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OLG Köln, 27.04.1999 - 25 U 10/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nutzungsentschädigung; Zahlungsanspruch; Rechnungen; Dienstvertrag; Werkvertrag; Aufrechnung; Aufrechnungslage; Schadensersatz
- Judicialis
ZPO § 511; ; ZPO § ... 511 a; ; ZPO § 516; ; ZPO § 518; ; ZPO § 519; ; ZPO § 289 Abs. 2; ; ZPO § 290; ; ZPO § 532; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 108 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 232 Abs. 2; ; BGB § 239 Abs. 1; ; BGB § 239 Abs. 2; ; BGB §§ 611 ff.; ; BGB § 611 Abs. 1; ; BGB § 631 Abs. 1; ; BGB §§ 631 ff.
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; ZPO §§ 288, 532
Fortwirkung eines gerichtlichen Geständnisses in der Berufungsinstanz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 23.07.1998 - 12 O 165/97
- OLG Köln, 27.04.1999 - 25 U 10/98
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 1026 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1999 - 25 U 10/98
Übt jemand eine Rechtsstellung aus, die er entweder durch sein vorhergehendes, damit im Zusammenhang stehendes, vom allgemeinen Sittengesetz und der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten erworben hat, oder haftet dem Rechtserwerb unmittelbar das Unwerturteil der Erlangung auf solche sittenwidrige Weise an, so steht ihm das betreffende Recht nicht zu, weil, wie das Landgericht anschaulich und völlig zutreffend ausgeführt hat, es die Rechtsordnung gewissermaßen auf den Kopf stellen würde, wenn solcher Rechtsausübung sachlicher Erfolg beschieden wäre (vgl. BGHZ 72, 322;… MK-Roth, BGB, 3. Aufl., § 242 Rz. 286 ff.;… Soergel-Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rz. 282 ff.). - BGH, 12.03.1991 - XI ZR 85/90
Konkludentes Geständnis
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1999 - 25 U 10/98
Für diese Wertung der Erklärungen ist entscheidend, dass die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin bezüglich der hier erörterten 21 Rechnungen ersichtlich bewusst nicht - mehr - entgegengetreten ist (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1497; 1991, 1683), dies ausdrücklich mit dem Ziel, den Prozessstoff zu straffen und - vor allem - insoweit eine Beweisaufnahme überflüssig zu machen, und erkennbar in der Vorstellung, dem Zahlungsanspruch der Klägerin mit einer Primäraufrechnung wirksam entgegentreten zu können.