Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985

Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.1985 - 243/83   

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https://dejure.org/1985,324
EuGH, 03.07.1985 - 243/83 (https://dejure.org/1985,324)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1985 - 243/83 (https://dejure.org/1985,324)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1985 - 243/83 (https://dejure.org/1985,324)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Binon / AMP

    1 . WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - KARTELLE , DEREN WIRKUNGEN ÜBER IHR FORMALES AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS FORTBESTEHEN - ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG

  • EU-Kommission

    Binon / AMP

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf Vereinbarungen zwischen spezialisierten Zeitungshändlern und Zeitschriftengroßhändlern; Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts; Unvereinbarkeit eines selektiven Vertriebssystems mit dem ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Binon

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 177; ; EWG Art. 85; ; EWG Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EG Art. 177; EWG Art. 85; EWG Art. 86
    1. WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - KARTELLE , DEREN WIRKUNGEN ÜBER IHR FORMALES AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS FORTBESTEHEN - ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 651
  • GRUR Int. 1986, 51
  • ZUM 1987, 232
  • afp 1986, 123
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.1985 - 243/83
    3i Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro, Slg. 1977, 1875), sind selektive Vertriebssysteme ein mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung für den Vertrieb des Erzeugnisses beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt werden.
  • EuGH, 15.06.1976 - 96/75

    EMI Records / CBS Schallplatten

    Auszug aus EuGH, 03.07.1985 - 243/83
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in den Rechtssachen 51, 86 und 96/75 (EMI/CBS, Slg. 1976, 811) für außer Kraft getretene Kartelle erkannt hat, reicht es für die Anwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag aus, daß über das formale Außerkrafttreten hinaus die Kartellwirkungen fortbestehen.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Der Gerichtshof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass eine vertikale Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, vom 1. Februar 1978, Miller International Schallplatten/Kommission, 19/77, Slg. 1978, 131, vom 3. Juli 1985, Binon, 243/83, Slg. 1985, 2015, und Pierre Fabre Dermo-Cosmétique).
  • BGH, 17.10.2017 - KZR 59/16

    Wettbewerbsbeschränkung: Vertikale Preisbindung im Rahmen einer Rabattgewährung

    c) In der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist ferner geklärt, dass Vereinbarungen, mit denen die beteiligten Unternehmen Mindestpreise für Rechtsgeschäfte mit Dritten festlegen, als solche Vereinbarungen anzusehen sind (EuGH, Slg. 1985, 391 Rn. 22 - Clair; EuGH, GRUR Int. 1986, 51 Rn. 44 - Binon; s. außerdem Commission Staff Working Document C (2014) 198 final, Nr. 3.4; ebenso Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 1 GWB Rn. 132; Emmerich aaO Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 177; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Auflage, § 1 GWB Rn. 157; Hengst aaO Art. 101 AEUV Rn. 231; Füller in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 216; Schröter/Voet van Vormizeele in Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Art. 101 Rn. 134; Roth/Ackermann in Frankfurter Kommentar Kartellrecht, Grundfragen Art. 81 Abs. 1 EG Rn. 336 f.; Bechtold/Bosch, GWB, 8. Auflage, § 1 Rn. 44; Wollman/Herzog in MünchKomm.WettbR, 2. Auflage, Art. 101 AEUV Rn. 253; Kuhn, ZWeR 2014, 143, 148; Mohr, ZWeR 2015, 1, 14; Lettl, WM 2015, 1037, 1041).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83 (Binon, Slg. 1985, 2015) hat das Gericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, Artikel 85 des Vertrages sei auch auf außer Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Außerkrafttreten hinaus fortbestünden.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,13378
Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83 (https://dejure.org/1985,13378)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.02.1985 - 243/83 (https://dejure.org/1985,13378)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1985 - 243/83 (https://dejure.org/1985,13378)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    SA Binon & Cie gegen SA Agence et messageries de la presse.

    Wettbewerb: Selektiver Vertrieb von Presseerzeugnissen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83
    Wenn kein direkter oder indirekter Kontakt zwischen Unternehmen bestehe, paßten sie möglicherweise ihr Verhalten nur auf vernünftige Weise dem ihrer Wettbewerber an, um im Wettbewerb zu bestehen (s. Rechtssachen 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619; verbundene Rechtssachen 40 îi./73, Suiker Unie/Kommission, Slg. 1975, 1663; Rechtssache 172/80, Züchner/Bayerische Vereinsbank, Slg. 1981, 2021).
  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83
    Wenn kein direkter oder indirekter Kontakt zwischen Unternehmen bestehe, paßten sie möglicherweise ihr Verhalten nur auf vernünftige Weise dem ihrer Wettbewerber an, um im Wettbewerb zu bestehen (s. Rechtssachen 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619; verbundene Rechtssachen 40 îi./73, Suiker Unie/Kommission, Slg. 1975, 1663; Rechtssache 172/80, Züchner/Bayerische Vereinsbank, Slg. 1981, 2021).
  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83
    Dies gelte nicht nur im Hinblick auf komplexe technische oder Luxuswaren oder solche, die Kundendienstleistungen erforderten (Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, und Rechtssache 31/80, ĽOréal/De Nieuwe AMCK, Slg. 1980, 3775), sondern auch gerade für Zeitungen (Rechtssache 126/80, Salonia/Poidomani und Giglio, Slg. 1981, 1563).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83
    Da hier schließlich vor allem belgische Zeitungen betroffen seien und ausländische Publikationen nicht anders behandelt würden, könne keine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die die Zielsetzung des Gemeinsamen Marktes verletzen könnte, vorliegen (verbundene Rechtssachen 56 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, und Rechtssache 13/77, Inno/ATAB, Slg. 1977, 2115, 2148).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83
    Bei der Beantwortung dieser Fragen sollte das innerstaatliche Gericht das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 322/81 (NV Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, insbesondere Randnummern 55, 57 und 103 der Entscheidungsgründe) beachten.
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83
    (iv) Die Stellung der Beklagten muß im Hinblick sowohl auf die Verleger als auch auf die Einzelhändler betrachtet werden, um zu entscheiden, ob ihre wirtschaftliche Machtstellung sie in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern, indem sie ihr die Möglichkeit verschafft, sich ihren Wettbewerbern, ihren Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207; Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, und Rechtssache 31/80, L'Oréal, a. a. O.).
  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1985 - 243/83
    Weiter entschied der Gerichtshof in der Rechtssache 99/79 (Lancôme/Etos, Slg. 1980, 2511, 2536): "Hieraus folgt, daß ein selektives Vertriebsnetz, zu dem der Zugang von Voraussetzungen abhängig ist, die über eine bloße objektive Auswahl qualitativer Art hinausgehen, grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt, insbesondere wenn es auf quantitativen Auswahlkriterien beruht." Demgemäß sind meiner Ansicht nach nur qualitative Kriterien zulässig, sofern sie gerechtfertigt sind und nicht diskriminierend abgefaßt sind oder angewandt werden.
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 15.06.1976 - 51/75

    EMI Records / CBS United Kingdom

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