Rechtsprechung
KG, 14.04.1994 - 24 W 1092/93 |
Verfahrensgang
- KG, 14.04.1993 - 24 W 1092/93
- KG, 14.04.1994 - 24 W 1092/93
Rechtsprechung
KG, 14.04.1993 - 24 W 1092/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KG, 14.04.1993 - 24 W 1092/93
- KG, 14.04.1994 - 24 W 1092/93
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.04.1999 - VIII ARZ 1/98
Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung wird alleiniger Vermieter, auch …
Er sieht sich jedoch durch die Beschlüsse des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. April 1993 (24 W 1092/93, OLGZ 94, 20 = WuM 1993, 423 f) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 1996 (2 Wx 20/96, WuM 1996, 637 f = ZMR 1996, 614 f) gehindert, diese Rechtsansicht seiner Entscheidung zugrunde zu legen.Das Gericht will vom Beschluß des Kammergerichts - 24. Zivilsenat - vom 14. April 1993 - 24 W 1092/93 = WuM 1993, 423 f ebenso abweichen wie vom Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 1996 - 2 Wx 20/96, WuM 1996, 637 f. Gegen die Zulässigkeit der Vorlage spricht nicht, daß das Kammergericht - 8. Zivilsenat - von Entscheidungen abweichen will, die nicht als Rechtsentscheide ergangen sind (Senat, BGHZ 89, 275, 279; 136, 314, 321).
- KG, 01.10.1998 - 8 REMiet 7241/97
Vermietereigenschaft des Erwerbers einer vermieteten Eigentumswohnung
Denn das Landgericht verweist insoweit auf den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. April 1993 (WM 1993, 423 = OLGZ 1994, 20), in dem nach den Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich offen gelassen worden ist, welche Folgerungen für das Wohnungsmietverhältnis sich daraus ergeben, daß die Eigentümergemeinschaft ebenfalls in das Mietverhältnis eintritt.Nur in dem Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (WM 1993, 423 = OLGZ 1994, 20) wird die Rechtsfrage zu 1. in dem ersten Leitsatz dahingehend beantwortet, daß die Eigentümergemeinschaft zumindest bezüglich des Kellerraums in das Mietverhältnis eintritt.
Die Auffassung des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (WM 1993, 423 = OLGZ 1994, 20) und die des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (WM 1996, 637 = ZMR 1996, 614 ), wonach auch die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer zumindest bezüglich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerraums auf der Vermieterseite in das Mietverhältnis eintrete, ist damit unvereinbar.