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   BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05   

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BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05 (https://dejure.org/2005,25715)
BPatG, Entscheidung vom 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05 (https://dejure.org/2005,25715)
BPatG, Entscheidung vom 17. November 2005 - 25 W (pat) 17/05 (https://dejure.org/2005,25715)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, GRUR 2004, 680 - Biomild).

    Aufgrund der damit begründeten Rechtsunsicherheit über den Umfang des Markenschutzes ist ein solcher Disclaimer daher unzulässig (vgl EuGH, GRUR 2004, 674 Tz 114 - 117 - Postkantoor).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    So kann sich ein Eintragungshindernis insbesondere auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    Der beschreibende Begriffsinhalt betrifft dabei nicht nur das Werk als solches, sondern auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke entstehen bzw. veröffentlicht und verbreitet werden (vgl BGH, GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou), so dass die angemeldete Bezeichnung auch für "Dienstleistungen eines Verlages, Herausgabe von Zeitschriften über das Internet" keinen Schutz beanspruchen kann.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, GRUR 2004, 680 - Biomild).

    In rechtlicher Hinsicht in zudem noch zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH, MarkenR 2003, 450- DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie; BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV).
  • BPatG, 07.05.2002 - 27 W (pat) 116/01
    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    Der Verkehr wird aber bei entsprechender Kennzeichnung der Ware bzw Dienstleistung der Annahme unterliegen, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen das entsprechende Merkmal aufweisen, selbst wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist (vgl PAVIS PROMA, BPatG 27 W (pat) 104/99 - Flipper; BPatG 27 W (pat) 116/01 - Scooter).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    In rechtlicher Hinsicht in zudem noch zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH, MarkenR 2003, 450- DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie; BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV).
  • BPatG, 10.07.2001 - 27 W (pat) 104/99
    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    Der Verkehr wird aber bei entsprechender Kennzeichnung der Ware bzw Dienstleistung der Annahme unterliegen, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen das entsprechende Merkmal aufweisen, selbst wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist (vgl PAVIS PROMA, BPatG 27 W (pat) 104/99 - Flipper; BPatG 27 W (pat) 116/01 - Scooter).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    Der Verkehr hat daher angesichts des im Vordergrund stehenden und deutlich erkennbaren Sinngehalts des Begriffs keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung der Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 - LOGO; EuG MarkenR 2002, 88 - EUROCOOL).
  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 17.11.2005 - 25 W (pat) 17/05
    So kann sich ein Eintragungshindernis insbesondere auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BPatG, 08.02.2010 - 25 W (pat) 91/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Herzchen" - teilweise Unterscheidungskraft -

    Der Senat hat sich in der Folgezeit nach der EuGH-Entscheidung mehrfach mit Ausnahmevermerken befasst, die nur bestimmte Merkmale der Waren ausschließen, und hat - sofern es nicht aus anderen Gründen dahinstehen konnte - diese aus den o. g. Gründen als unzulässig erachtet (vgl. 25 W (pat) 150/03 - PatentBerlin; 25 W (pat)39/06 - IN-SCHOOL; 25 W (pat) 48/08 - bistro portal und insbesondere 25 W (pat) 17/05 - Revolver).
  • BPatG, 22.04.2009 - 25 W (pat) 48/08
    So könnten die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich zu dem gegenteiligen Schluss kommen, die mit der Marke gekennzeichnete Ware und/oder Dienstleistung enthalte gerade das fragliche Merkmal (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 17/05 -revolver; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 207) Ebenso könnten Konkurrenten veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben.
  • BPatG, 18.11.2008 - 33 W (pat) 116/06
    Ein Disclaimer durch den Teilbereiche ausgenommen werden, die ansonsten zum Regelleistungsspektrum der Dienstleistungen gehören oder sogar integraler Bestandteil dieser Dienstleistungen sind, erscheint jedenfalls problematisch (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 (Nr. 114 -117) -Postkantoor; siehe auch Entscheidung des 25. Senats vom 17. November 2005, 25 W (pat) 17/05 -Revolver, veröffentlicht bei PAVIS PROMA).
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