Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1984 | RG, 24.11.1883

Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.1985 - 241/83   

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EuGH, 15.01.1985 - 241/83 (https://dejure.org/1985,675)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1985 - 241/83 (https://dejure.org/1985,675)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1985 - 241/83 (https://dejure.org/1985,675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Rösler / Rottwinkel

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER ' ' DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN ' ' - BEGRIFF - KURZFRISTIGE MIETE EINES ...

  • EU-Kommission

    Rösler / Rottwinkel

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen durch den Gerichtshof; Zuständiges Gericht bei Schadensersatzansprüchen aus einem Mietvertrag über Ferienwohnungen im ...

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EuGÜbK Art. 16 Nr. 1; ZPO § 29 a

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen, Artikel 16 Nr. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit - Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 905
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 241/83
    Für eine restriktive Auslegung spreche auch die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977, Sanders/van der Putte (Rechtssache 73/77, Slg. 1977, 2383), geäußerte Auffassung, die Vorschriften des Artikels 16 des Übereinkommens dürften nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Ziel es erforderlich mache, weil die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Artikel 16 des Übereinkommens zur Folge habe, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in derartigen Fällen vor ein Gericht gehen müßten, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes sei.

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 (Sanders/van der Putte, Rechtssache 73/77, Slg. 1977, 2383) bereits entschieden, daß Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens wegen der Einschränkung der Parteien in der freien Wahl des Gerichtsstandes restriktiv zu verstehen sei.

    Zwar treffe es zu, daß die in Frage stehende Vorschrift nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als es ihr Zweck erfordere (Urteil vom 14. Dezember 1977, Rechtssache 73/77, Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383), es sei aber auch richtig, daß diese Norm genau auszulegen sei, um zu verhindern, daß ihr eigentlicher Zweck nicht erreicht werde und in einer sehr delikaten Materie (man denke in Italien an die Regelung des "equo canone" für die Vermietung von unbeweglichen Sachen in Städten zu Wohnzwecken) der Weg zu alternativen Zuständigkeiten oder zu mit dem Ziel der Umgehung von zwingenden Vorschriften vereinbarten Ausnahmeregelungen frei werde.

    Zutreffend verweise der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluß darauf, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die ausschließlichen Zuständigkeiten gemäß Artikel 16 des Übereinkommens eng auszulegen seien (Urteil vom 14. Dezember 1977, Rechtssache 73/77, Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383).

    Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383) entschieden habe, daß diese Vorschrift nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als dies ihr Ziel erforderlich mache.

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 241/83
    In dieser Hinsicht lasse sich eine Parallele zu dem Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82 (Duijnstee/Goderbauer, Slg. 1983, 3663) ziehen, in dem der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, daß ein sachgerechter Rechtsschutz nicht erfordere, dem Staat, in dem ein Patent erteilt oder angemeldet worden sei, eine ausschließliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit einzuräumen, der als solcher nicht die Gültigkeit des Patents oder seiner Eintragung betreffe.
  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - C241/83, Slg. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25 - Rösler/Rottwinkel zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Die in dieser Vorschrift vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83 = Slg. 1985, 99, 126 (Rösler/Rottwinkel); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04

    Klein - Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens -

    Insoweit halte ich die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Rösler für lehrreich, in dem er eine Reihe typischer Merkmale von Mietverträgen aufgeführt hat:.

    Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Rösler ausgeführt, dass sich der Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 auf "alle Rechtsstreitigkeiten [erstreckt], die sich auf das Bestehen oder die Auslegung von Mietverträgen, deren Dauer, die Wiedereinräumung des Besitzes der Mietsache an den Vermieter, den Ersatz für vom Vermieter verursachte Schäden oder die Einziehung des Mietzinses und der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten wie der Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch beziehen ... Rechtsstreitigkeiten, die die Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus dem Mietvertrag betreffen, fallen in diese ausschließliche Zuständigkeit.

    16 - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Rösler, Slg. 1985, 99).

    17 - Urteil Rösler, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 27.

    18 - Urteil Rösler, zitiert in Fußnote 16, Randnrn.

    23 - Urteil Rösler, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 29.

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    b) Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferienwohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene Nebenkosten, wie etwa die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83, Slg. 1985, S. 99 Rdnr. 27 - Rösler/Rottwinkel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ), sondern darüber hinaus auf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage.

    c) Der streitgegenständliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile auf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden.

  • EuGH, 16.11.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 16 Nr. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), der zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a dieses Übereinkommens wurde und dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen wurde, nämlich den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), ergebe, dass für Verträge über die Miete einer Ferienwohnung im Ausland grundsätzlich ausschließlich die Gerichte des Ortes zuständig seien, an dem die betreffende unbewegliche Sache belegen sei.

    In den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), hatte der Gerichtshof Gelegenheit, sich zum ersten Teil dieser Prüfung zu äußern, und hat in diesem Rahmen die Kriterien festgelegt, anhand deren ein in diese ausschließliche Zuständigkeit fallender "Mietvertrag" von einem gemischten Vertrag über eine Gesamtheit von Dienstleistungen abgegrenzt werden kann, der nicht in diese Zuständigkeit fällt.

    Zur Einstufung eines Vertrags über die kurzzeitige Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vertrag, durch den der Eigentümer eines Ferienhauses eine in diesem Haus gelegene Wohnung kurzzeitig vermietet hat und nach dem die Übernachtung von Besuchern nicht gestattet war, die Nebenkosten für Strom, Wasser und Gas nach Verbrauch abgerechnet werden sollten und die Endreinigung zusätzlich zu vergüten war, unter den Begriff "Mietvertrag" fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1985, Rösler, 241/83, EU:C:1985:6, Rn. 2, 24 und 25).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Dieser Begriff bezeichnet nämlich Verträge über Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rottwinkel, Slg. 1985, 99, Randnrn. 24 und 25).

    16 Der Kläger macht jedoch geltend, in dem Urteil Rottwinkel habe der Gerichtshof festgestellt, die in Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit habe ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regelten, wie z. B. Rechtsvorschriften über Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter.

    19 Zunächst hatte das Urteil Rottwinkel anders als die vorliegende Rechtssache einen Mietvertrag zum Gegenstand, der als solcher unter den Begriff der "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" fiel.

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Sie ist ausserdem unvereinbar mit dem Ziel des Übereinkommens, sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen festzulegen (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rösler, Slg. 1985, 99, Randnr. 23, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 19).
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 11/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Da der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats darin zu erblicken ist, dass diese wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, NJW 1985, 905; IPRax 2001, 41, 43; 2006, 159, 160), ist die ausschließliche Zuständigkeit beispielsweise dann nicht gegeben, wenn der Schuldner nicht bestreitet, dass der Gläubiger Eigentümer der unbeweglichen Sache ist (vgl. EuGH, NJW 1995, 37).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2007 - 7 U 146/06

    Rückforderungsansprüche des Mieters aus einem Ferienhausmietvertrag:

    Für die frühere Bestimmung des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit auch für kurzfristige Verträge und für solche gilt, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH NJW 1985, 905 f.).

    Der EuGH hat ausgesprochen, dass alle Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Bestehen oder die Auslegung von Mietverträgen, deren Dauer, die Wiedereinräumung des Besitzes, den Ersatz von vom Mieter verursachter Schäden oder die Einziehung des Mietzinses oder der Nebenkosten beziehen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates fallen, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (EuGH NJW 1985, 905 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 08.09.2022 - 24 S 33/22

    Kündigung der Buchung eines Ferienhauses in den Niederlanden: Deutsche Gerichte

    Die Anwendung dieser Vorschriften etwa zum Schutz der Mieter und Pächter über die Höhe der Miete oder Pacht sollte, namentlich wegen ihrer Kompliziertheit und der räumlichen Nähe zur belegenen Sache, den Gerichten des Landes ausschließlich überlassen bleiben, in dem diese Regeln und Gebräuche gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 25.03.2021 - C-307/19 = BeckRS 2021, 5299 Rz. 77 f.; EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759 Rz. 16 - Klein/Rhodos Management, EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83 = NJW 1985, 905 - Rösler; so bereits: EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 12 ff. - Sander; BGH, Urt. v. 23.10.2012 - X ZR 157/11 = NJW 2013, 308).

    Der EuGH hat aus diesem Grund entschieden, dass bei einer Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen die ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, auch bei kurzfristigen Verträgen und bei solchen, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83 = NJW 1985, 905, Rz. 24, 25 - Rösler).

    Auch der EuGH selbst geht mit Blick auf den dargestellten Zweck der Norm von einer Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-Verordnung aus, wenn es um die Nutzungsregelungen wie zum Beispiel die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe, über den Schutz der Mieter und Pächter oder um Behebung von Mietschäden geht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759, Rz. 16 - Klein/Rhodos Management; EuGH, Urt. v. 26.02.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 8 - Hacker; EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83 = NJW 1985, 905 - Rösler).

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Bewilligung

  • OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07

    Einordnung von Time-Sharing-Verträgen als Mietgeschäft i.S. von Art. 22 Nr.1

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

  • BGH, 12.10.1989 - VII ZR 339/88

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist für die Rückzahlung einer Kaution für

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88

    Mario P. A. Reichert und andere gegen Dresdner Bank.

  • AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00

    Zur Rechtsnatur eines auf die Bereitstellung einer Ferienimmobilie direkt vom

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 6/92

    Unwirksame Stornierungsklausel für Ferienunterkünfte

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2008 - 10 U 142/07

    Keine ausschließliche Gerichtsbarkeit aus Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO bei

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 1 U 2/15

    Umfang der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte am Gerichtsstand

  • LG Schwerin, 09.11.2011 - 6 S 69/10
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93

    Norbert Lieber gegen Willi S. Göbel und Siegrid Göbel. - Brüsseler Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-168/02

    Kronhofer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-417/15

    Schmidt - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 8 U 275/11

    Internationale Zuständigkeit: Ausschließlicher Gerichtsstand der Belegenheit bei

  • EuGH, 14.11.2013 - C-469/12

    Krejci Lager & Umschlagbetrieb - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Koblenz, 23.03.2006 - 10 U 1550/05

    Internationale Zuständigkeit: Mietverträge über Ferienwohnungen in Portugal;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98

    Dansommer

  • OLG München, 10.03.1988 - 24 U 474/87

    Bungalow auf Teneriffa - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b

  • OLG Düsseldorf, 28.06.1990 - 10 U 8/90
  • BGH, 19.06.1985 - VIII ZR 133/82

    Zurückweisung einer Klage wegen Unzuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit für

  • EuGH, 06.07.1988 - 158/87

    Scherrens / Maenhout u.a.

  • AG Oranienburg, 19.03.2007 - 22 C 83/06

    Internationale Zuständigkeit eines Gerichts bei Mietsachen; Ausschließliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-280/90

    Elisabeth Hacker gegen Euro-Relais GmbH.

  • OLG München, 02.12.1987 - 21 U 5425/87
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-294/92

    George Lawrence Webb gegen Lawrence Desmond Webb.

  • LG Frankfurt/Main, 06.09.1991 - 10 O 206/90
  • AG München, 03.04.1990 - 232 C 40995/89
  • OLG Düsseldorf, 14.12.1989 - 10 U 93/89
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1984 - 241/83   

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Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1984 - 241/83 (https://dejure.org/1984,12978)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.10.1984 - 241/83 (https://dejure.org/1984,12978)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1984 - 241/83 (https://dejure.org/1984,12978)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1984 - 241/83
    (Vgl. Rechtssache 73/77, Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383, in der der Gerichtshof entschieden hat, daß Artikel 16 Nr. 1 nicht in dem Sinne auszulegen ist, daß er einen Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäfts umfaßt, welches in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wird.) Die Erklärung, die im Jenard-Bericht zum Übereinkommen dafür gegeben wird, daß für Rechtsstreitigkeiten, die unbewegliche Sachen betreffen, eine ausschließliche Zuständigkeit geschaffen wird, geht zum Teil dahin, daß in Deutschland und in Italien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Belegenheit der Sache als ein Bestandteil des Ordre public angesehen werde, mit der Folge, daß Entscheidungen anderer Gerichte dort weder anerkannt noch vollstreckt würden, und zum Teil dahin, daß man davon ausgegangen sei, daß den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege besser durch die Schaffung einer derartigen Vorschrift gedient werde.
  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1984 - 241/83
    Wenn Artikel 16 auch eindeutig eine zwingende Bestimmung ist (Urteil vom 15. November 1983, Rechtssache 288/82, Duijnstee/Goderbauer, Randnr. 15), so hat der Gerichtshof doch bereits entschieden, daß er "nicht weiter auszulegen (ist), als dies (sein) Ziel erforderlich macht", da er den Parteien die sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands nimmt und sie sogar zwingen kann, vor einem Gericht zu prozessieren, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist.
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Rechtsprechung
   RG, 24.11.1883 - Rep. V. 241/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1883,189
RG, 24.11.1883 - Rep. V. 241/83 (https://dejure.org/1883,189)
RG, Entscheidung vom 24.11.1883 - Rep. V. 241/83 (https://dejure.org/1883,189)
RG, Entscheidung vom 24. November 1883 - Rep. V. 241/83 (https://dejure.org/1883,189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Eigentumserwerb an der fremden Grundfläche durch Inädifikation dadurch ausgeschlossen, daß das Gebäude nicht bloß fremden, sondern zugleich auch den eigenen Grund und Boden des Bauenden überdeckt? 2. Ist ein solcher Erwerb dadurch ausgeschlossen, daß der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauen auf fremdem Boden

  • opinioiuris.de

    Eigentumserwerb an der fremden Grundfläche durch Inädifikation

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 10, 245
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