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   VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055   

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VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055 (https://dejure.org/2007,3165)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.08.2007 - 25 B 05.3055 (https://dejure.org/2007,3165)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. August 2007 - 25 B 05.3055 (https://dejure.org/2007,3165)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für ein reines Wohngebiet zur Errichtung einer Mobilfunkanlage; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frage der Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet als reine Nebenanlage

  • Judicialis

    VwGO § 60; ; VwGO § ... 113 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2; ; VwGO § 114; ; VwGO § 124a Abs. 6; ; BayBO Art. 62; ; BayBO Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a; ; BayBO Art. 70 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 30 Abs. 1; ; BauGB § 31 Abs. 2; ; BauNVO § 3 Abs. 2; ; BauNVO § 14 Abs. 1; ; BauNVO § 14 Abs. 2

  • meidert-kollegen.de PDF

    Unzulässigkeit der Errichtung eines Mobilfunkanlage im "kompromisslos reinen" Wohngebiet

  • baygt-kommunal-gmbh.de PDF
  • meidert-kollegen.de PDF

    §§ 114, 124a Abs. 6, 60, 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO; Art. 70 Abs. 3 Satz, Art. 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BayBO; §§ 31 Abs. 2, 30 Abs. 1 BauGB; § 3 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 2 BauNVO
    Verspätete Berufungsbegründung, Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht, Mobilfunk-Sendeanlage auf Mehrfamilien-Wohnhaus, "kompromisslos" reines Wohngebiet, Befreiung, Grundzüge der Planung, Ermessen, keine Ermessensreduzierung auf Null, Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: verspätete Berufungsbegründung; Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht; Mobilfunk-Sendeanlage auf Mehrfamilien-Wohnhaus; "kompromisslos" reines Wohngebiet; Befreiung; Grundzüge der Planung; Ermessen; keine Ermessensreduzierung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befreiung zugunsten einer Mobilfunkanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2008, 292
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Den Ermessenscharakter der Befreiungsentscheidung betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Lehre (BVerwG vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 50/55 ff. m.w.N.).

    Allerdings wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Formulierung geprägt, dass "für die Ausübung dieses Ermessens nur wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind" (so BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O. unter Bezugnahme auf Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002 , RdNr. 43 zu § 31 und Jäde in Jäde/Dirnberger/ Weiss, BauGB und BauNVO, 3. Aufl. 2002 , RdNr. 29 zu § 31).

    Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O. S. 56; vom 4.7.1986 BVerwGE 74, 315/319).

    Mit der Befreiungsvorschrift verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Einzelfallgerechtigkeit und städtebaulichen Flexibilität (vgl. BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O.).

    Voraussetzung für eine negative Ermessensentscheidung in beiden Fällen ist allerdings, dass diese Belange und Interessen hinreichend gewichtig (vgl. BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O. und vom 4.7.1986 a.a.O.), dem Interesse des Bauherrn im Gewicht also nicht kategorisch untergeordnet sind.

    Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Einzelfallgerechtigkeit und städtebaulichen Flexibilität sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer "leichtfertigen Ermessensausübung" entgegenstehen (BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O.).

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst bloße Planungsabsichten der Gemeinde die Ablehnung einer Befreiung rechtfertigen können (BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O.; Söfker, a.a.O., RdNr. 61 zu § 31 BauGB).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O. S. 56; vom 4.7.1986 BVerwGE 74, 315/319).

    Demgegenüber zwingen weder das Verfassungsrecht noch das grundsätzlich auf behördliche Ermessensbetätigung angelegte einfache Gesetzesrecht zur Bevorzugung der Interessen des Bauherrn, wenn die sich gegenüber stehenden Interessen und Belange in etwa gleich gewichtig sind, also nicht außer Verhältnis stehen (vgl. auch BVerwG vom 4.7.1986 BVerwGE 74, 315/319: "zumindest ebenso gewichtig").

    Voraussetzung für eine negative Ermessensentscheidung in beiden Fällen ist allerdings, dass diese Belange und Interessen hinreichend gewichtig (vgl. BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O. und vom 4.7.1986 a.a.O.), dem Interesse des Bauherrn im Gewicht also nicht kategorisch untergeordnet sind.

    Eine Reduzierung des Befreiungsermessens ist in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der sog. Rohstoffsicherungsklausel gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG angenommen worden, die dem Interesse am Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen wegen der strikten Standortgebundenheit normativ einen Vorrang einräumt (BVerwG vom 4.7.1986 a.a.O. S. 318 f.).

  • VGH Bayern, 01.07.2005 - 25 B 01.2747

    Mobilfunkanlage, Genehmigungspflicht, 10-m-Grenze, Hauptanlage, Nebenanlage,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Nach dem Sinn der Ausnahmevorschrift dürfte es auf diesen Brutto-Rauminhalt des abgetrennten, gewerblich genutzten Teils des Wohngebäudes ankommen und nicht auf den Rauminhalt der elektrischen Anlagen (vgl. auch BayVGH vom 1.7.2005 VGH n.F. 58, 174 = BayVBl 2006, 469).

    Mobilfunk-Sendeanlagen, die - ungeachtet ihrer möglichen Qualifizierung als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 - Betriebsteile einer gewerblichen Hauptanlage sind (BayVGH vom 1.7.2005 a.a.O.), fallen nicht hierunter.

    Bestandteil der am 27. Februar 1987 in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans "E******* " N ** ist deshalb § 14 Abs. 2 BauNVO 1977 geworden, in dem eine Regelung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit fernmeldetechnischer Nebenanlagen noch nicht enthalten war (BVerwG vom 1.11.1999 NVwZ 2000, 680; BayVGH vom 1.7.2005 a.a.O.; Roeser in König/Roeser/Stock, a.a.O., RdNr. 36 zu § 1 und Einleitung RdNr. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89

    Voraussetzungen für eine Befreiung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Ein Abweichen von diesem Planungskonzept kann nicht durch Einzelfallregelung im Wege einer Befreiung bewerkstelligt werden, weil es den allgemeinen Geltungsanspruch des Bebauungsplans in Frage stellen würde und deshalb nur vom Plangeber selbst im Wege einer Änderung des Bebauungsplans legitimiert werden kann (vgl. BVerwG vom 20.11.1989, BayVBl 1990, 313; vom 19.5.2004 Az. 4 B 35/04 m.w.N; Roeser in Berliner Kommentar, a.a.O., RdNr. 10 zu § 31).

    Der Gesetzgeber genügt damit den rechtsstaatlichen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit (BVerwG vom 20.11.1989 BayVBl 1990, 313).

  • BVerwG, 01.11.1999 - 4 B 3.99

    Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Bestandteil der am 27. Februar 1987 in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans "E******* " N ** ist deshalb § 14 Abs. 2 BauNVO 1977 geworden, in dem eine Regelung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit fernmeldetechnischer Nebenanlagen noch nicht enthalten war (BVerwG vom 1.11.1999 NVwZ 2000, 680; BayVGH vom 1.7.2005 a.a.O.; Roeser in König/Roeser/Stock, a.a.O., RdNr. 36 zu § 1 und Einleitung RdNr. 20 m.w.N.).

    In dieser Festsetzung kommt auch das planerische Grundanliegen der Beklagten zum Ausdruck, das reine Wohngebiet kompromisslos von allen gewerblichen und sonstigen Nutzungen freizuhalten, die die Wohnruhe beeinträchtigen könnten (ähnlich VGH BW vom 26.10.1998 DÖV 2000, 82/83; bestätigt durch BVerwG vom 1.11.1999 NVwZ 2000, 680/681).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Außer Betracht zu bleiben haben allerdings mögliche Gesundheitsgefahren, die vom Betrieb einer Mobilfunkanlage ausgehen können, solange - wie hier (siehe Standortbescheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6.2.2003, Bl. 20 f. der Bauakte) - die Mindestabstände der 26. Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) eingehalten sind; neue gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine von der 26. BImSchV abweichende Risikobewertung rechtfertigen könnten, liegen derzeit nicht vor (BVerfG vom 22.8.2002 DVBl 2002, 614/615; vom 8.12.2004 NVwZ-RR 2005, 227; zuletzt vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805; vgl. auch BayVGH vom 7.2.2007 Az. 25 ZB 05.1105 und vom 16.1.2007 Az. 25 B 05.1133).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1998 - 8 S 1848/98

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Errichtung gewerblicher Sendeanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    In dieser Festsetzung kommt auch das planerische Grundanliegen der Beklagten zum Ausdruck, das reine Wohngebiet kompromisslos von allen gewerblichen und sonstigen Nutzungen freizuhalten, die die Wohnruhe beeinträchtigen könnten (ähnlich VGH BW vom 26.10.1998 DÖV 2000, 82/83; bestätigt durch BVerwG vom 1.11.1999 NVwZ 2000, 680/681).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04

    Zurückweisung einer Baunachbarklage gegen Errichtung einer Mobilfunksendeanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Außer Betracht zu bleiben haben allerdings mögliche Gesundheitsgefahren, die vom Betrieb einer Mobilfunkanlage ausgehen können, solange - wie hier (siehe Standortbescheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6.2.2003, Bl. 20 f. der Bauakte) - die Mindestabstände der 26. Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) eingehalten sind; neue gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine von der 26. BImSchV abweichende Risikobewertung rechtfertigen könnten, liegen derzeit nicht vor (BVerfG vom 22.8.2002 DVBl 2002, 614/615; vom 8.12.2004 NVwZ-RR 2005, 227; zuletzt vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805; vgl. auch BayVGH vom 7.2.2007 Az. 25 ZB 05.1105 und vom 16.1.2007 Az. 25 B 05.1133).
  • VGH Bayern, 07.02.2007 - 25 ZB 05.1105
    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Außer Betracht zu bleiben haben allerdings mögliche Gesundheitsgefahren, die vom Betrieb einer Mobilfunkanlage ausgehen können, solange - wie hier (siehe Standortbescheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6.2.2003, Bl. 20 f. der Bauakte) - die Mindestabstände der 26. Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) eingehalten sind; neue gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine von der 26. BImSchV abweichende Risikobewertung rechtfertigen könnten, liegen derzeit nicht vor (BVerfG vom 22.8.2002 DVBl 2002, 614/615; vom 8.12.2004 NVwZ-RR 2005, 227; zuletzt vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805; vgl. auch BayVGH vom 7.2.2007 Az. 25 ZB 05.1105 und vom 16.1.2007 Az. 25 B 05.1133).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.3055
    Außer Betracht zu bleiben haben allerdings mögliche Gesundheitsgefahren, die vom Betrieb einer Mobilfunkanlage ausgehen können, solange - wie hier (siehe Standortbescheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6.2.2003, Bl. 20 f. der Bauakte) - die Mindestabstände der 26. Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) eingehalten sind; neue gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine von der 26. BImSchV abweichende Risikobewertung rechtfertigen könnten, liegen derzeit nicht vor (BVerfG vom 22.8.2002 DVBl 2002, 614/615; vom 8.12.2004 NVwZ-RR 2005, 227; zuletzt vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805; vgl. auch BayVGH vom 7.2.2007 Az. 25 ZB 05.1105 und vom 16.1.2007 Az. 25 B 05.1133).
  • VGH Bayern, 30.03.2009 - 1 B 05.616

    Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet

    Ein Grundzug der Planung wird berührt, wenn die Abweichung einer dieser maßgeblichen Grundüberlegungen zuwiderlaufen würde (vgl. BayVGH vom 9.8.2007 [25 B 05.3055] ZfBR 2008, 292 = BayVBl 2008, 307 [juris RdNr. 34] mit weiteren Nachweisen; vom 31.7.2008 - 9 ZB 05.1476 - juris).

    Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die zeigen, dass die Beigeladene das Gebiet im Sinne eines "kompromisslos reinen Wohngebiets" (BayVGH vom 9.8.2007 [25 B 05.3055] a. a. O. [juris RdNr. 32 ff.]) soweit wie möglich von allen nicht dem Wohnen dienenden (gewerblichen) Anlagen freihalten wollte; insbesondere wurde die Befugnis, in dem Gebiet Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zuzulassen (§ 3 Abs. 3 BauNVO 1977), nicht ausgeschlossen.

  • VG München, 08.06.2016 - M 9 K 15.2828

    Befreiung vom Bebauungsplan zur Legalisierung eines Mobilfunkmasts bei

    Vorliegend ist, gerade auch deswegen, weil für den Bestand keine Befreiung vorliegt, die Gesamtanlage zu prüfen und nicht etwa nur auf die nachgerüsteten Antennen abzustellen (BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.3055 - juris Rn. 26).

    Wesentliches Element der Planung ist es, die Wohnnutzung kompromisslos reinzuhalten, und eine im Wesentlichen durch Wohngebäude geprägte, nicht durch Nebenanlagen gestörte, ruhige und einheitliche Wohnlandschaft festzuschreiben (BayVGH, U.v. 3.11.2010 - 15 B 08.2426 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.3055 -juris Rn. 37).

    Dadurch tritt sie für einen objektiven Betrachter als "gewerblicher Fremdkörper" in einem kompromisslos auf Wohnnutzung beschränkten, auch in optischer Hinsicht weitestgehend ungestörten, ruhigen und einheitlichen Wohnumfeld negativ - "optisch laut" - in Erscheinung und lässt sich von einer privat genutzten Fernsehantenne ohne Weiteres unterscheiden (BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.3055 - juris Rn. 39).

    Dies zeigen vorliegend bereits die Entwicklungen nur auf dem hiesigen Grundstück: Die Legalisierung eines zwischenzeitlich ertüchtigten Antennenträgers würde weitere Befreiungen für gänzlich neue Antennenträger eines anderen Anbieters im Verfahren M 9 K 15.2925 nach sich ziehen (vgl. zu ebendieser Problematik BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.3055 - juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2008 - 10 A 2999/07

    Mobilfunkanlage in reinem Wohngebiet

    BVerwG, Beschluss vom 29.7.2008 - 4 B 11.08 -, ZfBR 2008, 797 = BauR 2009, 78; Bay. VGH, Urteil vom 9.8.2007 - 25 B 05.3055 -, BayVBl 2008, 307.

    Bay. VGH, Urteil vom 9.8.2007 - 25 B 05.3055 -, BayVBl 2008, 136.

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