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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 25 A 3362/93   

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https://dejure.org/1997,9743
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 25 A 3362/93 (https://dejure.org/1997,9743)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.09.1997 - 25 A 3362/93 (https://dejure.org/1997,9743)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. September 1997 - 25 A 3362/93 (https://dejure.org/1997,9743)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Semesterticket in Duisburg rechtmäßig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Studierendenschaft; Beitragserstattung; Hochschule; Beschlußfassung; Studentenparlament; Urabstimmung; Verbundunternehmen; Öffentlicher Personalverkehr; Semesterticket; Erhöhung des Beitrages zur Studentenschaft; Verstoß gegen Äquivalenzprinzip ; Verstoß gegen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1996 - 25 A 637/94

    Bildung von Studentenschaften; Vereinbarkeit mit Grundrechten; Studierende;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 25 A 3362/93
    Die Vereinbarung einer Studierendenschaft mit einem Verbundunternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs über ein Semesterticket sowie die Umlegung des Aufwandes auf die Studierenden im Wege der Beitragserhöhung ist durch die Kompetenz der Studierendenschaft, die sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, gedeckt (wie Senatsbeschluß vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1996 - 25 A 1370/94
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 25 A 3362/93
    Der Anspruch auf Erstattung des Beitrages zur Studierendenschaft richtet sich nicht gegen die Hochschule, sondern gegen die Studierendenschaft (wie Senatsbeschluß vom 14. Mai 1996 - 25 A 1370/94 -).
  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    BVerwG 6 C 14.98 OVG 25 A 3362/93.
  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 7904/95

    Studentenschaftsbeitrag

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Studentenschaft selbst über keine nennenswerten Verwaltungseinrichtungen verfügt, die geeignet sind, den Anforderungen der Massenuniversität bei der Beitragserhebung zu genügen, und dementsprechend bei der Wahrnehmung ihres Finanzwesens überfordert wäre (ebenso für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG NW, Beschl. v. 15.9.1997 - 25 A 3362/93 - Beckmann, DÖV 1993, 340 f.).

    Die Wahrnehmung sozialer Belange umfaßt daher unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzipes des Art. 20 Abs. 1 GG Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die örtlichen Studienbedingungen für die Studierenden als einer wirtschaftlich schwachen Bevölkerungsgruppe zu verbessern (vgl. Hendler/Friebertshäuser, NWVBl. 1993, 41, 42; OVG Münster, Urt. v. 24.7.1996 - 25 A 637/95 -, Beschl. v. 15.9.1997, a.a.O.).

    Ferner profitieren sie mittelbar wieder dadurch, daß andere ein eigenes Kraftfahrzeug benutzende Studierende auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, auf diese Weise für eine Abnahme des studentischen Autoverkehrs im Bereich der Hochschuleinrichtungen sorgen und damit zu einer Entspannung der örtlichen Parkplatzsituation beitragen (Hendler/Friebertshäuser, a.a.O., S. 84; OVG Münster, Beschl. v. 15.9.1997, a.a.O).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 10 L 7905/95

    Studentenschaftsbeitrag

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Studentenschaft selbst über keine nennenswerten Verwaltungseinrichtungen verfügt, die geeignet sind, den Anforderungen der Massenuniversität bei der Beitragserhebung zu genügen, und dementsprechend bei der Wahrnehmung ihres Finanzwesens überfordert wäre (ebenso für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG NW, Beschl. v. 15.9.1997 - 25 A 3362/93 - Beckmann, DÖV 1993, 340 f.).

    Die Wahrnehmung sozialer Belange umfaßt daher unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzipes des Art. 20 Abs. 1 GG Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die örtlichen Studienbedingungen für die Studierenden als einer wirtschaftlich schwachen Bevölkerungsgruppe zu verbessern (vgl. Hendler/Friebertshäuser, NWVBl. 1993, 41, 42; OVG Münster, Urt. v. 24.7.1996 - 25 A 637/95 -, Beschl. v. 15.9.1997, a.a.O.).

    Ferner profitieren sie mittelbar wieder dadurch, daß andere ein eigenes Kraftfahrzeug benutzende Studierende auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, auf diese Weise für eine Abnahme des studentischen Autoverkehrs im Bereich der Hochschuleinrichtungen sorgen und damit zu einer Entspannung der örtlichen Parkplatzsituation beitragen (Hendler/Friebertshäuser, a.a.O., S. 84; OVG Münster, Beschl. v. 15.9.1997, a.a.O).

  • VG Frankfurt/Main, 19.11.1997 - 12 E 397/97

    Erstatttung der Gebür für das studentische Semesterticket wegen unzumutbaren

    Nach erfolgter und zulässiger, sachdienlicher Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO richtet sich sein Rückzahlungsanspruch richtig gegen die Studentenschaft der Beigeladenen, denn diese ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und Glied der Hochschule Inhaberin des Beitragsanspruches für das Wintersemester 1996/97 nach den §§ 62 Abs. 3 HHG, 63 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes - vom 06.06.1978 - (GVBl. I Seite 319) in der durch Artikel 6 Finanzkontrolle-Neuordnungsgesetz vom 19.12.1995 geänderten Fassung (GVBl. I Seite 558; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 15.09.1997 - Az.: 25 A 3362/93 , Seite 4 des amtlichen Umdrucks).

    Dazu zählt auch die Erzielung günstiger Verkehrstarife im öffentlichen Personennahverkehr für Studierende im Sinne einer Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Belange (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.1996 - Az.: 25 A 637/94 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 15.09.1997 - 25 A 3362/93 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.1992 - 15 B 3652/92 in NVwZ 1993, Seite 1123-1124; OVG. Hamburg, Beschluß vom 31.07.1995, Az.: OVGBf III, 41/95; Beckmann "Das Semesterticket - Sein rechtlicher Rahmen" in DÖV 1993, Seite 340 f).

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