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   BPatG, 02.12.1999 - 25 W (pat) 9/99   

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BPatG, 02.12.1999 - 25 W (pat) 9/99 (https://dejure.org/1999,16373)
BPatG, Entscheidung vom 02.12.1999 - 25 W (pat) 9/99 (https://dejure.org/1999,16373)
BPatG, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 25 W (pat) 9/99 (https://dejure.org/1999,16373)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 897
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BPatG, 05.05.2009 - 24 W (pat) 25/05
    Aus den von der Widersprechenden in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen ergibt sich eine infolge Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft, die jedenfalls im Bereich der Mucolytica bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke als deutlich erhöht eingeschätzt werden muss (vgl. auch PAVIS PROMA 25 W (pat) 09/99 "CC 1000 /ACC"; allgemein zum relevanten Beurteilungszeitpunkt: BGH GRUR 2008, 903, 904 (Nr. 14) "SIERRA ANTIGUO").
  • BPatG, 29.10.2002 - 27 W (pat) 257/99

    Schutzfähigkeit eines als Wortmarke angemeldeten Einzelbuchstabens

    Etwaigen Behinderungen der Mitbewerber im Gebrauch des Buchstabens "E", sei es in einer von der angemeldeten Form nicht mehr gedeckten Schrifttype, in einer unter Umständen zu einem Bedeutungswandel führenden Kleinschreibung (vgl dazu BPatG GRUR 2000, 897, 900 - CC 1000/Cec) oder im Rahmen eines die Bedeutung des "E" verändernden Textzusammenhangs, zB E-Werk oder E-Generator, ist in späteren Verfahrensabschnitten durch eine den Schutzumfang des Einzelbuchstabens sachgerecht beschränkende Handhabung des Begriffs der Verwechslungsgefahr zu begegnen (vgl auch BGH GRUR 1999, 988, 992 - HOUSE OF BLUES; GRUR 2001, 1054, 1056 - Farbmarke violettfarben).
  • BPatG, 13.05.2016 - 24 W (pat) 42/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "STUDIO 7/7 (Widerspruchsmarke zu 1], Unionsmarke,

    Vielmehr sind ausgehend von der eingetragenen Form nur solche Wiedergaben vom Schutzgegenstand umfasst, die die Identität der Marke nicht berühren (vgl. BPatG, GRUR 2000, 897, 899 f. - CC 1000/Cec).
  • BPatG, 17.11.2008 - 30 W (pat) 35/06
    Dabei sind die Grenzen -da es sich um ein Registerrecht handelt -zwar eng zu ziehen, entscheidend ist aber, ob verschiedene verkehrsübliche Wiedergabeformen als zum Gegenstand des Markenschutzes gehörend angesehen werden, weil der Verkehr an solche unterschiedlichen Erscheinungsformen desselben Zeichens gewöhnt ist (vgl. BPatG GRUR 2000, 897, 899 f. -CC 1000/Cec; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 16).
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