Rechtsprechung
LG Magdeburg, 19.03.2018 - 25 Qs 14/18, 25 Qs 841 Js 85821/17 (14/18) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Richterliche Vernehmung, Haftprüfung, Pflichtverteidiger, Terminsvertreter
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 141 Abs 3 S 4 StPO, Nr 4100 RVG-VV, Nr 4101 RVG-VV, Nr 4102 RVG-VV, Nr 4103 RVG-VV
Haftprüfungstermin: Gebührenanspruch des anstelle des Pflichtverteidigers beigeordneten Anwalts - IWW
§ 141 StPO
Haftprüfung
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Der Pflichtverteidiger bei der Haftprüfun: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr, richtig
Wird zitiert von ... (3)
- AG Berlin-Tiergarten, 14.10.2022 - 278 Ds 110/22
Haftprüfungstermin, Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr, …
Anders als bei einer meist auf einen Terminstag einer mehrtätigen Hauptverhandlung oder auch nur eine kurze Zeitspanne eines mehrstündigen Hauptverhandlungstermins beschränkten Vertretung des originären Verteidigers, bei welcher der Terminsvertreter in aller Regel lediglich mit einem sehr begrenzten Prozessstoff konfrontiert wird, ohne dass es einer gründlichen um umfassenden Einarbeitung in die Sache bedarf, zumal essentielle Dinge in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungsterminen in der Praxis -in ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinkunft mit den übrigen Verfahrensbeteiligten-in der Regel nicht erörtert werden, muss der für einen Haftprüfungstermin beigeordnete Verteidiger den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes (vgl. zutreffend LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18, zit. nach juris).Dies mag Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen (vgl. dazu wiederum LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18), denen jedoch nach Auffassung des Gerichts durch Terminsabsprachen mit dem originär bestellten Verteidiger und im Falle dessen dann doch kurzfristig eintretender Verhinderung ggf. nach Möglichkeit mit einer Terminsverlegung begegnet werden kann, soweit nicht eine Beiordnung des Vertreters für den Termin nur mit der Maßgabe, dass Gebühren nicht mehrfach entstehen, möglich sein sollte, etwa weil der Vertreter des originär bestellten Verteidigers nicht zu einer entsprechenden Verzichtserklärung bereit ist, und soweit nicht der Beschuldigte auf die Teilnahme eines Verteidigers an dem Haftprüfungstermin verzichtet, was er durchaus tun kann, denn die Anwesenheit des Verteidigers ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht vorgeführt worden ist (…vgl. dazu § 118a Abs. 2 S. 3 StPO und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 118b Rn. 3).
Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte und für den Haftprüfungstermin ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen (vgl. LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18).
- AG Berlin-Tiergarten, 14.10.2022 - (278 Ds) 265 Js 277/22
Pflichtverteidigung
Anders als bei einer meist auf einen Terminstag einer mehrtätigen Hauptverhandlung oder auch nur eine kurze Zeitspanne eines mehrstündigen Hauptverhandlungstermins beschränkten Vertretung des originären Verteidigers, bei welcher der Terminsvertreter in aller Regel lediglich mit einem sehr begrenzten Prozessstoff konfrontiert wird, ohne dass es einer gründlichen um umfassenden Einarbeitung in die Sache bedarf, zumal essentielle Dinge in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungsterminen in der Praxis -in ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinkunft mit den übrigen Verfahrensbeteiligten-in der Regel nicht erörtert werden, muss der für einen Haftprüfungstermin beigeordnete Verteidiger den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes (vgl. zutreffend LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18, zit. nach juris).Dies mag Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen (vgl. dazu wiederum LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18), denen jedoch nach Auffassung des Gerichts durch Terminsabsprachen mit dem originär bestellten Verteidiger und im Falle dessen dann doch kurzfristig eintretender Verhinderung ggf. nach Möglichkeit mit einer Terminsverlegung begegnet werden kann, soweit nicht eine Beiordnung des Vertreters für den Termin nur mit der Maßgabe, dass Gebühren nicht mehrfach entstehen, möglich sein sollte, etwa weil der Vertreter des originär bestellten Verteidigers nicht zu einer entsprechenden Verzichtserklärung bereit ist, und soweit nicht der Beschuldigte auf die Teilnahme eines Verteidigers an dem Haftprüfungstermin verzichtet, was er durchaus tun kann, denn die Anwesenheit des Verteidigers ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht vorgeführt worden ist (…vgl. dazu § 118a Abs. 2 S. 3 StPO und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 118b Rn. 3).
Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte und für den Haftprüfungstermin ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen (vgl. LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18).
- OLG Zweibrücken, 07.06.2023 - 1 Ws 105/23
Vergütungsanspruch des nur für die Eröffnung des Haftbefehls beigeordneten …
Die Annahme, die Verfahrensgebühr sei (noch) nicht angefallen, geht allerdings fehl (vgl. zur Beurteilung einer entsprechenden Fallgestaltung nach neuem Recht: LG Magdeburg, Beschluss vom 19.03.2018 - 25 Qs 14/18 -, Juris).