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   KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02   

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https://dejure.org/2002,2357
KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02 (https://dejure.org/2002,2357)
KG, Entscheidung vom 27.02.2002 - 24 W 16/02 (https://dejure.org/2002,2357)
KG, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - 24 W 16/02 (https://dejure.org/2002,2357)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Eigentümerbeschluss; Beschlusskompetenz; Wirtschaftsplan; Fortgeltungsklausel; Ordnungsgemäße Verwaltung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan durch Mehrheitsbeschluß; Rückkehr zum Kalenderjahr als Wirtschaftsperiode; Fälligkeit des Wohngeldes zum Jahresanfang

  • Judicialis

    WEG § 28 I; ; WEG § 28 II; ; WEG § 28 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 2 § 28 Abs. 5
    Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fortgeltungsklausel des Wirtschaftsplans und neue Eigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3482
  • NZM 2002, 294
  • FGPrax 2002, 105
  • FGPrax 2002, 155 (Ls.)
  • ZMR 2002, 460
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02
    Diese Rechtsauffassung ist, gerade auch für die Zeit nach der BGH-Entscheidung vom 20. September 2000 (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771), im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen (vgl. Wenzel ZWE 2001, 226, 237).

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen übersteigt die Fortgeltungsklausel in einem mehrheitlichen Wirtschaftsplanbeschluss der Eigentümergemeinschaft nicht deren Beschlusskompetenz mit der Folge, dass die Fortgeltungsklausel wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit etwa nichtig wäre (Leitsatz 4 von BGHZ 145, 158).

    Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500) auf den Schutz neu eintretender Wohnungseigentümer zielt, betrifft dies bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse mit Vereinbarungsinhalt.

  • KG, 11.07.1990 - 24 W 3798/90

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses; Mitwirkungspflichten der

    Auszug aus KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02
    Der Senat hat es daher in ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, als zulässig angesehen, die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan festzulegen (Senat NJW-RR 1990, 1298 = MDR 1990, 924 = WE 1990, 210; OLGZ 1994, 27 = WuM 1993, 303 = WE 1993, 221).
  • LG Berlin, 09.11.2001 - 85 T 155/01
    Auszug aus KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02
    hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. November 2001 - 85 T 155/01 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und die Richterin am Landgericht Hinrichs am 27. Februar 2002.
  • KG, 10.03.1993 - 24 W 1701/92
    Auszug aus KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02
    Der Senat hat es daher in ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, als zulässig angesehen, die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan festzulegen (Senat NJW-RR 1990, 1298 = MDR 1990, 924 = WE 1990, 210; OLGZ 1994, 27 = WuM 1993, 303 = WE 1993, 221).
  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines

    Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt aber die Kompetenz der Wohnungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1665, 1666; KG, NJW 2002, 3482 und NJW-RR 1990, 1298; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1161; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 39; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 7; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 33; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 13; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Reichel-Scherer in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 28 WEG, Rn. 23; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157; Gottschalg, NZM 2001, 950; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 unter III.2.c.; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).

    Dies hat zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird, etwa weil sich die Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll (vgl. zu dieser Praxis KG, NJW 2002, 3482; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157).

    Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen (vgl. KG, NJW 2002, 3482).

  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt aber die Kompetenz der Wohnungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1665, 1666; KG, NJW 2002, 3482 und NJW-RR 1990, 1298; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1161; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 39; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 7; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 33; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 13; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Reichel-Scherer in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 28 WEG, Rn. 23; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157; Gottschalg, NZM 2001, 950; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 unter III.2.c.; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).

    Dies hat zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird, etwa weil sich die Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll (vgl. zu dieser Praxis KG, NJW 2002, 3482; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157).

    Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen (vgl. KG, NJW 2002, 3482; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 -, juris).

  • LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17

    Wohnungseigentumssache: Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die

    Da es zur Vermeidung von Liquiditätslücken geboten ist, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, entspricht es grundsätzlich auch ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wirtschaftsplan mit dem Zusatz zu beschließen, dass er bis zur Beschlussfassung über den nächsten Plan gilt, sog. Fortgeltungsklausel (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - I-3 Wx 75/03, NZM 2003, 854, Rn. 20, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 27.02.2002 - 24 W 16/02, NJW 2002, 3482, Rn. 13, zitiert nach juris und vom 07.01.2004 - 24 W 326/01, ZMR 2005, 221, Rn. 11, zitiert nach juris; AG München, Urteil vom 27.05.2014 - 484 C 29336/13 WEG, ZMR 2015, 163, Rn. 41, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 13 f.; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018, § 28 Rn. 159).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2003 - 3 Wx 77/03

    Wohnungseigentum: Fortgeltung des Wirtschaftsplans und Vorschusspflicht

    Rechtlich zulässig ist es lediglich, bei Beschlussfassung über einen konkreten Wirtschaftsplan dessen Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan zu bestimmen, nur ein solcher Beschluss übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. KG ZMR 2002, 460, 462; BayObLG ZMR 2003, 280; Merle, DWE 2001, 45; Bielefeld DWE 2001, 11).
  • LG Saarbrücken, 21.06.2013 - 5 S 141/12

    Wohnungseigentum: Frage der Nichtigkeit eines einen abgelaufenen Wirtschaftsplan

    Insbesondere ist den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz eingeräumt sowohl für die Billigung des Wirtschaftsplanes (vgl. § 28 Abs. 5 WEG), als auch für die Verlängerung seiner ursprünglichen Geltungsdauer (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1989 - 15 W 209/89 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1595 - 1596, juris, Rdnr. 24; KG ZMR 2002, 460, 462; BayObLG, ZMR 2003, 280; KG ZMR 2005, 221 - 223, juris, Rdnr. 11).
  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02

    Vorschusspflicht des Wohnungseigentümers nur aufgrund Beschlusses über

    Rechtlich zulässig ist es, die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan durch Eigentümerbeschluss festzulegen; ein solcher Beschluss übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (KG NZM 2002, 294).

    Da eine "Dauerregelung" nicht vorliegt, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob eine solche durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss getroffen werden könnte oder einer Vereinbarung bedürfte (vgl. dazu KG NZM 2002, 294 f.).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 3 Wx 75/03

    Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Fortgeltung

    Auch kann es unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung geboten sein, schon bei der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan gleichzeitig seine Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan zu beschließen (vgl. KG NZM 2002, 294 = FG Prax 2002, 106; OLG Hamburg WM 2003, 105; Wenzel ZWE 2001, 226, 237; Gottschalg NZM 2001, 950), um auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres noch eine Grundlage für die fortlaufende Pflicht der Wohnungseigentümer zur Vorschusszahlung zu haben.
  • KG, 07.01.2004 - 24 W 326/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Ordnungsmäßigkeit der Regelung der Fälligkeit von

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 27. Februar 2002 - 24 W 16/02 - NJW 2002, 3482 = ZMR 2002, 460), widerspricht der (konkrete) Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und übersteigt auch nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft.
  • KG, 29.05.2002 - 24 W 185/01

    Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

    Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 24 W 16/02 - NZM 2002, 294).
  • KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01

    Vorlage zum BGH: Wohnungseigentümerbeschluss über die Vorfälligkeit des

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2002 (24 W 16/02 = NZM 2002, 294 = ZMR 2002, 460 = NJW 2002, 3482 - FGPrax 2002, 155 m. Anm. Munzig) ausgeführt hat, widerspricht der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und letztlich auch nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft, selbst wenn sich die Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan hinauszögern sollte.
  • LG Hamburg, 11.04.2018 - 318 S 99/17

    Wirksamkeit mehrerer auf der Eigentümerversammlung gefasster Beschlüsse,

  • BayObLG, 09.06.2004 - 2Z BR 32/04

    Wohngeldforderung: Dritter als Schuldner - Aufrechnung

  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 85/04

    Geltendmachung und Begründung einer Wohngeldforderung - Voraussetzungen für die

  • KG, 27.02.2002 - 24 W 71/01

    Kalenderjahreskonforme Abrechnungsbeschlüsse und Wirtschaftspläne,

  • AG Kerpen, 28.11.2003 - 15 II 54/03

    WEG-Verwalter hat auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung keinen Anspruch auf

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