Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1983

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   EuGH, 14.02.1984 - 24/83   

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EuGH, 14.02.1984 - 24/83 (https://dejure.org/1984,2798)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.1984 - 24/83 (https://dejure.org/1984,2798)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 24/83 (https://dejure.org/1984,2798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Gewiese und Mehlich

    1 . FISCHEREI - ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT - NICHTAUSÜBUNG - ERLASS NATIONALER ERHALTUNGSMASSNAHMEN - VORAUSSETZUNGEN - VERPFLICHTUNG , DIE KOMMISSION ZU KONSULTIEREN

  • EU-Kommission

    Gewiese und Mehlich

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FISCHEREI - ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT - NICHTAUSÜBUNG - ERLASS NATIONALER ERHALTUNGSMASSNAHMEN - VORAUSSETZUNGEN - VERPFLICHTUNG , DIE KOMMISSION ZU KONSULTIEREN - [BEITRITTSAKTE , ARTIKEL 102 - ENTSCHLIESSUNG DES ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsverfahren - Fischerei - Vereinbarkeit einer nationalen Erhaltungsmaßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 24/83
    Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs, die auf Randnummer 4 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/ Vereinigtes Königreich, Sig. S. 1045) Bezug nimmt, ist die Verordnung von 1978 in Anbetracht ihrer Vereinbarkeit mit den regelmäßig erlassenen Übergangsbeschlüssen des Rates und mit den in den Protokollen des Rates niedergelegten Erklärungen wirksam geblieben.

    Die fruchtlosen Ratstagungen im Jahre 1981 hätten nach den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen noch stärker die Einhaltung der Kommissionsvorschläge und insbesondere des Vorschlags vom 12. Juni 1981 geboten, in dem die Kommission erklärt habe, es sei "notwendig .

    Nach Ansicht der Bundesregierung, die sich auf Randnummer 27 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 5. Mai 1981 (Rechtssache 804/79, a.a.O.) bezieht, genügt das Fehlen der Konsultation ,,in allen Phasen des Verfahrens", wie sie in der Anlage VI der Haager Entschließung vorgesehen sei, um die Vertragswidrigkeit der nationalen Maßnahme festzustellen.

    Randnummer 13 der Entscheidungsgründe) und "alle Implikationen der vorgesehenen Bestimmungen zu beurteilen" (Urteil vom 5.5. 1981, Rechtssache 804/79, a. a. O., Randnummer 35 der Entscheidungsgründe).

    Hierzu stützt sich die Bundesregierung auf die von der Kommission in der Rechtssache 804/79, a. a. O., abgegebenen Erklärungen, wonach die Mitgliedstaaten jedenfalls nur von der Kommission vorgeschlagene oder gebilligte Maßnahmen erlassen könnten (Urteil vom 5.5. 1981, Slg. S. 1057).

    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 4. Oktober 1979 (Französische Republik/Vereinigtes Königreich, Rechtssache 141/78, Slg. S. 2923), vom 10. Juli 1980 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Rechtssache 32/79, Slg. S. 2327) und vom 5. Mai 1981 (Rechtssache 804/79, a. a. O.) vertritt die Kommission die Auffassung, die Verpflichtung zu vorheriger.

    Sie seien dann wiederholt verlängert worden (vgl. Urteil vom 5.5. 1981, Kommission/Vereinigtes Königreich, Rechtssache 804/79, Slg. S. 1045, 1068, Randnummer 4 der Entscheidungsgründe).

    7 Zwar können die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045) ausgeführt hat, im Fall der Untätigkeit des Rates vorläufige Erhaltungsmaßnahmen in Kraft setzen, jedoch müssen sie im Rahmen der durch Artikel 155 EWG-Vertrag der Kommission auferlegten allgemeinen Überwachungsaufgabe die vom Rat in Anlage VI der Haager Entschließung vom 3. November 1976 aufgestellten und durch die Erklärung des Rates vom 31. Januar 1978 bestätigten verfahrensrechtlichen und materiellen Bedingungen erfüllen.

    i3 Wie nämlich der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich) festgestellt hat, erlegen die Erfordernisse, die mit der der Gemeinschaft obliegenden Wahrung des gemeinsamen Interesses und der Unantastbarkeit ihrer eigenen Befugnisse verbunden sind, den Mitgliedstaaten in einer solchen Situation die Pflicht auf, keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen entgegen Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen, die von der Kommission formuliert werden könnten, zu erlassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1981 - 269/80

    Regina gegen Robert Tymen. - Fischerei.

    Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 24/83
    Unter Bezugnahme auf die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl vom 11. November 1981 in der Rechtssache 269/80 (Tymen, Slg. S. 3095, 3098) erklärt die Bundesregierung, die zwingende Notwendigkeit zur Einhaltung beider Voraussetzungen (Hervorhebung durch die Bundesregierung) sei Ausfluß der Bedeutung, die der Gerichtshof der vollständigen und endgültigen Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeinschaft beimesse.

    Aus diesem Grund müsse die Kommission in die Lage versetzt werden, "die geplanten Maßnahmen in angemessener Weise [zu] prüfen" (Urteil vom 16.12.1981, Tymen, Rechtssache 269/80, Sig.

    Die Bundesregierung stützt sich weiter auf das Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 269/80 (Tymen, Slg. S. 3079), in dem der Gerichtshof eine nationale Erhaltungsmaßnahme für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt habe, die inhaltlich im wesentlichen den Vorschlägen der Kommission entsprochen habe, jedoch ohne deren Billigung erlassen worden sei.

  • EuGH, 11.12.1973 - 121/73

    Markmann AG / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 24/83
    Ergänzend verweist die Bundesregierung auf den vom Gerichtshof in seinen vier Urteilen vom 11. Dezember 1973 (Lorenz, Rechtssache 120/73, Slg. S. 1471; Markmann, Rechtssache 121/73, Slg. S. 1495; Nordsee, Rechtssache 122/73, Slg. S. 1511; Lohrey, Rechtssache 141/73, Slg. S. 1527) aufgestellten Grundsatz, wonach die Verletzung der Verpflichtung, geplante Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag anzuzeigen, Rechte der einzelnen begründe, welche die nationalen Gerichte zu beachten hätten.
  • EuGH, 11.12.1973 - 122/73

    Nordsee GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 24/83
    Ergänzend verweist die Bundesregierung auf den vom Gerichtshof in seinen vier Urteilen vom 11. Dezember 1973 (Lorenz, Rechtssache 120/73, Slg. S. 1471; Markmann, Rechtssache 121/73, Slg. S. 1495; Nordsee, Rechtssache 122/73, Slg. S. 1511; Lohrey, Rechtssache 141/73, Slg. S. 1527) aufgestellten Grundsatz, wonach die Verletzung der Verpflichtung, geplante Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag anzuzeigen, Rechte der einzelnen begründe, welche die nationalen Gerichte zu beachten hätten.
  • EuGH, 11.12.1973 - 141/73

    Lohrey / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 24/83
    Ergänzend verweist die Bundesregierung auf den vom Gerichtshof in seinen vier Urteilen vom 11. Dezember 1973 (Lorenz, Rechtssache 120/73, Slg. S. 1471; Markmann, Rechtssache 121/73, Slg. S. 1495; Nordsee, Rechtssache 122/73, Slg. S. 1511; Lohrey, Rechtssache 141/73, Slg. S. 1527) aufgestellten Grundsatz, wonach die Verletzung der Verpflichtung, geplante Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag anzuzeigen, Rechte der einzelnen begründe, welche die nationalen Gerichte zu beachten hätten.
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   Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1983 - 24/83   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1983 - 24/83 (https://dejure.org/1983,8692)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.1983 - 24/83 (https://dejure.org/1983,8692)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 24/83 (https://dejure.org/1983,8692)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Wolfgang Gewiese und Manfred Mehlich gegen Colin Scott Mackenzie.

    Vorabentscheidungsverfahren - Fischerei - Vereinbarkeit einer nationalen Erhaltungsmaßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1983 - 24/83
    In seinem Urteil in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Gemeinschaft seither die ausschließliche Zuständigkeit für Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zukomme und daß zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nur in beschränktem, durch die biologische oder technische Entwicklung bedingtem Umfang geändert werden dürften, keinesfalls aber so, daß dies zu einer Änderung der Politik führe.

    Weder im EWG-Vertrag noch in der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) noch in den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 804/79 (Slg. 1981, 1045) oder 269/80 (Slg. 1981, 3079) kann ich einen Anhaltspunkt dafür finden, daß genehmigte nationale Maßnahmen zeitlich befristet oder jährlich festgesetzt werden müßten.

  • EuGH, 16.12.1981 - 269/80

    Tymen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1983 - 24/83
    Weder im EWG-Vertrag noch in der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) noch in den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 804/79 (Slg. 1981, 1045) oder 269/80 (Slg. 1981, 3079) kann ich einen Anhaltspunkt dafür finden, daß genehmigte nationale Maßnahmen zeitlich befristet oder jährlich festgesetzt werden müßten.
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