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   KG, 26.10.2005 - 24 W 19/05   

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https://dejure.org/2005,8758
KG, 26.10.2005 - 24 W 19/05 (https://dejure.org/2005,8758)
KG, Entscheidung vom 26.10.2005 - 24 W 19/05 (https://dejure.org/2005,8758)
KG, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 24 W 19/05 (https://dejure.org/2005,8758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 263 § 525
    Gewillkürter Wechsel der Passivpartei in zweiter Instanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beklagtenwechsel in der Berufungsinstanz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 549
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 58/86

    Mißbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zu einem Parteiwechsel

    Auszug aus KG, 26.10.2005 - 24 W 19/05
    Missbrauch hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall angenommen, dass zunächst ein Einzelhandelskaufmann verklagt war und später statt seiner eine GmbH & Co. KG eingewechselt wurde, deren Endvertreter er war (BGH NJW 1987, 1946; vgl. auch Musielak-Foerste ZPO 4. Aufl. 2005 § 263 RN 15).
  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55

    Parteiänderung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus KG, 26.10.2005 - 24 W 19/05
    Missbrauch kann dann angenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse der neuen Passivpartei an der Weigerung nicht anzuerkennen ist und ihr nach der ganzen Sachlage zuzumuten ist, in den Rechtsstreit einzutreten (BGHZ 21, 285).
  • OLG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Wx 31/02

    Vergütungsanspruch des Wohnungseigentumsverwalters:

    In entsprechender Anwendung von §§ 525, 263 ZPO wird - neben der Zustimmung der alten Partei entsprechend den Regeln bei der Klagrücknahme (zur entsprechenden Anwendung im Wohnungseigentumsverfahren auch insoweit vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rn. 92) - grundsätzlich die Zustimmung der neuen Partei gefordert, die ausnahmsweise nur dann nicht erforderlich ist, wenn die Verweigerung verfahrensmissbräuchlich ist (vgl. KG ZMR 06, 549, zitiert nach juris).
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