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   VGH Bayern, 13.04.2007 - 24 ZB 06.3329   

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VGH Bayern, 13.04.2007 - 24 ZB 06.3329 (https://dejure.org/2007,58105)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2007 - 24 ZB 06.3329 (https://dejure.org/2007,58105)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2007 - 24 ZB 06.3329 (https://dejure.org/2007,58105)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 10.04.2013 - 10 C 12.1757

    Prozesskostenhilfe; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; hinreichende

    Vielmehr können nach § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG lediglich nach Ablauf einer dem Antragsteller nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesetzten Frist geltend gemachte für den Antragsteller günstige Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt bleiben können (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2007 - 24 ZB 06.3329 - juris Rn. 15), wenn der Antragsteller nach § 82 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war.
  • VG München, 04.04.2008 - M 24 S 08.206

    Passbeschaffung; Vorspracheaufforderung; bestimmter Termin;

    Damit dient die Terminsfestlegung also nicht nur der Anordnung eines bestimmten Vorsprachetermins, sondern auch der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden kann, nicht aber des Zeitpunkts, ab dem sie nicht mehr befolgt zu werden braucht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 28.11.2006, InfAuslR 2007, 126; VG München, Beschl. v. 20.3.2007, M 10 S 07.488 und Urt. v. 1.6.2006, M 24 K 05.6169: "... lässt sich aus der Gesamtzielrichtung des Bescheids entnehmen, dass der Kläger einen Pass beantragen und hierzu bei der Botschaft des Heimatstaates vorsprechen soll"; BayVGH, Beschl. v. 13.4.2007, 24 ZB 06.3329, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 1. Juni 2006 abgelehnt wurde; anderer Ansicht offenbar: BayVGH, Beschl. v. 12.3.2007, 24 CS 06.3176, wo ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einer vergleichbaren Konstellation wegen Zeitablaufs als unzulässig angesehen wurde).
  • VG München, 27.03.2008 - M 24 S 08.208

    Passbeschaffung; Vorspracheaufforderung; bestimmter Termin;

    Damit dient die Terminsfestlegung also nicht nur der Anordnung eines bestimmten Vorsprachetermins, sondern auch der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden kann, nicht aber des Zeitpunkts, ab dem sie nicht mehr befolgt zu werden braucht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 28.11.2006, InfAuslR 2007, 126; VG München, Beschl. v. 20.3.2007, M 10 S 07.488 und Urt. v. 1.6.2006, M 24 K 05.6169: "... lässt sich aus der Gesamtzielrichtung des Bescheids entnehmen, dass der Kläger einen Pass beantragen und hierzu bei der Botschaft des Heimatstaates vorsprechen soll"; BayVGH, Beschl. v. 13.4.2007, 24 ZB 06.3329, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 1. Juni 2006 abgelehnt wurde; anderer Ansicht offenbar: BayVGH, Beschl. v. 12.3.2007, 24 CS 06.3176, wo ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einer vergleichbaren Konstellation wegen Zeitablaufs als unzulässig angesehen wurde).
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