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   VGH Bayern, 28.04.2004 - 24 ZB 04.227   

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VGH Bayern, 28.04.2004 - 24 ZB 04.227 (https://dejure.org/2004,65495)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2004 - 24 ZB 04.227 (https://dejure.org/2004,65495)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. April 2004 - 24 ZB 04.227 (https://dejure.org/2004,65495)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG München, 05.08.2015 - M 7 K 15.500

    Abschleppmaßnahme; Feuerwehrzufahrt

    Sinn und Zweck einer Feuerwehrzufahrt ist es, jederzeit - auch ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung bzw. Brandsituation - den ungehinderten Zugriff auf die Wohnanwesen zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 14.5.1992 - 3 C 3/90 - juris; BayVGH, B. v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - juris; VG München, U. v. 3.5.2007 - M 7 K 06.1111 - juris).

    Da deren Benutzbarkeit durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 28. April 2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U. v. 27. November 2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn. 20; VG München, U. v. 23. Juli 2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn. 17 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 16.09.2020 - 11 ZB 20.343

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs und Be-

    Da die Benutzbarkeit einer Feuerwehrzufahrt im Notfall durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone grundsätzlich jederzeit in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3).
  • VG München, 13.04.2016 - M 7 K 15.4795

    Kostenerhebung nach Abschleppmaßnahme

    Da in einem nicht vorhersehbaren, jederzeit möglichen Notfall das Wegräumen behindernder, verbotswidrig geparkter Fahrzeuge die Rettungsmaßnahmen verzögern würde, die Anzahl der benötigten Rettungsfahrzeuge nicht vorhersehbar ist und die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr aufgrund ihrer beträchtlichen Längen oftmals einen großen Schwenkbereich benötigen, sind Feuerwehrzufahrten im dringenden öffentlichen Interesse jederzeit in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 28. April 2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; VG München, U. v. 23. Juli 2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn. 15 und U. v. 26. Januar 2011 - M 7 K 10.5197 - unveröffentlicht; VG Augsburg, U. v. 27. November 2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn. 20).
  • VG München, 11.02.2015 - M 7 K 14.3817

    Rechtmäßige Abschleppmaßnahme vor Feuerwehrzufahrt

    Da deren Benutzbarkeit durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 28. April 2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn 3; VG Augsburg, U. v. 27. November 2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn 20; VG München, U. v. 23. Juli 2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.03.2021 - 10 C 21.682

    Kosten für Abschleppmaßnahme (Parken in Feuerwehrzufahrt) - Prozesskostenhilfe

    Denn eine konkrete Behinderung ist insoweit nicht erforderlich, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - Feuerwehrzufahrtszonen nach ständiger Rechtsprechung aus Sicherheitsgründen in voller Breite und zu jedem Zeitpunkt freigehalten werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; zum rechtswidrigen Parken u.a. in Feuerwehranfahrzonen vgl. auch BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4).
  • VG München, 22.07.2022 - M 23 K 20.5909

    Parken "vor" Feuerwehrzufahrt, Verhältnismäßigkeit trotz verzögerter

    Da die Benutzbarkeit einer Feuerwehrzufahrt durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 27.11.2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 23.7.2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn. 17 m.w.N.; U.v. 13.4.2016 - M 7 K 15.4795 - juris Rn. 20).
  • VG München, 26.02.2014 - M 7 K 13.272

    Abschleppen eines Kraftfahrzeugs; absolutes Haltverbot; Feuerwehranfahrtszone

    Da deren Benutzbarkeit durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 27.11.2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 23.7.2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG München, 13.03.2023 - M 23 K 21.4758

    Abschleppmaßnahme, Leistungsbescheid, Feuerwehranfahrtszone

    Da die Benutzbarkeit einer Feuerwehranfahrtszone durch darin parkende Fahrzeuge aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in allen Teilen freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 27.11.2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 23.7.2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn. 17 m.w.N.; U.v. 13.4.2016 - M 7 K 15.4795 - juris Rn. 20).
  • VG München, 15.10.2014 - M 7 K 13.2408
    Da deren Benutzbarkeit durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 27.11.2003 - Au 8 K 03.1084 - Rn. 20; VG München, U.v. 23.7.2003 - M 7 K 02.4430 - Rn. 17 m.w.N.).
  • VG München, 19.06.2013 - M 7 K 13.445
    Die absolute Haltverbotszone muss aus den oben genannten Sicherheitsgründen stets und in voller Breite freigehalten werden (vgl. zum Hineinragen in einen als Feuerwehrzufahrtszone ausgewiesenen Haltverbotsbereich BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - Rn. 3).
  • VG München, 16.11.2012 - M 7 K 12.2812
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