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   LG Stendal, 14.12.2018 - 25 T 116/18   

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LG Stendal, 14.12.2018 - 25 T 116/18 (https://dejure.org/2018,47975)
LG Stendal, Entscheidung vom 14.12.2018 - 25 T 116/18 (https://dejure.org/2018,47975)
LG Stendal, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 25 T 116/18 (https://dejure.org/2018,47975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 32 Abs 1 RVG, § 32 Abs 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 40 GVG, § 68 Abs 1 S 1 GVG
    Streitwertfestsetzung: Maßgeblicher Zeitpunkt der Streitwertbestimmung für Gerichtsgebühren; Auswirkungen einer Teilklagerücknahme; Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit; Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für eine Streitwertfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 703
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 02.03.2018 - 26 W 62/17

    Streitwertfestsetzung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung

    Auszug aus LG Stendal, 14.12.2018 - 25 T 116/18
    Im Falle der fehlenden Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG ist eine im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Streitwertbeschwerde unzulässig, da der Rechtsanwalt durch die Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren nicht beschwert ist (insofern entgegen: KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2018, 26 W 62/17, AGS 2018, 344).(Rn.18).

    Zutreffend hat das Kammergericht die Notwendigkeit einer gestaffelten Festsetzung der Gerichtsgebühren für die Anwaltsgebühren abgelehnt (vgl. insoweit: KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17, zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 16.07.2009 - 2 W 188/09

    Berücksichtigung von Darlehenszinsen bei der Streitwertbemessung; Zulässigkeit

    Auszug aus LG Stendal, 14.12.2018 - 25 T 116/18
    Ein Verschlechterungsverbot besteht insoweit im Verfahren nach § 68 Abs. 1 GKG nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 13 W 101/18, Rdn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009, Az.: 2 W 188/09, Rdn. 2 - 5; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018, Az.: 5 Ta 99/18, Rdn. 35, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG München, 07.02.2018 - 13 W 101/18

    Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung eines

    Auszug aus LG Stendal, 14.12.2018 - 25 T 116/18
    Ein Verschlechterungsverbot besteht insoweit im Verfahren nach § 68 Abs. 1 GKG nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 13 W 101/18, Rdn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009, Az.: 2 W 188/09, Rdn. 2 - 5; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018, Az.: 5 Ta 99/18, Rdn. 35, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18

    Streitwert - Wertbemessung - mehrere Kündigungen in der Probezeit - eingeklagte,

    Auszug aus LG Stendal, 14.12.2018 - 25 T 116/18
    Ein Verschlechterungsverbot besteht insoweit im Verfahren nach § 68 Abs. 1 GKG nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 13 W 101/18, Rdn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009, Az.: 2 W 188/09, Rdn. 2 - 5; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018, Az.: 5 Ta 99/18, Rdn. 35, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 08.03.2023 - 6 W 19/23

    Zurückverweisung eines Kostenfestsetzungsverfahrens an den zuständigen

    Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung hat für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen, weil die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient (KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17, juris Rn. 6; OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 56/21, juris Rn. 6; OLG München, NJW-RR 2017, 700; LG Stendal, NJW-RR 2019, 703).
  • VG München, 19.03.2019 - M 31 M 18.5532

    Keine Reduzierung der Gerichtskosten durch Teilklagerücknahme

    Die mit Beschluss vom 21. Juni ... vorgenommene gestaffelte Festsetzung des Streitwerts nach Teilklagerücknahme ging somit für die Festsetzung der Gerichtsgebühren ins Leere, da sie keine Aussage über den Gesamtwert trifft, der aber nach § 39 Abs. 1 GKG allein für die Gerichtsgebühren maßgebend ist (LG Stendal, B.v. 14.12.2018 - 25 T 116/18 - juris; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 68 zu § 63 GKG).
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