Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1981

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.1981 - 246/80   

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https://dejure.org/1981,112
EuGH, 06.10.1981 - 246/80 (https://dejure.org/1981,112)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.1981 - 246/80 (https://dejure.org/1981,112)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1981 - 246/80 (https://dejure.org/1981,112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Broekmeulen / Huisarts Registratie Commissie

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - EINZELSTAATLICHES GERICHT IM SINNE DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG - BEGRIFF - VON EINER BERUFSORGANISATION EINGERICHTETER STREITSACHENAUSSCHUSS

  • EU-Kommission

    Broekmeulen / Huisarts Registratie Commissie

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Gemeinschaftsrichtlinien; Ausübung des Arztberufes in der Gemeinschaft; Zulassung von praktischen Ärzten

  • Judicialis

    EWGV Art. 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidung des Gerichtshofes im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechtes; Zulassung eines praktischen Arztes in anderem Mitgliedsstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGV Art. 177

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 502
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 06.10.1981 - 246/80
    Nach dem Erlaß Nr. 1-1977 sei die Eintragung möglich für die "Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die ein aufgrund der Richtlinien (EWG) 75/362 und 75/363 anerkanntes Arztdiplom der übrigen Mitgliedstaaten besitzen"; nach dem Urteil vom 7. Februar 1979 (Rechtssache 115/78, Knoors/Staatssekretär für Wirtschaft, Slg. 1979, 399) könnten durch eine solche Regelung jedoch die eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausgeschlossen werden.

    Die niederländische Regierung verweist auf die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 (Knoors/Staatssekretär für Wirtschaft, Slg. 1979, 399) und in der Rechtssache 136/78 (Auer, Slg. 1979, 437).

    Vor dem Hintergrund der Rechtssache 115/78, Knoors, sei der persönliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie weit zu fassen, so daß es den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, sobald sie sich objektiv in einer der in der Richtlinie aufgeführten Situation befänden, möglich sein müsse, die Vergünstigung der Liberalisierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, ohne daß sie aufgrund ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden dürften.

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

    Auszug aus EuGH, 06.10.1981 - 246/80
    Außerdem bezieht sie sich auf das Urteil vom 30. Juni 1966 (Rechtssache 61/65, Vaassen-Goebbels, Slg. 1966, 583).
  • EuGH, 07.02.1979 - 136/78

    Ministère public / Auer

    Auszug aus EuGH, 06.10.1981 - 246/80
    Die niederländische Regierung verweist auf die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 (Knoors/Staatssekretär für Wirtschaft, Slg. 1979, 399) und in der Rechtssache 136/78 (Auer, Slg. 1979, 437).
  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    204 Drittens und letztens gewährt Artikel 43 EG den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, denen Artikel 48 EG die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften gleichstellt, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, die Grundfreiheit (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1981 in der Rechtssache 246/80, Broekmeulen, Slg. 1981, 2311, Randnr. 20, und vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnrn.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-332/90

    Steen / Deutsche Bundespost

    Aus den Urteilen vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 (Knoors, Slg. 1979, 399), vom 6. Oktober 1981 in der Rechtssache 246/80 (Broekmeulen, Slg. 1981, 2311) und vom 22. September 1983 in der Rechtssache 271/82 (Auer, Slg. 1983, 2727) ergebe sich jedoch, daß Situationen denkbar seien, in denen auch eine sogenannte Inländerdiskriminierung aufgrund von Artikel 48 EWG-Vertrag verboten sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des

    6 - Vgl. insbesondere Urteile Vaassen-Göbbels (61/65, EU:C:1966:39), Broekmeulen (246/80, EU:C:1981:218, Rn. 11 und 17), Dorsch Consult (C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 38), Jokela und Pitkäranta (C-9/97 und C-118/97, EU:C:1998:497, Rn. 24) sowie Abrahamsson und Anderson (C-407/98, EU:C:2000:367, Rn. 38).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Broekmeulen (246/80, EU:C:1981:218, Rn. 15 und 17) und Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (109/88, EU:C:1989:383, Rn. 7 und 9) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache De Coster (C-17/00, EU:C:2001:366, Nr. 82).

    Im Urteil Broekmeulen (246/80, EU:C:1981:218) hat der Gerichtshof außerdem die von einer unabhängigen Berufsorganisation vorgelegte Frage zugelassen, obwohl der Kläger die Möglichkeit hatte, alternativ die ordentlichen Gerichte anzurufen.

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.1981 - 246/80 (https://dejure.org/1981,11441)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 1981 - 246/80 (https://dejure.org/1981,11441)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    C. Broekmeulen gegen Huisarts Registratie Commissie.

    Niederlassungsrecht: Ärzte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1981 - 246/80
    Deshalb hat der Gerichtshof auch in der Rechtssache 115/78 (J. Knoors/Staatssekretär für Wirtschaft, Urteil vom 7. Februar 1979, Slg. 1979, 399) in einem insofern gleichgelagerten Fall, allerdings in bezug auf eine andere Liberalisierungsrichtlinie, entschieden, daß die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten dann, wenn sie sich objektiv in einer der von der Richtlinie vorgesehenen Situationen befinden, die Möglichkeit haben müssen, in den Genuß der darin genannten Liberalisierungsmaßnahmen zu gelangen, ohne daß aufgrund ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Staatsangehörigkeit ein Unterschied in der Behandlung gemacht werden dürfe.

    Kann aber eine zusätzliche Ausbildung von einem nicht-niederländischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen, in Artikel 3 der Richtlinie 75/362 aufgeführten Diploms ist, nicht verlangt werden, muß dasselbe, wie wir gesehen haben, unter Berücksichtigung der in den Urteilen Knoors (Rechtssache 115/78) und Auer (Rechtssache 136/78) zum Ausdruck kommenden Überlegungen, auch für einen niederländischen Staatsangehörigen gelten, der im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms im Sinne des genannten Artikels 3 ist.

    Aus der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falles ergibt sich, daß die in dem Urteil Knoors (Rechtssache 115/78) angesprochene Gefahr, daß sich einige der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats unter Mißbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung ihrer nationalen Berufsausübungsvorschriften entziehen könnten, nicht besteht.

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1981 - 246/80
    Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Gerichts- und Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten, wie schon Generalanwalt Gand in seinen Schlußanträgen vom 30. Juni 1966 zu der Rechtssache 61/65 (Witwe G. Vaassen-Göbbels/Vo stand der Beambtenfonds voor het Mij bedrijf, Sig. 1966, 609 ff.) betont hat, zwar im großen und ganzen auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, aber doch von historischen Zufälligkeiten und unterschiedlichen Rechtsauffassungen beeinflußt wird.

    Welche allgemeinen Mindestmerkmale dagegen vorhanden sein müssen, damit von einem Gericht im Sinne des Artikels 177 gesprochen werden kann, läßt sich dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 61/65 (Witwe G. Vaassen- Göbbels/Vorstand der Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf, Sig. 1966, 584 ff.) entnehmen, in dem der Gerichtshof gleichfalls über die "Gerichts"-Eigenschaft der ersuchenden Stelle befinden mußte.

  • EuGH, 07.02.1979 - 136/78

    Ministère public / Auer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1981 - 246/80
    Der in diesem Urteil zum Ausdruck kommende Gedanke, der ebenfalls in der Rechtssache 136/78 (Strafsache gegen Vincent Auer, Urteil vom 7. Februar 1979, Slg. 1979, 437) anklingt, daß nämlich im Anwendungsbereich des Vertrages auch eine Besserstellung ausländischer Staatsangehöriger gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot im Einklang steht, muß auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.

    Kann aber eine zusätzliche Ausbildung von einem nicht-niederländischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen, in Artikel 3 der Richtlinie 75/362 aufgeführten Diploms ist, nicht verlangt werden, muß dasselbe, wie wir gesehen haben, unter Berücksichtigung der in den Urteilen Knoors (Rechtssache 115/78) und Auer (Rechtssache 136/78) zum Ausdruck kommenden Überlegungen, auch für einen niederländischen Staatsangehörigen gelten, der im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms im Sinne des genannten Artikels 3 ist.

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1981 - 246/80
    In diesem Zusammenhang ist weiterhin von Bedeutung, daß, wie der Gerichtshof unter anderem bereits in den Rechtssachen 36/74 (B. N. O. Walrave, I. J. N. Koch/Association Union cycliste internationale, Koninklijke Nederlandsche Wieiren Unie und Federación Española Ciclismo, Urteil vom 12. Dezember 1974, Slg. 1974, 1405) und 13/76 (Gaetano Dona/Mario Mantero, Urteil vom 14. Juni 1976, Slg. 1976, 1333) festgestellt hat, das Gemeinschaftsrecht, soweit es der Verwirklichung des Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit dient, seine Wirkungen auch gegenüber solchen Beziehungen entfaltet, an denen der Staat nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar beteiligt ist, wie dies zum Beispiel bei kollektiven Regelungen im Arbeits- und Dienstleistungsbereich der Fall ist.
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1981 - 246/80
    In diesem Zusammenhang ist weiterhin von Bedeutung, daß, wie der Gerichtshof unter anderem bereits in den Rechtssachen 36/74 (B. N. O. Walrave, I. J. N. Koch/Association Union cycliste internationale, Koninklijke Nederlandsche Wieiren Unie und Federación Española Ciclismo, Urteil vom 12. Dezember 1974, Slg. 1974, 1405) und 13/76 (Gaetano Dona/Mario Mantero, Urteil vom 14. Juni 1976, Slg. 1976, 1333) festgestellt hat, das Gemeinschaftsrecht, soweit es der Verwirklichung des Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit dient, seine Wirkungen auch gegenüber solchen Beziehungen entfaltet, an denen der Staat nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar beteiligt ist, wie dies zum Beispiel bei kollektiven Regelungen im Arbeits- und Dienstleistungsbereich der Fall ist.
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