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   LG Wuppertal, 01.07.1975 - 25 Qs 5/75   

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LG Wuppertal, 01.07.1975 - 25 Qs 5/75 (https://dejure.org/1975,3026)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.07.1975 - 25 Qs 5/75 (https://dejure.org/1975,3026)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 01. Juli 1975 - 25 Qs 5/75 (https://dejure.org/1975,3026)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2309
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13

    Kostenfestsetzung in Bußgeldverfahren: Gebühren- und Auslagenanspruch bei

    Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann allerdings - entgegen einer früher teilweise vertretenen und offenbar auch vom Beschwerdeführer favorisierten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1973, 1991; LG Wuppertal, NJW 1975, 2309; LG Mainz, NJW 1979, 1897) - nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte) stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu.
  • BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruchs

    Andere halten § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO hier nicht für anwendbar, weil der Rechtsanwalt nicht "als Verteidiger" tätig gewesen sei (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212); OLG Köln, OLGSt § 91 BRAGO Nr. 1; EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331 f.; LG Flensburg, JurBüro 1983, Sp. 249 f.; LG Zweibrücken, JurBüro 1983, Sp. 1847; LG Mainz, Rpfleger 1985, S. 323 f.; LG Wuppertal, JurBüro 1986, Sp. 410 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsansicht, NJW 1975, S. 2309 ; Schikora/Schimansky in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Kleinknecht/Meyer, StPO , 38. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Göhler, OWiG , 8. Aufl., 1987, vor § 105 Rdnr. 45; Göttlich/ Mümmler, BRAGO , 16. Aufl., 1987, Stichwort Strafsachen, Anm. 4.15; Mümmler, JurBüro 1980, Sp. 692; ders., JurBüro 1982, Sp. 1129 (1131 ff.); vgl. ferner KMR-Müller, StPO , § 464a Rdnr. 18, wonach diese Auffassung dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO widerspricht und nur unter dem Gesichtspunkt vertretbar ist, daß ein Verteidiger kein Prozeßvertreter sei).
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