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   LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10   

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https://dejure.org/2010,20585
LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10 (https://dejure.org/2010,20585)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10 (https://dejure.org/2010,20585)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. September 2010 - 25 TaBV 1155/10 (https://dejure.org/2010,20585)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung bei Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; Beschwerde des Betriebsrats gegen Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Festlegung der zuschlagspflichtigen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Diese unterliegt in diesem Zusammenhang einer uneingeschränkten Rechtskontrolle (BAG, Beschluss vom 21. September 1993 - 1 ABR 16/93 - BAGE 74, 206 = AP Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 1994, 427.), d. h. die Gerichte für Arbeitssachen haben nach eigenständiger Prüfung der Rechtslage zu entscheiden, ob der streitbefangene Spruch einer Einigungsstelle rechtswirksam ist.

    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrundeliegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt haben (BAG, Beschluss vom 21.09.1993 - 1 ABR 16/93 - a. a. O., m. w. N.).

    Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beschluss der Einigungsstelle deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil z. B. die Einigungsstelle die Interessen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (BAG, Beschluss vom 21. September - 1 ABR 1993 - 1 ABR 16/93 - a. a. O., m. w. N.).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 198/09

    Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Das Gesetz beschreibt das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht als formalisiertes Verfahren, sondern lässt den Beteiligten jeden denkbaren Spielraum (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - NZA 2010, 639) Sie verdrängen nicht Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG, weil die im § 84 SGB IX geregelten Klärungs-, Überwachungs- und Beteiligungsrechte erst nach Beginn eines betrieblichen Eingliederungsmanagements greifen können.

    Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht das betriebliche Eingliederungsmanagement als rechtlich regulierten Suchprozess definiert, der individuell angepasste Lösung zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeitszeiten ermitteln soll (BAG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - NZA 2010, 639 und 2 AZR 400/08 - AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Kohte, DB 2008, 582 [583]).

    Im Übrigen ist das weitere Verfahren offen und durch eine weitgehende Informalität gekennzeichnet (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 55/09 - DB 2010, 1015).

  • LAG Hamburg, 21.05.2008 - H 3 TaBV 1/08

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 und 7 BetrVG bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Die Mitbestimmungspflichtigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand: LAG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2008 - H 3 TaBV 1/08 - LAGE Nr. 3 zu § 87 BetrVG 2001 Gesundheitsschutz = AiB 2009, 232).

    Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zustünde (LAG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2008 - H 3 TaBV 1/08 - LAGE Nr. 3 zu § 87 BetrVG 2001 Gesundheitsschutz).

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betreffend den Gesundheitsschutz besteht ausdrücklich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, d.h. dann, wenn der Arbeitgeber zwar auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung zum Gesundheitsschutz zu treffen hat, ihm bei deren Gestaltung aber Handlungsspielräume verbleiben (BAG, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = NZA 2002, 995; BAG, Beschluss vom 08. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111, 36 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = NZA 2004, 1175).

    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - a. a. O.; BAG vom 08.Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - a. a. O).

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betreffend den Gesundheitsschutz besteht ausdrücklich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, d.h. dann, wenn der Arbeitgeber zwar auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung zum Gesundheitsschutz zu treffen hat, ihm bei deren Gestaltung aber Handlungsspielräume verbleiben (BAG, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = NZA 2002, 995; BAG, Beschluss vom 08. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111, 36 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = NZA 2004, 1175).

    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - a. a. O.; BAG vom 08.Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - a. a. O).

  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 31/87

    Einigungsstelle: Ermessensüberschreitung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Die getroffene Regelung muss sich als Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts darstellen (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 31/87 - BAGE 63, 140 = AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972 = NZA 1990, 399.).
  • BAG, 08.11.1994 - 1 ABR 22/94

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Krankengesprächen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Für diesen Fall hat das BAG ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG angenommen (BAG, Beschluss vom 08. November 1994 - 1 ABR 22/94 - BAGE 78, 224 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = NZA 1995, 857).
  • BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91

    Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Die Ermessensüberprüfung eines Einigungsstellenspruchs hat nur die Frage zum Gegenstand, ob die durch den Spruch getroffene Regelung als solche die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und zu einem billigen Ausgleich bringt, wobei diese Belange und auch diejenigen tatsächlichen Umstände, die das jeweilige Gewicht dieser Belange begründen, festzustellen sind (BAG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 - AP Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972 = NZA 1992, 702).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 18/06

    Kosten für einheitliche Personalkleidung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Das betriebliche Eingliederungsmanagement entspricht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, der eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gewährleisten soll (BAG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - BAGE 121, 147 = AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = NZA 2007, 640).
  • BAG, 27.05.1986 - 1 ABR 48/84

    Mitbestimmung bei Telefondatenerfassung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10
    Insbesondere darf das Arbeitsgericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einigungsstelle setzen (BAG, Beschluss vom 27. Mai 1986 - 1 ABR 48/84 - BAGE 52, 88 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = NZA 1986, 643).
  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

  • BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07

    Videoüberwachung im Betrieb

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 55/09

    Kündigung - Abmahnung - Verbot religiöser Bekundungen

  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

  • BAG, 13.03.2012 - 1 ABR 78/10

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement - Wirksamkeit eines

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - 25 TaBV 1155/10 - aufgehoben.
  • LAG Hamburg, 15.01.2013 - 2 TaBV 13/11

    Ergänzung eines Einigungsstellenspruchs - Mitbestimmung des Betriebsrats beim

    Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht nämlich nur, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zu Grunde liegt und dieser fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, 25 TaBV 1155/10).

    Durch das betriebliche Eingliederungsmanagement sind Arbeitnehmer in die Aufklärung und Überwindung individueller Defizite so eingebunden, dass das Ordnungsverhalten im Betrieb tangiert ist (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO., ErfK(-Kania), aaO., § 87 BetrVG Rn. 21a; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 12. Aufl., § 87 Rn. 51).

    Dabei verbleibt gleichwohl ein Regelungsspielraum für die Betriebsparteien zur näheren Bestimmung des "Wie" eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO.; LAG Düsseldorf vom 29. September 2009, 17 TaBV 107/09).

    Die in § 84 SGB IX geregelten Klärungs-, Überwachungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates können daher erst nach Beginn eines betrieblichen Eingliederungsmanagements greifen (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO.; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, aaO., § 87 Rn. 51).

    Diese prozeduralen Fragen betreffen die Ordnung des Betriebes und sind mit dem Betriebsrat zu regeln (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO.).

    Es geht um die Etablierung eines Suchprozesses (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO.).

  • LAG Nürnberg, 16.01.2013 - 2 TaBV 6/12

    Betriebliches Eingliederungsmanagement, Mitbestimmung, Initiativrecht des

    Ein Regelungsspielraum verbleibt etwa bei dem Ablauf eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, der Nutzung der erhobenen Daten, der Zielrichtung oder etwaigen Verschwiegenheitspflichten (LAG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10).

    Die auf dem betrieblichen Eingliederungsmanagement beruhenden Maßnahmen hätten daher einen rein individuellen Bezug zum betroffenen Arbeitnehmer und seien nur durch ihn persönlich betreffende Umstände veranlasst (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10 mwN).

    Durch das betriebliche Eingliederungsmanagement sind Arbeitnehmer in die Aufklärung und Überwindung individueller Defizite so eingebunden, dass das Ordnungsverhalten im Betrieb tangiert ist (LAG BerlinBrandenburg vom 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10 mwN; Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage 2013, a. A. Fitting, BetrVG, 26. Auflage, § 87 Rn. 73).

  • LAG Hamburg, 19.02.2013 - 2 TaBV 15/11

    Feststellungsinteresse für die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs -

    Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zu Grunde liegt und dieser fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, 25 TaBV 1155/10).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.04.2013 - 5 TaBV 29/12

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Mitbestimmung

    Durch das bEM können Arbeitnehmer nicht nur in die Aufdeckung, Vermeidung und Beseitigung betrieblicher Gesundheitsgefährdungen, sondern auch in die Aufklärung und Überwindung individueller Defizite so eingebunden werden, dass damit das Ordnungsverhalten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert ist (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10 m.w.N., zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 17.12.2013 - 7 TaBV 91/13

    Einsetzung einer Einigungsstelle

    Soweit die Arbeitgeberin sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.09.2010, 25 TaBV 1155/10, gestützt hat, ist festzustellen, dass es sich hierbei um die vorinstanzliche Entscheidung zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2012 gehandelt hat, wozu - wie dargelegt - das Bundesarbeitsgericht eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, der sich die erkennende Beschwerdekammer anschließt (s.o.).
  • ArbG Hamburg, 14.09.2011 - 26 BV 25/10
    Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und dieser fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23. September 2010, 25 TaBV 1155/10).
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