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   BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06   

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BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06 (https://dejure.org/2008,34000)
BPatG, Entscheidung vom 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06 (https://dejure.org/2008,34000)
BPatG, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - 25 W (pat) 27/06 (https://dejure.org/2008,34000)
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  • BPatG, 12.01.2004 - 30 W (pat) 3/03
    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Offen bleiben kann, ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Gesamteindruck durch die beschreibenden Anklänge der Bestandteile "SANA" und VEN" eingeschränkt ist (so BPatG, PAVIS PROMA 30 W (pat) 3/03 v. 12. Januar 2004 - SALUVEN/SANAVEN).

    Denn bei diesem der lateinischen Sprache entnommenen Begriff handelt es sich um ein vor allem für Produkte und Dienstleistungen im Gesundheitsbereich häufig verwendetes Wortbildungselement, welches in seiner Bedeutung "gesund" bzw. "Gesundheit" von weiten Teilen des Verkehrs erkannt wird und wegen seines warenbeschreibenden Anklangs von Haus aus nur schwach kennzeichnend ist (vgl. BGH, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; BGH GRUR 1998, 927, 928 - COMPO-SANA; ferner BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 172/95 v. 2. Oktober 1997; 30 W (pat) 3/03 v. 12. Januar 2004).

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Denn bei diesem der lateinischen Sprache entnommenen Begriff handelt es sich um ein vor allem für Produkte und Dienstleistungen im Gesundheitsbereich häufig verwendetes Wortbildungselement, welches in seiner Bedeutung "gesund" bzw. "Gesundheit" von weiten Teilen des Verkehrs erkannt wird und wegen seines warenbeschreibenden Anklangs von Haus aus nur schwach kennzeichnend ist (vgl. BGH, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; BGH GRUR 1998, 927, 928 - COMPO-SANA; ferner BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 172/95 v. 2. Oktober 1997; 30 W (pat) 3/03 v. 12. Januar 2004).

    Die von der Widersprechenden in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung des BGH "Sana/Schosana" (GRUR 1993, 972, 975) bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Sie weisen zwar einen identischen Anfangsbestandteil auf; jedoch ist dieser wegen seines beschreibenden Charakters nicht geeignet, etwa als kennzeichnungskräftiger Stammbestandteil einer Zeichenserie der Widersprechenden zu wirken oder die Annahme einer engen Verbindung der Unternehmen zu begründen, wobei auch zu beachten ist, dass namentlich auf dem Gebiet der Arzneimittel mehr als auf anderen Warengebieten übereinstimmende Zeichenbestandteile anzutreffen sind und diesen dort daher jedenfalls für sich allein gesehen grundsätzlich die Eignung fehlt, die Vorstellung einer übereinstimmenden Herkunft auszulösen (vgl. BGH, GRUR 2006, 937 - Ichthyol II).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen sind dabei auch allgemeine Verbraucherkreise zu berücksichtigen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beimisst (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Denn bei diesem der lateinischen Sprache entnommenen Begriff handelt es sich um ein vor allem für Produkte und Dienstleistungen im Gesundheitsbereich häufig verwendetes Wortbildungselement, welches in seiner Bedeutung "gesund" bzw. "Gesundheit" von weiten Teilen des Verkehrs erkannt wird und wegen seines warenbeschreibenden Anklangs von Haus aus nur schwach kennzeichnend ist (vgl. BGH, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; BGH GRUR 1998, 927, 928 - COMPO-SANA; ferner BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 172/95 v. 2. Oktober 1997; 30 W (pat) 3/03 v. 12. Januar 2004).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Auch wenn solche beschreibenden Wortbestandteile trotz ihrer Kennzeichnungsschwäche bei der Prüfung des maßgebenden Gesamteindrucks der Zeichen nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH, GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 274), wird der Verkehr darin bei einer Verwendung als Markenbestandteil regelmäßig keine für die Identifikation und Kennzeichnung der Produkte wesentlichen Bestandteile erkennen.
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen sind dabei auch allgemeine Verbraucherkreise zu berücksichtigen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beimisst (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    In Bezug auf die weiterhin benannte Entscheidung des EuG "RESPICUR/RESPICORT" (GRUR Int. 2007, 593) fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, weil die dortigen Endsilben weitreichende Gemeinsamkeiten in ihrem Konsonantengefüge aufwiesen, woran es vorliegend aber fehlt (vgl. dazu auch BPatG 25 W (pat) 119/04 - RESPICUR/RESPICORT - nicht veröffentlicht).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Beachtet man weiterhin den erhöhten Aufmerksamkeitsgrad, mit dem der Verbraucher in der Regel den hier einschlägigen Produkten begegnet, so reichen im konkreten Fall nach Auffassung des Senats diese Unterschiede in beiden Marken noch aus, um auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ein sicheres Auseinanderhalten selbst unter strengen Anforderungen an den Markenabstand zu gewährleisten.
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 31.01.2008 - 25 W (pat) 27/06
    Da der Verkehr Marken erfahrungsgemäß ohne analysierende Betrachtungsweise aufnimmt (vgl. BGH MarkenR 1999, 199, 201 - MONOFLAM/POLYFLAM), wird er die Widerspruchsmarke daher als geschlossene Gesamtbezeichnung erfassen, ohne dem Zeichenbestandteil "SANA" eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zuzumessen.
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