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OLG München, 20.04.2007 - 25 U 4246/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistungspflicht einer Versicherung im Falle alkoholabhängigkeitsbedingter Berufsunfähigkeit bei einer schon vor Versicherungsbeginn bestehenden Alkoholabhängigkeit; Auswirkungen von formellen Fehlern der Aufrechnungserklärung auf die materielle Wirksamkeit einer ...
- Judicialis
ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 296 a; ; BGB § 288 Abs. 1
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BB-BUZ § 1 ; BB-BUZ § 2
Eine "mitgebrachte Berufsunfähigkeit" in Form einer Alkoholabhängigkeit eines Gastwirts vor Vertragsbeginn ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Versicherungsansprüche eines seit langem alkoholkranken Gastwirtes aufgrund einer daraus resultierenden Berufsunfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München II, 19.04.2006 - 10 VO 5435/03
- OLG München, 20.04.2007 - 25 U 4246/06
Papierfundstellen
- VersR 2007, 1686
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 02.09.1992 - 20 U 82/92
Verweisungsmöglichkeit; Vergleichsberufe; Bäcker; Konditor; Mehlellergie; Asthma …
Auszug aus OLG München, 20.04.2007 - 25 U 4246/06
Soweit der Senat im Hinweisbeschluss vom 8.12.2006 unter Bezugnahme auf die dort zitierten Entscheidungen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2002, Jurisrecherche Nr. Jure060010615; dasselbe…, Urteil vom 26.03.2002, a.a.O. Nr. Jure 060008550; Bay. Landessozialgericht…, Urteil vom 12.10.2005, a.a.O. Nr. Jure060082265;… Landessozialgericht Rheinland Pfalz vom 27.01.1997, a.a.O. Nr. KSRE026490508; OLG Hamm, VersR 1993, 954) in den Raum gestellt hat, die Berufsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum könne daraus abgeleitet werden, dass diesem aufgrund seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit die Ausübung des Berufes des Gastwirts unzumutbar gewesen sein könnte, weil ein Gastwirt notgedrungen mit alkoholischen Getränken und Speisen in Berührung komme und der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.12.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Abstinenz alkoholhaltiger Speisen und Getränke von entscheidender Bedeutung für die weitere Prognose des Klägers sei, braucht der Senat diese Frage letztlich nicht zu entscheiden.