Rechtsprechung
OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ankaufsvereinbarung; Laufzeit; Erbbaurechtsvertrag; Frist; Grundstückskauf
- Judicialis
BewG § 145 ff; ; WertV § 15 ff; ; BGB § ... 242; ; BGB § 415 II; ; BGB § 873 II; ; BGB § 139; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 147; ; ErbbRVO § 5 I; ; GBO § 29; ; HGB § 128 S. 1; ; ZPO § 97 I; ; ZPO § 92 I; ; ZPO § 546 II; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufrechterhaltung einer Ankaufsvereinbarung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I - 27 O 8498/96
- OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
Auslegung des Begriffs Verkehrswert in einer Ankaufsvereinbarung; Inanspruchnahme …
Auszug aus OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98
Denn diese Wertsteigerung kommt auch der Beklagten zugute, so daß sie keine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung bewirkt (BGH NJW 1989, 2129/2131).Für die Auslegung des Begriffs "Verkehrswert" im Vertrag vom 10.9.1965 kommt es gem. §§ 133, 157 BGB auf die Vorstellungen der Parteien zum damaligen Zeitpunkt an (BGH NJW 1989, 2129/2130).
Danach wird der Verkehrswert eines Grundstücks generell durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (BGH NJW 1989, 2129/2130).
Mangels konkreter Anhaltspunkte, die für etwas anderes sprechen könnten, ist daher die zwischen den Vertragsparteien am 10.9.1965 vereinbarte Ankaufsklausel dahin zu verstehen, daß bei der Ermittlung des Verkehrswerts die Belastung des Grundstücks durch das Erbbaurecht außer Betracht bleiben sollte (vgl. auch BGH NJW 1989, 2129/2130).
- BGH, 01.10.1997 - XII ZR 269/95
Vereinbarung einer Mietpreisvorbehaltsklausel - Offenbare Unbilligkeit eines …
Auszug aus OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98
Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.1.1997 die dort auf S. 13 aufgeführten Grundstücke nicht nach genauer Lage und mit dem Namen des Eigentümers bezeichnet, was grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BVerfG notwendig wäre (BVerfG NJW 1995, 40; NJW 1997, 1909; vgl. auch BGH NJW 1994, 2899; NZM 1998, 196).Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH NZM 1998, 196/198).
- BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvR 587/95
Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch die nicht …
Auszug aus OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98
Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.1.1997 die dort auf S. 13 aufgeführten Grundstücke nicht nach genauer Lage und mit dem Namen des Eigentümers bezeichnet, was grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BVerfG notwendig wäre (BVerfG NJW 1995, 40; NJW 1997, 1909; vgl. auch BGH NJW 1994, 2899; NZM 1998, 196).
- BGH, 22.02.1980 - V ZR 135/76
Sittenwidrigkeit einer Ankaufsvereinbarung
Auszug aus OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 1980, 877 m.w.N.) eine an die volle Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags gekoppelte Bindungsdauer der Ankaufspflicht mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. - BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines …
Auszug aus OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98
Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.1.1997 die dort auf S. 13 aufgeführten Grundstücke nicht nach genauer Lage und mit dem Namen des Eigentümers bezeichnet, was grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BVerfG notwendig wäre (BVerfG NJW 1995, 40; NJW 1997, 1909; vgl. auch BGH NJW 1994, 2899; NZM 1998, 196). - BGH, 15.04.1994 - V ZR 286/92
Würdigung eines Gutachtens bei fehlender Nennung von Vergleichsobjekten
Auszug aus OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98
Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.1.1997 die dort auf S. 13 aufgeführten Grundstücke nicht nach genauer Lage und mit dem Namen des Eigentümers bezeichnet, was grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BVerfG notwendig wäre (BVerfG NJW 1995, 40; NJW 1997, 1909; vgl. auch BGH NJW 1994, 2899; NZM 1998, 196).