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   OLG Hamm, 17.03.2004 - 25 U 177/03   

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https://dejure.org/2004,13638
OLG Hamm, 17.03.2004 - 25 U 177/03 (https://dejure.org/2004,13638)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2004 - 25 U 177/03 (https://dejure.org/2004,13638)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2004 - 25 U 177/03 (https://dejure.org/2004,13638)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Architekten kann ausnahmsweise trotz Pflichtverletzung entfallen.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden muss sorgfältig geprüft werden! (IBR 2005, 30)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 442 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1996 - VII ZR 233/95

    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2004 - 25 U 177/03
    Denn auch wenn, wie hier, der Bauherr zur Beurteilung der Wasser- und Bodenverhältnisse einen Sonderfachmann heranzieht, entbindet dies den Architekten nicht von der eigenen Verantwortlichkeit (BGH aaO sowie Baurecht 1997, 488 = NJW 1997, 2173).
  • BGH, 15.06.2000 - VII ZR 212/99

    Aufklärungspflicht des mit der Planung beauftragten Architekten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2004 - 25 U 177/03
    Die Planung muß den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser unter Berücksichtigung der gegebenen Grundwasserstände vorsehen und zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH Baurecht 2000, 1330 = NJW 2000, 2991; BGH VersR 1967, 220; Urteil des VII. ZR vom 14.02.2001 - VII ZR 176/99 - S. 6).
  • BGH, 14.02.2001 - VII ZR 176/99

    Verpflichtung des Architekten zum Schutz gegen drückendes Wasser

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2004 - 25 U 177/03
    Die Planung muß den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser unter Berücksichtigung der gegebenen Grundwasserstände vorsehen und zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH Baurecht 2000, 1330 = NJW 2000, 2991; BGH VersR 1967, 220; Urteil des VII. ZR vom 14.02.2001 - VII ZR 176/99 - S. 6).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2005 - 23 U 308/03

    Gesamtschuldnerische Haftung von Tragwerksplaner und Bodengutachter bei

    Anders als das OLG Hamm in seiner zu den Akten gereichten Entscheidung vom 17.3.2004 (25 U 177/03) sieht sich der Senat im vorliegenden Fall zu einer solchen ins Spekulative hineinreichenden Feststellung nicht in der Lage.
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