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   LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09   

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https://dejure.org/2010,31491
LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09 (https://dejure.org/2010,31491)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.06.2010 - 25 S 230/09 (https://dejure.org/2010,31491)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - 25 S 230/09 (https://dejure.org/2010,31491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Feststellung des Mietwagen-Normaltarifs nach einem Verkehrsunfall und zum Vorliegen einer Rechtsdienstleistung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09
    Der Normalpreis kann auf der Grundlage, von Listen geschätzt werden, solange nicht anhand konkreter Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 308/07, Jurisrechtsprechung, Rz. 19 ff.).

    Insbesondere erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da die von der Kammer vorgenommene Schätzung von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann, sich aber in dem von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffneten Rahmen (BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 308/07, Jurisrechtsprechung, Rz. 19 ff.) hält.

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (zuletzt BGH, Urt. v. 02.02.2010, VI ZR 7/09, Jurisrechtsprechung, Rz. 8).

    Insoweit wird vertreten, dass für die Bemessung der hiernach erforderlichen Mietwagenkosten auf den Normaltarif abzustellen ist, der wiederum gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichtigen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels" im jeweiligen Postleitzahlgebiet des Geschädigten geschätzt werden kann (BGH, a.a.O., Rz. 9), was der BGH erst unlängst erneut mehrfach bestätigt hat (Urt. v. 19.01.2010, VI ZR 139/08; v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; v. 02.02.2010, VI ZR 112/09).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09
    Der für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung vorzunehmende Aufschlag, wie er sich aus der hier einschlägigen Schwacke-Liste ergibt, ist dabei nicht zu beanstanden, handelt es sich insoweit doch nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urt. v. 15.02.2005, VI ZR 74/04, Jurisrechtsprechung, Rz. 11) um zu erstattende Kosten.
  • OLG Brandenburg, 28.01.2003 - 2 U 14/02

    Wirksamkeit der Prozessvollmacht trotz Tätigkeitsverbots; Verkehrswertermittlung

    Auszug aus LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09
    Mögliche Fehler des Grundgeschäfts schlagen auf die Prozessvollmacht nicht durch, weil das Interesse der Rechtsordnung an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen vorrangig zu bewerten ist, ist doch das Verfahrensrecht dringend darauf angewiesen, dass die im Verlauf des Rechtsstreits von den Parteien und ihren Vertretern abgegebenen Erklärungen und vorgenommenen Prozesshandlungen grundsätzlich ihre Geltung behalten (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.01.2003, 2 U 14/02, Jurisrechtsprechung).
  • OLG Hamburg, 15.05.2009 - 14 U 175/08

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Mietwagenkostenersatz nach dem Fraunhofer

    Auszug aus LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09
    Teilweise wird aber auch zur Bestimmung des Normaltarifs der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts herangezogen (z.B. OLG Hamburg, Urt. v. 15.05.2009, 14 U 175/08, Jurisrechtsrechung, Rz. 10 und 16).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09
    Insoweit wird vertreten, dass für die Bemessung der hiernach erforderlichen Mietwagenkosten auf den Normaltarif abzustellen ist, der wiederum gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichtigen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels" im jeweiligen Postleitzahlgebiet des Geschädigten geschätzt werden kann (BGH, a.a.O., Rz. 9), was der BGH erst unlängst erneut mehrfach bestätigt hat (Urt. v. 19.01.2010, VI ZR 139/08; v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; v. 02.02.2010, VI ZR 112/09).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09
    Insoweit wird vertreten, dass für die Bemessung der hiernach erforderlichen Mietwagenkosten auf den Normaltarif abzustellen ist, der wiederum gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichtigen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels" im jeweiligen Postleitzahlgebiet des Geschädigten geschätzt werden kann (BGH, a.a.O., Rz. 9), was der BGH erst unlängst erneut mehrfach bestätigt hat (Urt. v. 19.01.2010, VI ZR 139/08; v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; v. 02.02.2010, VI ZR 112/09).
  • LG Darmstadt, 10.02.2010 - 21 S 75/09
    Auszug aus LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09
    Soweit die Kammer bislang die Heranziehung der von dem Vorgericht in ständiger Rechtsprechung hinzugezogene Schwacke-Liste für ausreichend erachtet hat, hält sie an dieser Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Urt. v. 10.02.2010, 21 S 75/09), der der Vorzug zu geben ist, nicht länger fest, denn bei beiden vorgenannten Listen besteht der Verdacht der Unschärfe, was sich bereits aus den erheblichen Abweichungen ergibt.
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt, Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Frankenthal, Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen, 2008, Rn. 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.).
  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Demgegenüber sind die Landgerichte Baden-Baden (3 S 78/09), Darmstadt (25 S 230/09), Frankenthal (2 S 163/10), Köln (9 S 252/10), Mönchen-Gladbach (5 S 110/08), Stade (1 S 37/10) und verschiedene Amtsgerichte, z. B. AG Waiblingen (8 C 1039/10), AG Köln (266 C 63/10) der gegenteiligen Auffassung.
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