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   VGH Bayern, 23.11.2004 - 25 B 00.366   

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https://dejure.org/2004,16521
VGH Bayern, 23.11.2004 - 25 B 00.366 (https://dejure.org/2004,16521)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2004 - 25 B 00.366 (https://dejure.org/2004,16521)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2004 - 25 B 00.366 (https://dejure.org/2004,16521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses im Dorfgebiet im Abstand von 10 m zu einem bestehenden Rinderstall; Zulässigkeit des Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots; Vorliegen unzumutbarer Immissionen bei einem landwirtschaftlichen Betrieb; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Baurecht - Rinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 605
  • ZfBR 2005, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG München, 17.07.2012 - M 1 K 11.63

    Heranrückende Wohnbebauung an Landwirtschaft; Geruchsbelästigung durch

    Nach dieser Vorschrift, die als besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes über § 34 BauGB auch im unbeplanten Innenbereich entsprechende Anwendung findet, sind die nach §§ 2 bis 14 BauNVO zulässigen baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (BayVGH vom 23.11.2004 25 B 00.366 Juris RdNr. 19).

    Unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), d. h., Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BayVGH vom 23.11.2004 a.a.O. RdNr. 23 m.w.N.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 24.4.2012 a.a.O. RdNr. 11; vom 23.11.2004 a.a.O. RdNr. 24) im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen aus Rinderställen als Orientierungshilfe für Abstände zur Wohnbebauung die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (im Folgenden: Landesanstalt) "Geruchsimmissionen aus Rinderställen" vom März 1994 ("Gelbes Heft 52") und "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" vom Juni 1999 ("Gelbes Heft 63") als brauchbare Orientierungshilfe zu Grunde.

    Dabei können aber nur bereits konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung zumindest naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH vom 23.11.2004 a.a.O. RdNr. 31).

    Im Übrigen kann solchen Immissionsbelastungen auch im Wege der "architektonischen Selbsthilfe" begegnet werden (vgl. hierzu BayVGH vom 23.11.2004 a.a.O. RdNr. 32).

  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 CS 07.801

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Änderung der Eilentscheidung des

    Schon aus diesem Grund bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Sachgerechtigkeit der Empfehlungen (zu den "Gelben Heften" als Beurteilungshilfe vgl. beispielsweise BayVGH vom 23.11.2004 - 25 B 00.366 - Juris mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 01.07.2005 - 25 B 99.86

    Nachbarklage, Umbau eines Viehstalls in einen Schweinemaststall, faktisches

    Das Rücksichtnahmegebot ermöglicht und gebietet damit eine "Feinabstimmung" der konkreten Nutzungsverhältnisse mit der Folge, dass die grundsätzlich nach Baugebieten zusammengefassten Zulässigkeitsmaßstäbe je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien ergänzt werden (BVerwG vom 23.9.1999 BVerwGE 109, 314/318 f.; BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366).

    Dass allein die Wahrnehmbarkeit eines landwirtschaftlichen Geruchs aber noch nicht zwangsläufig zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt, liegt auf der Hand (vgl. auch BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366 m.w.N. zur Rinderhaltung).

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