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   BPatG, 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07   

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https://dejure.org/2008,35121
BPatG, 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07 (https://dejure.org/2008,35121)
BPatG, Entscheidung vom 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07 (https://dejure.org/2008,35121)
BPatG, Entscheidung vom 30. September 2008 - 25 W (pat) 18/07 (https://dejure.org/2008,35121)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07
    Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für einen Teil der Waren nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt (vgl. BGH WRP 2002, 91 - AC).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07
    Mit der Markenstelle ist daher davon auszugehen, dass der vorliegend maßgeblich zu beachtende allgemeine Verkehr, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2.; BGH, GRUR 2006, 850, 854 Tz 18 - FUSSBALL WM 2006), die angemeldete Wortfolge in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sofort und ohne weiteres i. S. von "Fachschule für Finanzen und Management" verstehen wird.
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07
    Soweit jeder der Begriffe aus der angemeldeten Bezeichnung für sich genommen auch einen anderen Bedeutungsinhalt haben kann, insbesondere die Buchstabenkombination "FS" als Abkürzung für die von dem Anmelder und seitens der Markenstelle genannten Begriffe wie z. B. "Fachschaft", "Finance Services", "Financial Schooling" oder auch "Frankfurt School" stehen kann, lässt sich daraus bereits deshalb keine Schutzfähigkeit der Bezeichnung herleiten, weil auch bei diesen Verständnismöglichkeiten ein sachbezogener Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung im Vordergrund steht und der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

    Auszug aus BPatG, 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07
    Unabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht zudem noch zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen sein kann, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, Beschluss vom 13. März 2008, I ZB 53/05 - SPA II, bisher nur auf der Internet-Seite des BGH veröffentlicht), was aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres der Fall ist.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07
    Unabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht zudem noch zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen sein kann, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, Beschluss vom 13. März 2008, I ZB 53/05 - SPA II, bisher nur auf der Internet-Seite des BGH veröffentlicht), was aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres der Fall ist.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 30.09.2008 - 25 W (pat) 18/07
    Mit der Markenstelle ist daher davon auszugehen, dass der vorliegend maßgeblich zu beachtende allgemeine Verkehr, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2.; BGH, GRUR 2006, 850, 854 Tz 18 - FUSSBALL WM 2006), die angemeldete Wortfolge in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sofort und ohne weiteres i. S. von "Fachschule für Finanzen und Management" verstehen wird.
  • BPatG, 03.11.2014 - 24 W (pat) 532/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "FUTURING" - keine Unterscheidungskraft

    Im Übrigen kommt es für die Frage der Unterscheidungskraft allein darauf an, wie die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und nicht darauf, wie sie nach dem Willen der Anmelderin verstanden werden soll (vgl. BPatG 25 W (pat) 18/07, B. v. 30. September 2008 - FS Finance & Management).
  • BPatG, 08.04.2014 - 24 W (pat) 512/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "LIGADIGITAL" - keine Unterscheidungskraft

    Dabei kommt es für die Frage der Unterscheidungskraft allein darauf an, wie die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und nicht darauf, wie sie nach dem Willen der Anmelderin verstanden werden soll (vgl. BPatG 25 W (pat) 018/07, B. v. 30. September 2008 - FS Finance & Management).
  • BPatG, 11.09.2014 - 24 W (pat) 503/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "yogiDeluxe" - keine Unterscheidungskraft - keine

    Im Übrigen kommt es für die Frage der Unterscheidungskraft allein darauf an, wie die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den jeweils nach der Registerlage betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden wird und nicht darauf, wie sie nach dem Willen des Anmelders verstanden werden soll (vgl. BPatG 25 W (pat) 18/07, B. v. 30. September 2008 - FS Finance & Management).
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