Weitere Entscheidung unten: RG, 15.05.1902

Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - L 16 KR 115/02 + L 16 KR 245/02 ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - L 16 KR 115/02 + L 16 KR 245/02 ER (https://dejure.org/2002,16029)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.11.2002 - L 16 KR 115/02 + L 16 KR 245/02 ER (https://dejure.org/2002,16029)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. November 2002 - L 16 KR 115/02 + L 16 KR 245/02 ER (https://dejure.org/2002,16029)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 10/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - L 16 KR 115/02
    Das SG Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2002 mit Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.10.1999 (B 1 KR 9/99 = BSGE 85, 66 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10) und (B 1 KR 10/99) abgewiesen, weil der vom BVerfG in seiner o.a. Entscheidung angenommene Fall einer "Aufopferung" aus Gründen des Leistungsrechts nicht vorgelegen habe, da die bei der Klägerin durchgeführte Strahlen- und Chemotherapie die medizinisch einzig mögliche Therapie gewesen sei, auf die die Ärzte nicht aus leistungsrechtlichen Gründen beschränkt gewesen seien, und weil von einer "Aufopferung" der Klägerin insoweit nicht die Rede sein könne.

    Das SG Hannover hat in seiner Entscheidung vom 14.4.1999, auf die die Klägerin sich beruft, verkannt, was das BSG dann in seiner im hier angefoch tenen Urteil bereits angeführten Entscheidung vom 6.10.1999 (B 1 KR 9/99) im Anschluß an die nebenher (obiter dictum) erfolgten Bemerkungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 14.8.1998 breit dargelegt hat, daß nämlich das BVerfG aaO nur abgezielt hat auf den von der Rechtsprechung seit langer Zeit entwickelten "Aufopferungsanspruch", der - soweit hier von Belang - ein Einstehen der GKV für die vollen Kosten der prothetischen Versorgung nur dann erlaubt, wenn dem Versicherten ein der Risikosphäre der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnendes Sonderopfer abverlangt ist, wie es das BVerfG und das BSG gleichermaßen dann annehmen, wenn Ursache des Eintritts des Schaden die Bedingungen des Rechts des GKV sind, wenn etwa das Leistungserbringerrecht allein die Verwendung gesundheitsschädlichen Materials erlaubt hat, wie man das von der Verwendung von Amalgam als Zahnfüllung angenommen hat (wie man heute weiß zu Unrecht, weil die Verwendung nicht zwingend war - vgl. die Entscheidung des BSG B 1 KR 10/99 R).

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - L 16 KR 115/02
    Das SG Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2002 mit Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.10.1999 (B 1 KR 9/99 = BSGE 85, 66 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10) und (B 1 KR 10/99) abgewiesen, weil der vom BVerfG in seiner o.a. Entscheidung angenommene Fall einer "Aufopferung" aus Gründen des Leistungsrechts nicht vorgelegen habe, da die bei der Klägerin durchgeführte Strahlen- und Chemotherapie die medizinisch einzig mögliche Therapie gewesen sei, auf die die Ärzte nicht aus leistungsrechtlichen Gründen beschränkt gewesen seien, und weil von einer "Aufopferung" der Klägerin insoweit nicht die Rede sein könne.

    Das SG Hannover hat in seiner Entscheidung vom 14.4.1999, auf die die Klägerin sich beruft, verkannt, was das BSG dann in seiner im hier angefoch tenen Urteil bereits angeführten Entscheidung vom 6.10.1999 (B 1 KR 9/99) im Anschluß an die nebenher (obiter dictum) erfolgten Bemerkungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 14.8.1998 breit dargelegt hat, daß nämlich das BVerfG aaO nur abgezielt hat auf den von der Rechtsprechung seit langer Zeit entwickelten "Aufopferungsanspruch", der - soweit hier von Belang - ein Einstehen der GKV für die vollen Kosten der prothetischen Versorgung nur dann erlaubt, wenn dem Versicherten ein der Risikosphäre der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnendes Sonderopfer abverlangt ist, wie es das BVerfG und das BSG gleichermaßen dann annehmen, wenn Ursache des Eintritts des Schaden die Bedingungen des Rechts des GKV sind, wenn etwa das Leistungserbringerrecht allein die Verwendung gesundheitsschädlichen Materials erlaubt hat, wie man das von der Verwendung von Amalgam als Zahnfüllung angenommen hat (wie man heute weiß zu Unrecht, weil die Verwendung nicht zwingend war - vgl. die Entscheidung des BSG B 1 KR 10/99 R).

  • BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98

    Anforderungen an die Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - L 16 KR 115/02
    Das SG Hannover hatte in jenem Urteil befunden, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 14.8.1998 (1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857-858 = NZS 1999, 136) ausgeführt, in bestimmten Fällen bestehe ein voller Anspruch auf zahnärztliche Leistungen, nämlich dann, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet gewesen sei, eine ihm keinen Spielraum belassende Vorgabe des Leistungs- oder des Leistungserbringerrechts des Sozialgesetzbuches (SGB) V zu beachten und nur eine bestimmte Behandlungsmethode anzuwenden, und wenn hierdurch die Gesundheit des Versicherten geschädigt worden sei; dieser Auffassung trete die Kammer für den ihr vorliegenden Fall der Strahlenkaries als Folge einer Krebsbehandlung bei; aufgrund ... stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Strahlentherapie die einzig verbliebende schulmedizinische Methode zur Behandlung des Non-Hodgkin-Lymphoms gewesen sei; habe die Versicherte aufgrund der Durchführung der Bestrahlungen eine Strahlenkaries erlitten und sei dadurch die teilweise Erneuerung ihres Zahnersatzes notwendig ge worden, sei ihre Kasse verpflichtet, sie von den vollen Kosten der Behandlung freizustellen.
  • SG Hannover, 14.04.1999 - S 11 KR 302/97
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - L 16 KR 115/02
    Mit Hinweis auf ein rechtskräftiges Urteil des SG Hannover vom 14.4.1999 (S 11 KR 302/97) verlangt sie von der beklagten Kasse vergeblich (Bescheid vom 7.8.2001 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001), diese möge über den bewilligten Zuschuß von 65 vH hinaus die vollen Kosten der prothetischen Behandlung durch den Zahnarzt Dr. X übernehmen (Eigenanteilsrechnung vom 31.5.2001/Heil- und Kostenplan vom 17.1.2001).
  • LSG Schleswig-Holstein, 22.02.2006 - L 5 KR 123/04

    Krankenversicherung - Auslegung der Gesetzessystematik von § 30 SGB 5 -

    Vielmehr kann dieser Rechtsgedanke auch bei der Auslegung von Vorschriften zu beachten sein, die wie § 30 SGB V eine Risikoabgrenzung zwischen dem einzelnen und dem Gemeinwesen vornehmen (BSG vom 6. Oktober 1999, Az.: B 1 KR 9/99; Sächsisches Landessozialgericht vom 15. Januar 2003, Az.: L 1 KR 83/01 und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2002, Az.: L 16 KR 115/02 und L 16 KR 245/02).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2011 - L 4 KR 3944/10
    Der Versicherten wurde gerade kein Sonderopfer abverlangt; sie erhielt vielmehr die bestmögliche medizinische Versorgung, die im Übrigen auch jeder andere nicht gesetzlich krankenversicherte Krebspatient in einer entsprechenden Situation erhalten hätte (vgl. entsprechend etwa Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Januar 2003 - L 1 KR 83/01 -, und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2002 - L 16 KR 115/02 und L 16 KR 245/02 -).
  • SG Landshut, 14.08.2019 - S 4 KR 153/15

    Keine weitere Kostenerstattung für Zahnersatz nach Chemotherapie

    Die Kammer schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. Bay LSG, Urteil vom 29.06.2006 - Az.: L 4 KR 282/04; Beschluss vom 23.10.2006 - Az.: L 4 KR 335/05; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22.02.2006 - Az.: L 5 KR 123/04, Urteil vom 29.06.2017 - Az.: L 5 KR 113/15; Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2002 - Az.: L 16 KR 115/02, L 16 KR 245/02) und lehnt auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Aufopferung einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auf den die Festzuschüsse übersteigenden Betrag für Zahnersatz ab.
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Rechtsprechung
   RG, 15.05.1902 - 245/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1902,405
RG, 15.05.1902 - 245/02 (https://dejure.org/1902,405)
RG, Entscheidung vom 15.05.1902 - 245/02 (https://dejure.org/1902,405)
RG, Entscheidung vom 15. Mai 1902 - 245/02 (https://dejure.org/1902,405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Legt § 137 Abs. 2 V.Z.G.'s bezüglich des dort zugelassenen Nachweises dem Angeklagten eine formelle Beweislast auf? 2. In welchem Verhältnisse steht § 136 zu den §§ 134 und 135 V.Z.G.'s? Ist trotz einer Freisprechung von dem Vergehen der Kontrebande im Sinne des § ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 35, 238
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