine Rückgängigmachung kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann, oder wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. zur Rechtslage nach dem früheren WZG BGH GRUR 1969, 43, 45 "Marpin"; vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 30 Rdn. 22 m. w. N.).

    Die Beschwerdegebühr war der Antragstellerin gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Gründen der Billigkeit zu erstatten, weil die Markenabteilung 3.1 bei ihrer Beschlussfassung eindeutige Vorschriften und anerkannte Grundsätze des Umschreibungsverfahrens sowie auch eine gefestigte Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts (z. B. BGH GRUR 1969, 43 ff. "Marpin"; BPatG BlPMZ 1999, 370 ff.) unbeachtet gelassen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 32).

  • BPatG, 10.05.1999 - 10 W (pat) 4/99

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei Umschreibungsantrag des Rechtsnachfolgers des in

    Auszug aus BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06
    In solchen Fällen bestehen in aller Regel zumindest Restzweifel, ob eine die Umschreibung begründende Übertragung der Marke tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BPatG BlPMZ 1999, 370, 371).

    Die Beschwerdegebühr war der Antragstellerin gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Gründen der Billigkeit zu erstatten, weil die Markenabteilung 3.1 bei ihrer Beschlussfassung eindeutige Vorschriften und anerkannte Grundsätze des Umschreibungsverfahrens sowie auch eine gefestigte Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts (z. B. BGH GRUR 1969, 43 ff. "Marpin"; BPatG BlPMZ 1999, 370 ff.) unbeachtet gelassen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 32).

  • BPatG, 06.11.2002 - 28 W (pat) 33/02
    Auszug aus BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06
    Für das markenrechtliche Umschreibungsverfahren hat sich an diesen Grundsätzen auch durch das Inkrafttreten des Markengesetzes nichts geändert (vgl. BPatGE 46, 92, 94).
  • BPatG, 07.03.2002 - 5 W (pat) 17/01
    Auszug aus BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06
    Bei der Umschreibung eines gewerblichen Schutzrechts handelt es sich um ein jedenfalls inhaltlich zweiseitiges Verfahren, an dem neben dem Rechtsnachfolger auch der bisher eingetragene Rechtsinhaber beteiligt ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 27 Rdn. 25; BPatGE 46, 42, 43 "Umschreibung").
  • BPatG, 28.06.2018 - 30 W (pat) 47/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "D.W.I. (Wort-Bild-Marke)" - Antrag auf

    Auszugehen ist davon, dass alleine der Umstand, dass sich eine vollzogene Umschreibung als im Widerspruch zur materiellen Rechtslage erweisen sollte, eine Rückgängigmachung der Umschreibung nicht rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 44 u. 46 - Marpin; BPatG GRUR-RR 2008, 261 - Markenumschreibung; siehe auch m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 27 Rn. 44).

    Das ist zunächst dann der Fall, wenn dem vorher eingetragenen Markeninhaber das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist und die erfolgte Umschreibung auf diesem Verfahrensfehler beruhte (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 44 f. - Marpin; BPatG GRUR-RR 2008, 261 - Markenumschreibung; BPatGE 46, 92 - Umschreibung einer Marke; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör).

    Gerade weil sich aus einer fälschlich vorgenommenen Umschreibung gravierende Folgen ergeben können, ist das Patentamt gehalten, erkennbaren Zweifeln am Rechtsübergang gegebenenfalls durch Anhörung beider Beteiligter nachzugehen (vgl. zum Ganzen ausführlich BPatG, Beschluss vom 30. Januar 2007, 24 W (pat) 84/06 = BPatGE 50, 54-60).

    In solchen Fällen bestehen in aller Regel zumindest Restzweifel, ob eine die Umschreibung begründende Übertragung der Marke tatsächlich stattgefunden hat, so dass dem eingetragenen Markeninhaber stets rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. BPatG GRUR-RR 2008, 261 - Markenumschreibung; BPatG 28 W (pat) 177/07 - PRO TEC; BPatG 25 W (pat) 20/09 - tall tree; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 27 Rn. 34).

  • BPatG, 14.04.2011 - 35 W (pat) 26/10

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Rückgängigmachung einer Umschreibung" - zu

    Hierfür finden sich auch zahlreiche Belege aus der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1969, 43 ff. - "Marpin"; BPatGE 46, 92 ff. - "Umschreibung einer Marke"; BPatGE 50, 54 ff. - "Markenumschreibung").

    Die Beschwerdegebühr war der Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG ebenfalls aus Gründen der Billigkeit zu erstatten, weil die Gebrauchsmusterstelle unter Verstoß gegen einschlägige, von der Rechtsprechung entwickelte Verfahrensgrundsätze (vgl. z. B. BGH GRUR 1969, 43 ff. - "Marpin"; BPatGE 46, 92 ff. - "Umschreibung einer Marke"; BPatGE 50, 54 ff. - "Markenumschreibung") eine Entscheidung in der Sache selbst verweigert und hierdurch die Antragstellerin in ungerechtfertigter Weise zur Einlegung der Beschwerde bestimmt hat.

  • BPatG, 22.02.2017 - 26 W (pat) 44/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "@" - keine

    c) Der Antragsteller ist auch nicht durch ein verfahrensfehlerhaftes und/oder unzweckmäßiges Verhalten oder durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA (BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung) zu seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung veranlasst worden.
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