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   BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01   

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BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2002,8120)
BPatG, Entscheidung vom 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2002,8120)
BPatG, Entscheidung vom 14. März 2002 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2002,8120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 693
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    cc) Unerheblich ist ferner, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der angemeldeten Bezeichnung die Art und/oder den konkreten Leistungsumfang eines derartigen Kartensystems erkennen können, da hierdurch das eindeutige Verständnis des Verkehrs von "BerlinCard" als allgemeine und unmissverständliche Sachbezeichnung für ein Zahlungs- oder Berechtigungssystem nicht berührt wird (vgl. auch für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332).

    Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG diene aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl. BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt).

    Dementsprechend hat er in den parallel zu dieser Entscheidung ergangenen, nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" nicht nur eine Unterscheidungskraft der jeweiligen Wortfolge verneint, sondern auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG über die Ware "Bücher" hinaus ausdrücklich für die Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt" bejaht.

    Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl. für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie hier nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein könnten (vgl. zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG , 6. Aufl., § 8 Rdn. 26, 69; EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz 27 und Tz 37 - EuroHealth - zu Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b GMV).

    cc) So hat auch der Bundesgerichtshof in den nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" jeweils ausdrücklich ua für die beanspruchten Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt" das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Begründung bejaht, dass die früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute auch als CD (u.U. mit sog Videoclips) oder Kassette angeboten werde, welche ihrer Funktion nach die Aufgabe des Buches erfüllen können.

  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl. für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie hier nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein könnten (vgl. zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG , 6. Aufl., § 8 Rdn. 26, 69; EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz 27 und Tz 37 - EuroHealth - zu Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b GMV).

    Der an derartige Kartensysteme mit vergleichbaren Bezeichnungen gewöhnte Verkehr wird diesen konkreten, unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch sofort und ohne weiteres Nachdenken erkennen (vgl. hierzu auch EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz 27, 37 - EuroHealth).

    So hat auch das EuG wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung der Unterscheidungskraft eines ähnlichen Zeichens durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz 29 - EuroHealth; EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz 65 - Waschmitteltablette - mwH).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).

    a) Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE) im Zusammenhang mit der Unterscheidungskraft auf die Formulierung abstellt:.

    aa) "BerlinCard" stellt einen unmissverständlichen, sich ohne weiteres erschließenden Ausdruck dar und vermag deshalb die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres zu erfüllen (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner Althammer/Ströbele MarkenG , 6. Aufl., § 8 Rdn. 20, 92).

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    bb) Diese Auffassung wird für Gemeinschaftsmarken geteilt vom Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), welches zu der für eine Vielzahl von Dienstleistungen ua "Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Telekommunikation; Vermietung von Filmen; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software ..." angemeldeten Bezeichnung "CINE COMEDY" (GRUR Int 2001, 864, 866) ausgeführt hat, dass die hierfür nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b GMV wegen fehlender Unterscheidungskraft erfolgte Zurückweisung der Anmeldung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu Recht erfolgt sei.

    Auch das EuG hat in der bereits angeführten Entscheidung "CINE COMEDY" (GRUR Int 2001, 864, 866) das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechende Schutzhindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c GMV bejaht.

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    Der Verbraucher hat auch deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung - selbst wenn es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung handelt (vgl. z.B. BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; Althammer/Ströbele MarkenG , 6. Aufl., § 8 Rdn. 142) und der Anmeldung wohl nur die konkrete Schreibweise mit dem Großbuchstaben "C" in der Wortmitte zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu auch BPatG MarkenR 2000, 280, 284-285 - CC 1000/Cec) - als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis zu verstehen.

    aa) "BerlinCard" stellt einen unmissverständlichen, sich ohne weiteres erschließenden Ausdruck dar und vermag deshalb die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres zu erfüllen (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner Althammer/Ströbele MarkenG , 6. Aufl., § 8 Rdn. 20, 92).

  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden ( EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b und c GMV).

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH GRUR 2001, 334, 336 - Gabelstapler; BGH MarkenR 2001, 71, 73 - Stabtaschenlampe).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 368, 370) darauf abgestellt, dass auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sich diese für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke und deshalb das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft bestehe.

    Ferner hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Fehlen "jeglicher" Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an eine markenrechtliche Unterscheidungskraft zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - mwN).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    Er hat hierzu in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 363, 365) ausgeführt, dass sich diese Wortfolge ua für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Film- und Fernsehproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien.

    Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu den Anmeldungen "REICH UND SCHOEN" (vgl. MarkenR 2001, 363, 365) sowie "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 369, 370) könnten dafür sprechen, dass er in der "verständlichen Beschreibung des Inhalts der Werke" eine sonstige unmittelbare Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen hat.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden ( EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b und c GMV).

  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01
    Die ohne weiteres Nachdenken als Warenbezeichnung "Filmkomödie" verständliche Wortkombination "CINE COMEDY" stelle zu den fraglichen Dienstleistungen einen konkreten und unmittelbaren Bezug her, namentlich zu denjenigen, die konkret und unmittelbar die Ware Filmkomödie oder deren Herstellung betreffen könnten und beschreibe deshalb eines ihrer Merkmale im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c GMV (vgl. auch EuG GRUR Int 2001, 556 - CINE ACTION).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

  • EuG, 14.06.2001 - T-357/99

    Telefon & Buch / HABM (UNIVERSALTELEFONBUCH)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 51/98

    GENESCAN; Indizielle Bedeutung einer Eintragung der Marke im Land der Sprache des

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie hilfsweise beantragt hat, die Eintragung mit Zusatz in der Klasse 9 "jeweils ausgenommen Datenspeicherkarten" zuzulassen, zurückgewiesen (BPatGE 45, 60 = GRUR 2002, 693).
  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende - Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Zeichen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur beanspruchten Ware oder Dienstleistung (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205 BerlinCard - mwH).

    Die Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy), steht aber einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

    Auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Entscheidungen nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, welche für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz 65 - Waschmitteltablette - mwN; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 201, 209 - Berlin Card - mwH).

    8) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch wesentliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass "beauty24.de" in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207 Berlin Card - mwH).

  • BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende - Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH).

    bb) Auch die mögliche Tatsache, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy) steht einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH), insbesondere wenn das Zeichen in einer Weise gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssektor entspricht (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy).

    Denn wie das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, stellen die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Entscheidungen nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände dar, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz 65 - Waschmitteltablette - mwN; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 201, 209 - Berlin Card - mwH).

    2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch wesentliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass "High Care" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 - Berlin Card - mwH).

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   BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01   

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https://dejure.org/2001,18305
BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2001,18305)
BPatG, Entscheidung vom 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2001,18305)
BPatG, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2001,18305)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    cc) Unerheblich ist ferner, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der angemeldeten Bezeichnung die Art und/oder den konkreten Leistungsumfang eines derartigen Kartensystems erkennen können, da hierdurch das eindeutige Verständnis des Verkehrs von "BerlinCard" als allgemeine und unmissverständliche Sachbezeichnung für ein Zahlungs- oder Berechtigungssystem nicht berührt wird (vgl auch für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332).

    Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG diene aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt).

    Dementsprechend hat er in den parallel zu dieser Entscheidung ergangenen, nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" nicht nur eine Unterscheidungskraft der jeweiligen Wortfolge verneint, sondern auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG über die Ware "Bücher" hinaus ausdrücklich für die Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt" bejaht.

    Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie hier nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein könnten (vgl zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 26, 69; EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27 und Tz. 37 - EuroHealth - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV).

    cc) So hat auch der Bundesgerichtshof in den nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" jeweils ausdrücklich ua für die beanspruchten Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Ferneseh-, Kinofilme) je bespielt" das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Begründung bejaht, dass die früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute auch als CD (u.U. mit sog. Videoclips) oder Kassette angeboten werde, welche ihrer Funktion nach die Aufgabe des Buches erfüllen können.

  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie hier nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein könnten (vgl zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 26, 69; EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27 und Tz. 37 - EuroHealth - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV).

    Der an derartige Kartensysteme mit vergleichbaren Bezeichnungen gewöhnte Verkehr wird diesen konkreten, unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch sofort und ohne weiteres Nachdenken erkennen (vgl hierzu auch EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27, 37 - EuroHealth).

    So hat auch das EuG wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung der Unterscheidungskraft eines ähnlichen Zeichens durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 29 - EuroHealth; EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz. 65 - Waschmitteltablette - mwH).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).

    a) Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE) im Zusammenhang mit der Unterscheidungskraft auf die Formulierung abstellt:.

    aa) "BerlinCard" stellt einen unmissverständlichen, sich ohne weiteres erschließenden Ausdruck dar und vermag deshalb die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres zu erfüllen (vgl hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20, 92).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Der Verbraucher hat auch deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung - selbst wenn es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung handelt (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 142) und der Anmeldung wohl nur die konkrete Schreibweise mit dem Großbuchstaben "C" in der Wortmitte zugrunde zu legen ist (vgl hierzu auch BPatG MarkenR 2000, 280, 284-285 - CC 1000/Cec) - als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis zu verstehen.

    aa) "BerlinCard" stellt einen unmissverständlichen, sich ohne weiteres erschließenden Ausdruck dar und vermag deshalb die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres zu erfüllen (vgl hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20, 92).

  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH GRUR 2001, 334, 336 - Gabelstapler; BGH MarkenR 2001, 71, 73 - Stabtaschenlampe).

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    bb) Diese Auffassung wird für Gemeinschaftsmarken geteilt vom Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), welches zu der für eine Vielzahl von Dienstleistungen ua "Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Telekommunikation; Vermietung von Filmen; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software..." angemeldeten Bezeichnung "CINE COMEDY" (GRUR Int. 2001, 864, 866) ausgeführt hat, dass die hierfür nach Art. 7 Abs. 1 Buchst b GMV wegen fehlender Unterscheidungskraft erfolgte Zurückweisung der Anmeldung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu Recht erfolgt sei.

    Auch das EuG hat in der bereits angeführten Entscheidung "CINE COMEDY" (GRUR Int. 2001, 864, 866) das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechende Schutzhindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst c GMV bejaht.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 368, 370) darauf abgestellt, dass auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sich diese für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke und deshalb das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft bestehe.

    Ferner hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Fehlen "jeglicher" Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an eine markenrechtliche Unterscheidungskraft zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - mwN).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    Er hat hierzu in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 363, 365) ausgeführt, dass sich diese Wortfolge ua für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Film- und Fernsehproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien.

    Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu den Anmeldungen "REICH UND SCHOEN" (vgl MarkenR 2001, 363, 365) sowie "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 369, 370) könnten dafür sprechen, dass er in der "verständlichen Beschreibung des Inhalts der Werke" eine sonstige unmittelbare Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen hat.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus BPatG, 18.10.2001 - 25 W (pat) 127/01
    dd) Auch die von der Anmelderin zitierte Entscheidung "SWISS ARMY" (GRUR 2001, 240) steht dem nicht entgegen und lässt insbesondere nicht den Schluss zu, der Bundesgerichtshof habe bereits aus der Annahme, dass "SWISS ARMY" in Bezug auf die beanspruchten Waren "Armbanduhren" keine unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG letzte Alternative "sonstige Merkmale" fallende Qualitätsangabe darstelle, den Schluss gezogen, der Bezeichnung "SWISS ARMY" komme bereits deshalb Unterscheidungskraft zu.
  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuG, 14.06.2001 - T-357/99

    Telefon & Buch / HABM (UNIVERSALTELEFONBUCH)

  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 51/98

    GENESCAN; Indizielle Bedeutung einer Eintragung der Marke im Land der Sprache des

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

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Rechtsprechung
   BPatG, 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31371
BPatG, 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2006,31371)
BPatG, Entscheidung vom 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2006,31371)
BPatG, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 25 W (pat) 127/01 (https://dejure.org/2006,31371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01
    So hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bei der Frage der Unterscheidungskraft wiederholt betont, dass beschreibenden Angaben Unterscheidungskraft zwangsläufig fehle, dass sie darüber hinaus aber auch aus anderen Gründen verneint werden könne (EuGH GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Tz. 19 - BIO-MILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01
    So hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bei der Frage der Unterscheidungskraft wiederholt betont, dass beschreibenden Angaben Unterscheidungskraft zwangsläufig fehle, dass sie darüber hinaus aber auch aus anderen Gründen verneint werden könne (EuGH GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Tz. 19 - BIO-MILD).
  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin, mit der sie hilfsweise beantragt hat, die Eintragung mit Zusatz in der Klasse 9 "jeweils ausgenommen Datenspeicherkarten" zuzulassen, hat der Senat zurückgewiesen (BPatGE 45, 60 = GRUR 2002, 693).
  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Auszug aus BPatG, 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01
    Zur Begründung hat er unter Hinweis auf die "BONUS"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1997 (GRUR 1998, 465 ff.) ausgeführt, dass Angaben, die sich - wie vorliegend - auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, Unterscheidungskraft nur dann abgesprochen werden könne, wenn sie einen so engen beschreibenden Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufwiesen, dass der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfasse und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sehe.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01
    Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass einer Wortmarke, welcher ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder bei dem es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, in aller Regel die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (zuletzt BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
  • BGH, 17.09.2009 - I ZB 52/08

    Erschließung des Sinns der Wortzusammensetzung "DeutschlandCard" ohne zusätzliche

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, dass sich der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2006 - 25 W (pat) 127/01 - BerlinCard befasst hat.
  • BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07

    DeutschlandCard

    Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Folgeentscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2006 (25 W (pat) 127/01) zur Marke "BerlinCard".

    b) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke "DeutschlandCard" in ihrer Zusammensetzung aus einer vorangestellten geografischen Bezeichnung und dem nachgestellten Wort "Card" dem Zeichen "BerlinCard" entspricht, das bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des 25. Senats des Bundespatentgerichts war (BPatG GRUR 2002, 693 - BerlinCard, aufgehoben durch BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard, sodann stattgebender Beschluss des 25. Senats vom 26. Januar 2006 (25 W (pat) 127/01).

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