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   OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04   

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https://dejure.org/2007,15298
OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04 (https://dejure.org/2007,15298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.05.2007 - 25 U 120/04 (https://dejure.org/2007,15298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Mai 2007 - 25 U 120/04 (https://dejure.org/2007,15298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 767 Abs 1 BGB, § 30 GmbHG
    Bürgschaft: Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Berufung des Bürgen für ein eigenkapitalersetzendes GmbH-Gesellschafterdarlehen auf die Rückzahlungssperre

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30; GmbHG § 31
    Auslegungsmaßstäbe einer in ein Gesamtpaket von Vereinbarungen eingebetteten formularmäßigen Bürgschaftserklärung - Zur Frage, ob bei kapitalersetzenden Darlehen der Grundsatz der Akzessorietät allgemein hinter dem Sicherungszweck zurückzutreten hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer weiten, formularmäßigen und den Bürgen unbegrenzt und umfassend verpflichtenden Bürgschaftserklärung; Bewertung des Risikos eines die Geschicke einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) lenkenden und als Bürge ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94

    Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Diese Auffassung und insbesondere auch die Annahme der Klägerin, die Richtigkeit ihres Standpunkts ergebe sich aus dem Urteil des BGH vom 15.02.1996 (NJW 1996, 1341), teilt der Senat aber nicht.

    Anknüpfend an die Überlegungen im Urteil des BGH vom 15.02.1996 (NJW 1996, 1341) ist der Senat deshalb der Auffassung, dass die Darlehensrückzahlungssperre im Verhältnis zur GmbH als Schuldnerin auch Ansprüche gegen den Beklagten als Bürgen (derzeit) ausschließt.

    Die Zulassung der Revision schien dem Senat nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum einen geboten wegen der Frage, nach welchen Maßstäben eine in ein Gesamtpaket von Vereinbarungen eingebundene formularmäßige Bürgschaftserklärung auszulegen ist, zum anderen wegen der - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Grenzen der Akzessorietät einer Bürgschaft bei der Besicherung von Kapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen (vgl. hierzu neben BGH NJW 1996, 1341 auch BGH WM 2002, 2278 und NJW-RR 2004, 1683).

  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98

    Umfang der Bürgenhaftung eines Gesellschafters einer GmbH; Haftung der Bürgschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Allerdings ist das Landgericht grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass sog. "weite" formularmäßige Bürgschaftserklärungen, durch die sich ein Bürge unbegrenzt und umfassend verpflichtet, auch nach der neueren Rechtsprechung in der Regel wirksam sind, falls sich ein Bürge für Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft, insbesondere einer GmbH, verbürgt und als Geschäftsführer oder Gesellschafter die Geschicke der GmbH so bestimmen kann, dass das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für ihn beherrschbar ist (vgl ua BGH NJW 2000, 1179; BGH NJW 1996, 3205; BGHZ 142, 213; BGHZ 143, 95; BGHZ 153, 293).

    Ob diese Schlussfolgerung zutrifft, ist aber zum einen deshalb zweifelhaft, weil nach § 7 Abs. 2 Buchst. f des Gesellschaftsvertrags die Aufnahme von Krediten von "im Einzelfall" nicht mehr als 20.000 DM (ohne Begrenzung für den Fall der wiederholten Aufnahme solcher Kredite) nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurfte, sodass der Beklagte insoweit zumindest nicht in seiner Eigenschaft als Minderheitsgesellschafter mit "Sperrminorität" bestimmenden Einfluss nehmen konnte (vgl. auch BGHZ 142, 213, zu I.2.a. der Gründe [juris-Rdnr. 11]).

  • BGH, 01.10.2002 - IX ZR 443/00

    Sicherheiten - Einigung mit Insolvenzverwalter kann Bürgschaft aushebeln

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Die Zulassung der Revision schien dem Senat nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum einen geboten wegen der Frage, nach welchen Maßstäben eine in ein Gesamtpaket von Vereinbarungen eingebundene formularmäßige Bürgschaftserklärung auszulegen ist, zum anderen wegen der - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Grenzen der Akzessorietät einer Bürgschaft bei der Besicherung von Kapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen (vgl. hierzu neben BGH NJW 1996, 1341 auch BGH WM 2002, 2278 und NJW-RR 2004, 1683).
  • BGH, 27.04.2004 - XI ZR 49/03

    BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Die Zulassung der Revision schien dem Senat nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum einen geboten wegen der Frage, nach welchen Maßstäben eine in ein Gesamtpaket von Vereinbarungen eingebundene formularmäßige Bürgschaftserklärung auszulegen ist, zum anderen wegen der - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Grenzen der Akzessorietät einer Bürgschaft bei der Besicherung von Kapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen (vgl. hierzu neben BGH NJW 1996, 1341 auch BGH WM 2002, 2278 und NJW-RR 2004, 1683).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03

    Rückforderung eigenkapitalersetzender Leistungen nach Wiederherstellung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Die bei der Refinanzierung des Kaufpreises von der F-Bank ausbedungenen Konditionen (Mithaft der Klägerin usw.) weisen deutlich darauf hin, dass die GmbH auch von wirtschaftlich denkenden Dritten bereits in ihrer Startphase nicht als kreditwürdig angesehen wurde (zur Bedeutung der Kreditwürdigkeit für die Anwendung der Grundsätze zum Eigenkapitalersatz vgl. z.B. BGH NJW 2006, 225).
  • BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05

    Haftung der Beteiligten an einem "Rempeltanz"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Da sich diese Erklärungen mit dem späteren anwaltlichen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 06.09.2005, Seite 2 = Bl. 238 Bd.II d.A.) sinngemäß völlig decken, kommt es insoweit auch nicht mehr darauf an, inwieweit persönliche Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Anhörung als Geständnis (§ 288 ZPO) zu behandeln sind (vgl. dazu BGH NJW-RR 2006, 672, unter kommentarloser Aufgabe von BGHZ 8, 235, und BGH VersR 1966, 269, sowie die Ausführungen im Beweisbeschluss vom 22.12.2006).
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Ergänzend ist dazu anzumerken, dass der BGH inzwischen klargestellt hat, dass es für eine an einem Cash-Pool-System beteiligte GmbH bei der Kapitalaufbringung kein "Sonderrecht" gibt, sondern die allgemeinen Grundsätze Anwendung finden (BGH NJW 2006, 1736; vgl. dazu auch Gehrlein, MDR 2006, 789ff).
  • BGH, 17.12.1952 - VI ZR 29/52

    Parteivernehmung und Geständnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Da sich diese Erklärungen mit dem späteren anwaltlichen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 06.09.2005, Seite 2 = Bl. 238 Bd.II d.A.) sinngemäß völlig decken, kommt es insoweit auch nicht mehr darauf an, inwieweit persönliche Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Anhörung als Geständnis (§ 288 ZPO) zu behandeln sind (vgl. dazu BGH NJW-RR 2006, 672, unter kommentarloser Aufgabe von BGHZ 8, 235, und BGH VersR 1966, 269, sowie die Ausführungen im Beweisbeschluss vom 22.12.2006).
  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Allerdings ist das Landgericht grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass sog. "weite" formularmäßige Bürgschaftserklärungen, durch die sich ein Bürge unbegrenzt und umfassend verpflichtet, auch nach der neueren Rechtsprechung in der Regel wirksam sind, falls sich ein Bürge für Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft, insbesondere einer GmbH, verbürgt und als Geschäftsführer oder Gesellschafter die Geschicke der GmbH so bestimmen kann, dass das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für ihn beherrschbar ist (vgl ua BGH NJW 2000, 1179; BGH NJW 1996, 3205; BGHZ 142, 213; BGHZ 143, 95; BGHZ 153, 293).
  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 20/95

    Gebühren des Steuerberaters für die Überwachung der Buchführung und die Behebung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
    Davon ist - ohne den grundsätzlich unterschiedlichen Auslegungsmaßstab bei Individualvereinbarungen einerseits und Formularverträgen andererseits zu verkennen (dazu BGH NJW-RR 1996, 375) - nach Auffassung des Senats auch hier auszugehen, weil die zu beurteilende Bürgschaftsvereinbarung nach den Umständen des Streitfalls lediglich ein Bestandteil eines auf das Vorhaben der Parteien zugeschnittenen "Gesamtpakets" von Vereinbarungen war, das sich aus Individualvereinbarungen (wie den am 18.12.1998 geschlossenen Verträgen) ebenso wie aus Formularverträgen (wie der Bürgschaftsvereinbarung) zusammensetzte, die in einem untrennbaren sachlichen Bezug zu einander stehen.
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 36/98

    Umfang einer Blankobürgschaft

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 150/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.10.1997 - IX ZR 164/96

    Auslegung eines Bürgschaftsvertrages

  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 316/95

    Wirksamkeit einer Zweckerklärung für Bürgschaften eines GmbH-Geschäftsführers

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