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   OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98   

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https://dejure.org/1999,3681
OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98 (https://dejure.org/1999,3681)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.06.1999 - 25 U 129/98 (https://dejure.org/1999,3681)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Juni 1999 - 25 U 129/98 (https://dejure.org/1999,3681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers gegenüber Kindern im verkehrsberuhigten Bereich

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 42 Abs. 4 a (Zeichen 325)
    In verkehrsberuhigtem Bereich ist mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 § 17; BGB § 823
    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes in einem verkehrsberuhigten Bereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 991 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 79/71

    Haftung des Unfallverursachers eines Verkehrsunfalls für Nachfolgeschäden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Besteht nämlich zwischen der Unfallverursachung und der Verletzung ein adäquater Zusammenhang im oben genannten Sinne, so ist es für die Haftung des Unfallverursachers ohne Bedeutung, ob er die Verletzung des Geschädigten unmittelbar und selbst bewirkt hat, oder ob dies im Wege einer "Kettenreaktion" geschehen ist (vgl. BGH NJW 1972, 1804, 1805).

    Die Gefahr, daß ein naher Angehöriger eines Unfallbeteiligten, der zur Unfallstelle eilt, infolge der durch den Unfall hervorgerufenen Aufregung die nötige Vorsicht außer Acht läßt, ist vielmehr naheliegend (vgl. BGH NJW 1972, 1804/1806).

    Der erforderliche innere Zusammenhang, wie er bei wertender Beurteilung der Zurechnungsfrage gegeben sein muß, lag also vor, so daß die vom Kläger zu 1) erlittene Fraktur auch bei unterstellter Richtigkeit der Darstellung der Beklagten noch vom Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt ist (vgl. BGH NJW 1972, 1804/1806).

  • BGH, 16.02.1965 - VI ZR 270/63

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Dabei ist im übrigen weiter zu berücksichtigen, daß ein Kraftfahrer schon nach dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab und ungeachtet des Grundsatzes, daß er sein Hauptaugenmerk auf den Verkehr auf der Fahrbahn zu richten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch das Gelände neben der Fahrbahn zu beobachten (vgl. BGH VersR 1965, 501; BGH NJW 1987, 2377/2378).

    Soweit es die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die konkrete Verkehrslage zulassen, hat der Kraftfahrer daher z. B. auch einmündende Wege (vgl. BGH VersR 1965, 501) und Bürgersteige (BGH VersR 1955, 602 f; OLG Hamm NZV 1991, 194) im Auge zu behalten und auf dort befindliche Kinder Rücksicht zu nehmen.

    Insbesondere bei einem kleinen Kind ohne Begleitung Erwachsener, das sich z. B. in Richtung zur Fahrbahn bewegt (BGH VersR 1965, 501), in geringer Entfernung zur Straße ein Gebäude verläßt (OLG Karlsruhe DAR 1990, 137/138) oder sich bereits am Straßenrand befindet (BGH NZV 1991, 23/24), muß der Kraftfahrer mit einem unbesonnenen, verkehrswidrigen Verhalten rechnen und seine Fahrweise auf die Möglichkeit einstellen, daß das Kind ohne Beachtung des Fahrverkehrs die Straße betreten könnte, es sei denn, das Verhalten des Kindes erlaubt den verläßlichen Schluß, es habe das Fahrzeug wahrgenommen und werde warten.

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Erleidet ein Angehöriger des Verletzten durch das Erleben des Unfallereignisses oder durch die Unfallnachricht psychisch vermittelte Beeinträchtigungen, so setzt ein Schmerzensgeldanspruch des Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die Beeinträchtigungen die in vergleichbaren Situationen erfahrungsgemäß üblichen Nachteile für das gesundheitliche Wohlbefinden erheblich übersteigen und so gewichtig sind, daß sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Angehörigen selbst betrachtet werden (BGHZ 56, 163 ff.; BGH VersR 1989, 853/854; vgl. auch OLG Köln Versicherungsrecht 1989, 519).

    Hierfür reicht das Auftreten von Störungen der physiologischen Abläufe und/oder seelischer Funktionen, selbst wenn sie medizinisch faßbar sind, noch nicht aus, weil negative Erlebnisse, die Empfindungen wie Schmerz, Trauer oder Schrecken hervorrufen, regelmäßig derartige Störungen auslösen können, was nach geltender Rechtslage im Rahmen des nach der Lebenserfahrung Üblichen ersatzlos hinzunehmen ist (BGHZ 56, 163/165).

  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 262/91

    Beobachtungspflicht bei Annäherung eines Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Zwar dürfen die danach zu stellenden Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers nicht überspannt werden, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 1986, 184/185; BGH NZV 1992, 360/361).

    Ist ein Kind erkennbar, muß es der Kraftfahrer, sofern die sonstige Verkehrslage das zuläßt, beobachten, solange die Möglichkeit einer Gefährdung besteht (BGH NZV 1992, 360/361).

  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 19/90

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers geschützten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Hierbei setzen die besonderen Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 2 a StVO allerdings erst dann ein, wenn für den Kraftfahrer die Anwesenheit schutzbedürftiger Personen im Sinne dieser Vorschrift -- also u.a. von Kindern -- erkennbar ist; dies setzt indes nicht notwendig voraus, daß die schutzbedürftigen Personen bereits in das Blickfeld des Kraftfahrers geraten sind, sondern besondere Sorgfalt wird vom Kraftfahrer auch bereits dann verlangt, wenn aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte mit der Anwesenheit solcher Personen zu rechnen ist (vgl. BGH NZV 1991, 23/24; BGH NZV 1990, 227/228; OLG Köln VRS 28, 266/268; vgl. auch Amtliche Begründung zu § 3 Abs. 2 a StVO, abgedruckt bei: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 3 StVO Rdn. 10 a).

    Insbesondere bei einem kleinen Kind ohne Begleitung Erwachsener, das sich z. B. in Richtung zur Fahrbahn bewegt (BGH VersR 1965, 501), in geringer Entfernung zur Straße ein Gebäude verläßt (OLG Karlsruhe DAR 1990, 137/138) oder sich bereits am Straßenrand befindet (BGH NZV 1991, 23/24), muß der Kraftfahrer mit einem unbesonnenen, verkehrswidrigen Verhalten rechnen und seine Fahrweise auf die Möglichkeit einstellen, daß das Kind ohne Beachtung des Fahrverkehrs die Straße betreten könnte, es sei denn, das Verhalten des Kindes erlaubt den verläßlichen Schluß, es habe das Fahrzeug wahrgenommen und werde warten.

  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88

    Ersatzpflicht für psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Erleidet ein Angehöriger des Verletzten durch das Erleben des Unfallereignisses oder durch die Unfallnachricht psychisch vermittelte Beeinträchtigungen, so setzt ein Schmerzensgeldanspruch des Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die Beeinträchtigungen die in vergleichbaren Situationen erfahrungsgemäß üblichen Nachteile für das gesundheitliche Wohlbefinden erheblich übersteigen und so gewichtig sind, daß sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Angehörigen selbst betrachtet werden (BGHZ 56, 163 ff.; BGH VersR 1989, 853/854; vgl. auch OLG Köln Versicherungsrecht 1989, 519).
  • OLG Köln, 21.11.1988 - 27 W 46/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Erleidet ein Angehöriger des Verletzten durch das Erleben des Unfallereignisses oder durch die Unfallnachricht psychisch vermittelte Beeinträchtigungen, so setzt ein Schmerzensgeldanspruch des Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die Beeinträchtigungen die in vergleichbaren Situationen erfahrungsgemäß üblichen Nachteile für das gesundheitliche Wohlbefinden erheblich übersteigen und so gewichtig sind, daß sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Angehörigen selbst betrachtet werden (BGHZ 56, 163 ff.; BGH VersR 1989, 853/854; vgl. auch OLG Köln Versicherungsrecht 1989, 519).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Denn nur wenn zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten zu 1) bereits im Augenblick des Unfalls ein Schuldverhältnis oder eine sonstige, einem Schuldverhältnis ähnliche rechtliche Sonderverbindung bestanden hätte (was jedoch zweifellos nicht der Fall war), könnten die Beklagten dem Kläger zu 1) ein etwaiges Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters an der Schadensentstehung nach § 254 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 278 BGB entgegenhalten (vgl. BGHZ 103, 338/342).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 10 S 2332/97

    Anerkennung als Fahrzeug des Blutspendedienstes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Ob daraus -- wie der Kläger zu 1) unter Hinweis auf eine Literaturveröffentlichung (Fuchs-Wissemann in DAR 1999, 41 ff) meint -- zu folgern ist, daß ein Kraftfahrer in einem verkehrsberuhigten Bereich bereits dann anzuhalten und zu warten hat, wenn eine Gefährdung zwar noch nicht erkennbar, aber abstrakt möglich und nicht auszuschließen ist, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft.
  • OLG Karlsruhe, 24.11.1989 - 1 U 95/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98
    Insbesondere bei einem kleinen Kind ohne Begleitung Erwachsener, das sich z. B. in Richtung zur Fahrbahn bewegt (BGH VersR 1965, 501), in geringer Entfernung zur Straße ein Gebäude verläßt (OLG Karlsruhe DAR 1990, 137/138) oder sich bereits am Straßenrand befindet (BGH NZV 1991, 23/24), muß der Kraftfahrer mit einem unbesonnenen, verkehrswidrigen Verhalten rechnen und seine Fahrweise auf die Möglichkeit einstellen, daß das Kind ohne Beachtung des Fahrverkehrs die Straße betreten könnte, es sei denn, das Verhalten des Kindes erlaubt den verläßlichen Schluß, es habe das Fahrzeug wahrgenommen und werde warten.
  • OLG Braunschweig, 01.07.1963 - Ss 103/63
  • BGH, 09.03.1965 - VI ZR 218/63

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

  • BGH, 13.02.1990 - VI ZR 128/89

    Unfall mit 8jährigem Radfahrer - § 3 Abs. 1 StVO; §§ 7, 9 StVG, §§ 254, 828 Abs.

  • BGH, 09.02.1982 - VI ZR 59/80

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Straße laufenden Kindes

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Entgegenkommen von Kindern auf

  • OLG Hamm, 06.12.1990 - 27 U 134/90
  • BGH, 24.02.1987 - VI ZR 19/86

    Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei breiten Straßen

  • BGH, 26.07.1963 - 4 StR 259/63

    Beschränkung des Rechtsmittels - Strafaussetzung zur Bewährung - Erwägung zur

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03

    Besondere Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers beim Befahren einer Spielstraße

    Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem hier durchfahrenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt DAR 1999, 543 f.; OLG Köln VRS 36, 360 f.; OLG Braunschweig NJW 1963, 2038).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 150/03

    Strafverfahren: Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens;

    Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem hier durchfahrenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt DAR 1999, 543 f.; OLG Köln VRS 36, 360 f.; OLG Braunschweig NJW 1963, 2038).
  • LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem sich durch einen solchen Bereich bewegenden Kraftfahrer abzuverlangen, sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einzurichten, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt/Main DAR 99, 543; OLG Karlsruhe DAR 2004, 538).
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